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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Nachzahlungen für Überstunden sind steuerbegünstigt

Zahlt der Arbeit­ge­ber­ne zum Aus­schei­den eines Mit­ar­bei­ters eine Nach­zah­lung (sog. Ein­mal­zah­lung) für die in den letz­ten Jah­ren geleis­te­ten Über­stun­den, dann kann der Arbeit­neh­mer die­se Ein­künf­te gemäß der sog. Fünf­tel­re­ge­lung (§ 34 Abs. 1 EStG) auf meh­re­re Jah­re ver­tei­len. Vor­teil: Statt dem vol­len Steu­er­satz ergibt sich regel­mä­ßig eine rech­ne­ri­sche Steu­er­ver­güns­ti­gung  (FG Müns­ter, Urteil v. 23.5.2019, 3 K 1007/18 E).

Für den Arbeit­neh­mer „Geschäfts­füh­rer” gilt die­ser Steu­er­vor­teil aller­dings nur bedingt. Und zwar dann, wenn er kein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist, wenn im Anstel­lungs­ver­trag aus­drück­lich eine Stun­den­be­gren­zung vor­ge­se­hen ist, wenn die Über­stun­den kon­kret auf­ge­zeich­net wer­den und wenn die Über­stun­den­ver­gü­tung für nicht geschäfts­füh­ren­de Leis­tun­gen, son­dern für typi­sche Arbeits­leis­tun­gen gezahlt wird – etwa für den Geschäfts­füh­rer einer Ver­triebs-GmbH, der zugleich auch im Ver­trieb tätig ist.

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