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Volkelt-Briefe

Auszahlungen an die Gesellschafter: Keine Überweisungen auf Zuruf

Zah­lun­gen an die Gesell­schaf­ter der GmbH sind ein Pro­blem wer­den, wenn die­se ohne einen Anlass (z. B. Aus­schüt­tungs­be­schluss, Fäl­lig­keit einer Dar­le­hens­rück­zah­lung) erfol­gen. Häu­figs­ter Feh­ler in der Praxis: …

Der Gesell­schaf­ter weist den Lei­ter Rech­nungs­we­sen (in der Regel: Pro­ku­rist) an, einen bestimm­ten Betrag unter Anga­be eines Zwecks (Dar­le­hens­rück­zah­lung, Vor­schuss) auf sein Pri­vat­kon­to zu überweisen.

Die Rechts­la­ge: Pro­ble­ma­tisch ist das, wenn dazu Mit­tel, die zur Erhal­tung des Stamm­ka­pi­tals not­wen­dig sind, auf­ge­braucht wer­den (Ver­stoß gegen § 30 GmbH-Gesetz). Die­ses Aus­zah­lungs­ver­bot gilt nach dem exak­ten Geset­zes­text zwar nur für den Geschäfts­füh­rer, nicht aber für den Pro­ku­ris­ten oder sons­ti­ge ver­tre­tungs­be­fug­te Ange­stell­te einer GmbH. Die­se kön­nen nur dann zur Haf­tung her­an­ge­zo­gen wer­den, wenn sie gegen die Wei­sung des Geschäfts­füh­rers oder ohne des­sen Wis­sen an ihm vor­bei han­deln (vgl. zuletzt BGH mit Urteil vom 25.6.2001, II ZR 38/99).

Bei­spiel: Der Pro­ku­rist hat­te eine Dar­le­hens­rück­füh­rung durch eine Bank­über­wei­sung gezeich­net, durch die das letz­te Aktiv­ver­mö­gen der seit lan­gem über­schul­de­ten GmbH auf deren Allein­ge­sell­schaf­te­rin trans­fe­riert wur­de. Nach Auf­fas­sung des BGH haf­tet der Pro­ku­rist, wenn er die Geschäf­te der GmbH fak­tisch führt oder wenn er ent­ge­gen der Wei­sung eines Geschäfts­füh­rers gehan­delt hat.

Für die Pra­xis: Grund­sätz­lich haf­ten Sie als Geschäfts­füh­rer bei einem Ver­stoß gegen das Kapi­tal­aus­zah­lungs­ver­bot per­sön­lich, auch dann, wenn Sie einen Pro­ku­ris­ten damit beauf­tra­gen oder wenn die­ser bele­gen kann, dass Sie des­sen Aus­zah­lung „still­schwei­gend“, also auch ohne kon­kre­te Anwei­sung, bil­li­gen. Der Pro­ku­rist muss beach­ten, dass er auf kei­nen Fall in vor­aus­schau­en­dem Gehor­sam, also ohne Anwei­sung des Geschäfts­füh­rers, Aus­zah­lun­gen von Kapi­tal an die Gesell­schaf­ter vor­nimmt. Kann der Geschäfts­füh­rer bele­gen, dass kei­ne Wei­sung erteilt wur­de bzw. die Aus­zah­lung aus eige­nem Ermes­sen des Pro­ku­ris­ten erfolgt, muss die­ser die aus­ge­zahl­ten Beträ­ge aus sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen erstatten.

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