Themen heute: Unternehmens-Führung – Warum loben so schwer fällt und eigentlich ganz einfach ist + Fehler, Mängel und Schadensfälle: Der Geschäftsführer ist gefordert + NEU! FG Rheinland-Pfalz: Geschäftsverteilung muss schriftlich vereinbart sein + Geschäftsführer privat: Bei Krankheit gibt es Schonzeit+ Behörden: Wieder Kartellstrafen gegen mittelständische Unternehmen + Arbeitskosten: Jobcenter setzt Ausgleichszahlungen durch + BISS …
Schlagwort: Geschäftsordnung
In den meisten GmbHs wird in der Geschäftsführung „Arbeitsteilung“ praktiziert. Danach ist der kaufmännisch verantwortliche Geschäftsführer in der Regel für die Einhaltung der Steuerpflichten zuständig.
Volkelt-Brief 04/2013
Themen heute: Geschäftsführer klagen über zunehmende Kontrollen und Gängeleien + Steuer-Anmeldungen: Viele Probleme nach Online-Umstellung – was tun? + BGH-aktuell: Wieder neues Urteil zur Geschäftsführer-Haftung + GmbH-Recht: Leiter der Gesellschafterversammlung hat privilegiertes Stimmrecht + D & O: Geschäftsführer muss Wechsel der Gesellschafter melden + Aufsichtsrat der kommunalen GmbH kann abberufen werden + Recht: Keine Eintragung des neuen Geschäftsführers bei ungeklärtem Rechtsstreitigkeiten + BISS …
In Anlehnung an internationales Gesellschaftsrecht und moderne Unternehmensführung (Management-Board) gehen immer mehr mittelständische GmbHs dazu über, das Geschäftsführungs-Gremium arbeitsteilig zu organisieren. Ähnlich dem AG-Vorstandsvorsitzenden wird so ein Vorsitzender bzw. ein Stellvertreter des Vorsitzenden mit entsprechenden Rechten und Pflichten eingerichtet. Nach aktueller Rechtsprechung werden solche Funktionen aber nicht in das Handelsregister eingetragen (OLG München, Urteil vom 5.3.2012, 31 Wx 47/12).
Für die Praxis: Im Innenverhältnis sind diese Gestaltungen aber rechtswirksam. Dazu notwendig ist aber eine entsprechende Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages. U. U. genügt eine solche Regelung im Rahmen einer Geschäftsordnung, die als Bestandteil im Gesellschaftsvertrag verankert ist. Zu beachten ist aber die gesetzliche Vertretungsmacht des Geschäftsführers, die ihm laut GmbH-Gesetz bzw. mit der Eintragung ins Handelsregister zusteht.
Geschäftsordnung für die Geschäftsführer der GmbH: Verbindliche Vorgaben zur Tätigkeit im Geschäftsführungs-Gremium + Information und Abstimmung + Einberufung + Teilnahme + Protokoll + Verschwiegenheit + Vereinbarung zur Arbeit mit Zielvereinbarungen + praktisches Muster zur direkten Übernahme für die operative Geschäftsführung