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Volkelt-Briefe

NEU! FG Rheinland-Pfalz: Geschäftsverteilung schriftlich vereinbaren

In den meis­ten GmbHs wird in der Geschäfts­führung „Arbeit­steilung“ prak­tiziert. Danach ist der kaufmän­nisch ver­ant­wortliche Geschäfts­führer in der Regel für die Ein­hal­tung der Steu­er­pflich­ten zuständig.

Ach­tung: Bis­her hat die Recht­spre­chung für die Steu­er­haf­tung akzep­tiert, wenn die Arbeits­tei­lung münd­lich ver­ein­bart war und so prak­ti­ziert wur­de (vgl. zuletzt BFH, Beschluss vom 22.7.2010, VII B 126/09). Jetzt hat das FG Rhein­land-Pfalz in einem Lohn­steu­er-Haf­tungs­fall den ledig­lich Res­sort ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer in die Haf­tung genom­men, weil die Arbeits­tei­lung nicht in Schrift­form nach­ge­wie­sen wur­de (FG Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 10.12.2013, 3 K 1632/12). Das müs­sen Res­sort-ver­an­t­­wort­li­che Geschäfts­füh­rer ab sofort beachten:

  1. Las­sen Sie sich vom kauf­män­nisch ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer regel­mä­ßig über die wirt­schaft­li­che Lage (auch: Erfül­lung der Steu­er­pflich­ten) infor­mie­ren. Fra­gen Sie regel­mä­ßig nach, wenn Sach­ver­hal­te unklar sind und las­sen sich dazu „Schrift­li­ches“ vorlegen.
  2. Pro­tokol­lieren Sie die­sen Ablauf, inkl. Anla­gen zum Pro­tokoll, Berich­te, Zwis­chen­ab­schlüsse, BWA usw.
  3. Infor­miert der kauf­män­ni­sche Geschäfts­füh­rer nicht umfas­send und voll­stän­dig, soll­ten Sie selbst Kon­takt mit dem Steu­er­be­ra­ter auf­neh­men und sich die unkla­ren Sach­ver­hal­te erläu­tern lassen.
  4. Geschäfts­führer, die für ein Res­sort ein­ge­stellt sind (Ver­trieb, Pro­duk­tion), soll­ten sich die­se Ressortver­ant­wortlichkeit schrift­lich doku­men­tieren las­sen. Und zwar ent­we­der im Anstel­lungsver­trag (unter „Auf­gaben”) oder in einer  Geschäft­sor­d­nung, auf die im Anstel­lungsver­trag ver­wiesen wird (unter „Auf­ga­ben”).

Geschäfts­führer (unbe­d­ingt: Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, Res­sort-Geschäfts­füh­rer im Konz­ern), deren Ver­trags­werk schon abge­schlos­sen ist und der jetzt nur noch mit Zus­tim­mung der Gesell­schaf­ter geän­dert wer­den kann, soll­ten jetzt wie folgt vor­ge­hen. Beach­ten Sie in der Pra­xis unbe­d­ingt die oben genan­nten Maß­nah­men. Zusät­zlich: Doku­men­tieren Sie, wel­che Auf­gaben Sie in der GmbH in der Pra­xis tat­säch­lich erledi­gen. Drän­gen Sie bei der näch­sten Ver­tragsan­pas­sung ( z. B. Gehalt­ser­höhung) dar­auf, dass zumin­d­est eine Geschäft­sor­d­nung intern für die Geschäfts­führer erstellt wird. Mus­ter: Geschäfts­ord­nung. Mus­ter: Geschäfts­füh­rer Finanzen/Controlling.

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