GmbH-Gesellschafter (Beteiligung mindestens 25 %) können ihre Gewinnanteile wahlweise per Abgeltungssteuer oder nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern. Das rechnet sich, wenn der persönliche ESt-Satz niedrig liegt, also z. B. für beteiligte Ehegatten oder Kinder mit geringem eigenem Einkommen bei eigener Steuerveranlagung.
Voraussetzung: Der Antrag auf Nutzung des Teileinkünfteverfahrens muss … spätestens mit Abgabe der Steuererklärung gestellt werden. Wer zu spät kommt, muss den höheren Steuersatz der Abgeltungssteuer (25 %) zahlen (FG Münster, Urteil vom 21.8.2014, 7 K 4608/11E).