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Geschützt: Volkelt-Brief 11/2021

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Volkelt-Brief 23/2020

Neue Recht­spre­chung: Abbe­ru­fung und/oder Kün­di­gung + GmbH-Jah­res­ab­schluss 2019: „Anhang“ muss auf Coro­na-Fol­gen ein­ge­hen + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: So funk­tio­niert die Lie­fer­ket­te + Prak­tisch: Noch mehr Hil­fen für Unter­neh­men + Digi­ta­les: Miss­brauch mit Sprach­as­sis­ten­ten + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Juni 2020 + GmbH/Recht: Fort­set­zung im Insol­venz­ver­fah­ren + Haf­tung: Cum-Ex-Straf­ver­fah­ren vor dem Aus + GmbH/Steuer: Mit­tei­lungs­pflich­ten ver­scho­ben + GmbH/Finanzen: Pfän­dung der Coro­na-Sofort­hil­fe nicht zulässig

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Volkelt-Brief 44/2019

GmbH/Kosten: Die Las­ter der Las­ter-Her­stel­ler  GmbH/Planungen 2020: Jetzt end­lich die Nach­fol­ge anpa­cken Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Brexit, Exit … + Unter­neh­mens-Recht: Was Sie als Geschäfts­füh­rer ver­an­las­sen müs­sen + Digi­ta­les: Neue Platt­form für Haus­halts-Dienst­leis­tun­gen GmbH/Kosten: Bei den Bera­ter­ho­no­ra­ren rich­tig spa­ren + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Die Vor­sor­ge­voll­macht sicher hin­ter­le­gen + GF/Haftung: Mid­del­hoff-Ver­fah­ren ein­ge­stellt + Mitarbeiter/Lohnkosten: Dop­pel­te Auf­la­gen für die Pfle­ge­bran­che Fir­men­wa­gen: Ach­tung mit dem Investitionsabzugsbetrag

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Volkelt-Brief 38/2019

Arbeit­ge­ber-Bewer­tung: Che­cken, Nach­bes­sern, Ani­mie­ren + Geschäfts­füh­rer-Kün­digung: Nach­schie­ben von Kün­di­gungs­grün­den Geschäfts­füh­rer-Perspek­ti­ve: Fami­li­en-geführ­te Unter­neh­men machen den Unter­schied + GmbH/Recht: Was Geschäfts­füh­rer ver­an­las­sen müs­sen Digita­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten Geschäfts­füh­rung im Team: Kein Grund zur Pflicht­ver­si­che­rung + GmbH-Steu­ern/v­GA: Geschäfts­füh­rer darf neben den Pen­si­ons­be­zü­gen dazuverdienen

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GmbH-Steuern/vGA: Geschäftsführer darf neben den Pensionsbezügen dazuverdienen

Nach einem aktu­el­len Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Müns­ter kann der aus Alter­grün­den zunächst abbe­ru­fe­ne Geschäfts­füh­rer, dem sei­ne Pen­si­ons­be­zü­ge aus­ge­zahlt wer­den, dane­ben ein zusätz­li­ches Gehalt gezahlt wer­den, wenn er erneut für die GmbH als Geschäfts­füh­rer tätig wird. Im Urteils­fall erhielt er ein Gehalt, das gera­de ein­mal 10 % des zuletzt von ihm bezo­ge­nen Geschäfts­füh­rer-Gehalts aus­mach­te. In die­sem und ver­gleich­ba­ren Fäl­len ist das Finanz­amt nicht berech­tigt, eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) zu unter­stel­len und ent­spre­chend nach­zu­ver­steu­ern (FG Müns­ter, Urteil v. 25.7.2019, 10 K 1583/19K).

Inter­es­sant. Bis­her hält der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ein Neben­ein­an­der von Pen­si­ons­zah­lung und Gehalt für „zweck­ver­fehlt” und damit steu­er­lich zumin­dest für bedenk­lich. So gibt es Urtei­le, die die Neben­ein­an­der-Zah­lung als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung qua­li­fi­zie­ren (vgl. dazu FG Köln, Urteil v. 26.3.2015, 10 K 1949/12, BFH, Urteil v. 23.10.2013, I R 60/12). Ent­schei­dend ist: 1.) Beginn der Pen­si­ons­zah­lung war die Wie­der­ein­stel­lung des Allein­ge­sell­schaf­ters noch nicht beab­sich­tigt gewe­sen. 2.) Die erneu­te Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit erfolgt allein im Inter­es­se der GmbH. 3.) Das ver­ein­bar­te neue Geschäfts­füh­rer­ge­halt hat nur Aner­ken­nungs­cha­rak­ter und ist kein voll­wer­ti­ges Gehalt.  Gehalt und Pen­si­on mach­ten in der Sum­me nur cir­ca 26% der vor­he­ri­gen Gesamt­be­zü­ge aus. Fazit: Auch frem­de Drit­te hät­ten eine Anstel­lung zu einem gerin­gen Gehalt zusätz­lich zur Zah­lung der Pen­si­ons­be­zü­ge akzep­tiert – so dass eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung nicht vor­liegt. Mög­li­che Alter­na­ti­ve: Der Geschäfts­füh­rer wird auf der Grund­la­ge eines Bera­ter­ver­tra­ges für die GmbH tätig.

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KSt/Betriebsausgaben: Darlehensvertrag zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft

In der Regel bleibt ein Dar­le­hens­ver­trag zwi­schen einer Toch­ter­ge­sell­schaft und der beherr­schen­den Mut­ter­ge­sell­schaft auch dann noch ein Dar­le­hens­ver­trag, wenn eine Ver­ein­ba­rung über den Rück­zah­lungs­zeit­punkt und/oder zu gewäh­ren­de Sicher­hei­ten fehlt. Das Feh­len der Ernst­haf­tig­keit einer behaup­te­ten Dar­le­hens­ver­ein­ba­rung kann aber dann anzu­neh­men sein, wenn – ent­ge­gen der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung – kei­ne nen­nens­wer­ten Til­gungs­leis­tun­gen und Zins­zah­lun­gen durch den Gesell­schaf­ter erfol­gen, so dass auch auf­grund der stei­gen­den Zins­be­las­tung nicht in abseh­ba­rer Zeit mit einer Rück­zah­lung gerech­net wer­den kann (FG Müns­ter, Urteil v. 15.5.2019, 13 K 2556/15 K, G).

Wich­tig ist auf jeden Fall, dass die im Dar­le­hens­ver­trag ver­ein­bar­ten Moda­li­tä­ten tat­säch­lich auch so gehand­habt wer­den. Wei­te­re Gren­ze: Die Raten sind so gering ver­an­schlagt,  dass gera­de ein­mal die Zin­sen zurück gezahlt wer­den, eine wirk­li­che Til­gung aber nicht (nie) stattfindet.

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Volkelt-Brief 26/2019

GmbH/Bürokratie: Neue EU-Richt­li­nie bringt neue Vor­ga­ben für GmbHs mit > 50 Mit­ar­bei­tern + Som­mer 2019: Aus­hil­fen, Ver­tre­tun­gen, Mini- und Midi-Job­ber – „nur kei­ne Feh­ler machen“ + Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (X) GF/Risiko: Schutz nur, wenn Sie das Klein­ge­druck­te ein­hal­ten Geschäfts­füh­rer pri­vat: Wider­ruf einer Schen­kung / Weg­fall der Geschäfts­grund­la­ge + GmbH/UG: Soli­da­ri­täts­zu­schlag bleibt (vor­erst) Mit­ar­bei­ter: Nach­zah­lun­gen für (mehr­jäh­ri­ge) Über­stun­den sind steu­er­be­güns­tigt + Auf­ge­passt: Betrü­ge­ri­sche Anla­ge­an­ge­bo­te per Telefon

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Mitarbeiter: Nachzahlungen für Überstunden sind steuerbegünstigt

Zahlt der Arbeit­ge­ber­ne zum Aus­schei­den eines Mit­ar­bei­ters eine Nach­zah­lung (sog. Ein­mal­zah­lung) für die in den letz­ten Jah­ren geleis­te­ten Über­stun­den, dann kann der Arbeit­neh­mer die­se Ein­künf­te gemäß der sog. Fünf­tel­re­ge­lung (§ 34 Abs. 1 EStG) auf meh­re­re Jah­re ver­tei­len. Vor­teil: Statt dem vol­len Steu­er­satz ergibt sich regel­mä­ßig eine rech­ne­ri­sche Steu­er­ver­güns­ti­gung  (FG Müns­ter, Urteil v. 23.5.2019, 3 K 1007/18 E).

Für den Arbeit­neh­mer „Geschäfts­füh­rer” gilt die­ser Steu­er­vor­teil aller­dings nur bedingt. Und zwar dann, wenn er kein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist, wenn im Anstel­lungs­ver­trag aus­drück­lich eine Stun­den­be­gren­zung vor­ge­se­hen ist, wenn die Über­stun­den kon­kret auf­ge­zeich­net wer­den und wenn die Über­stun­den­ver­gü­tung für nicht geschäfts­füh­ren­de Leis­tun­gen, son­dern für typi­sche Arbeits­leis­tun­gen gezahlt wird – etwa für den Geschäfts­füh­rer einer Ver­triebs-GmbH, der zugleich auch im Ver­trieb tätig ist.

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Volkelt-Brief 04/2019

Kri­sen-Manage­ment: Wie vie­le Gesell­schaf­ter hat Ihre GmbH? + GmbH kom­pakt: Wich­ti­ge Recht­spre­chung zur GmbH/Geschäftsführung 2018 (II+ Digi­ta­les: Die neu­en Auf­ga­ben der Geschäfts­füh­rung (I)  + GmbH/Energierisiken: Wann lohnt die Strom­aus­fall­ver­si­che­rung?  + Ver­trä­ge mit Ange­hö­ri­gen: Hier macht das Finanz­amt Pro­ble­me DSGVO: Schützt nicht gegen Ein­sichts-Anspruch des Betriebs­ra­tes + GmbH/Steuer: Gewinn aus KSt-Gut­ha­ben ist steu­er­pflich­tig + NEU: Grund­steu­er belas­tet Gewer­be- und Indus­trie-Immo­bi­li­en + Win­ter: Haf­tung bei unter­las­se­ner Streukontrolle

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Verträge mit Angehörigen: Hier macht das Finanzamt Probleme

Beschäf­ti­gen Sie in der GmbH nahe Ange­hö­ri­ge (Ehe­gat­te, Kin­der), soll­ten Sie die ver­trag­li­che Gestal­tung und die Durch­füh­rung genau neh­men. Nicht geht: Sie ver­ein­ba­ren einen Mini-Job und ver­rech­nen dafür zum Teil die Nut­zung des Fir­men­wa­gens und glei­chen Über­stun­den mit Frei­zeit ab. Das ist – laut Finanz­ge­richt Müns­ter – „zu viel” Impro­vi­sa­ti­on (FG Müns­ter, Urteil v. 20.11.2018, 2 K 156/18 E).

Gehen Sie davon aus, dass gera­de in klei­ne­ren GmbHs Arbeits­ver­hält­nis­se mit nahen Ange­hö­ri­gen zu den Schwer­punk­ten der Steu­er­prü­fung gehö­ren. Dabei geht es nicht nur um die ver­trag­li­che Gestal­tung, son­dern auch um die Durch­füh­rung. Wird regel­mä­ßig Gehalt über­wie­sen? Wer­den die Mel­de­pflich­ten zur Mini­job-Zen­tra­le regel­mä­ßig ein­ge­hal­ten? Gibt es eine regel­mä­ßi­ge Auf­zeich­nung der Arbeits­zei­ten? Wird Urlaub kon­kret geführt. Feh­ler sind regel­mä­ßig Anlass für die Steu­er­prü­fung, ein sol­ches Arbeits­ver­hält­nis nicht anzuerkennen.