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Volkelt-Briefe

GmbH-Steuern/vGA: Geschäftsführer darf neben den Pensionsbezügen dazuverdienen

Nach einem aktu­el­len Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Müns­ter kann der aus Alter­grün­den zunächst abbe­ru­fe­ne Geschäfts­füh­rer, dem sei­ne Pen­si­ons­be­zü­ge aus­ge­zahlt wer­den, dane­ben ein zusätz­li­ches Gehalt gezahlt wer­den, wenn er erneut für die GmbH als Geschäfts­füh­rer tätig wird. Im Urteils­fall erhielt er ein Gehalt, das gera­de ein­mal 10 % des zuletzt von ihm bezo­ge­nen Geschäfts­füh­rer-Gehalts aus­mach­te. In die­sem und ver­gleich­ba­ren Fäl­len ist das Finanz­amt nicht berech­tigt, eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) zu unter­stel­len und ent­spre­chend nach­zu­ver­steu­ern (FG Müns­ter, Urteil v. 25.7.2019, 10 K 1583/19K).

Inter­es­sant. Bis­her hält der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ein Neben­ein­an­der von Pen­si­ons­zah­lung und Gehalt für „zweck­ver­fehlt” und damit steu­er­lich zumin­dest für bedenk­lich. So gibt es Urtei­le, die die Neben­ein­an­der-Zah­lung als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung qua­li­fi­zie­ren (vgl. dazu FG Köln, Urteil v. 26.3.2015, 10 K 1949/12, BFH, Urteil v. 23.10.2013, I R 60/12). Ent­schei­dend ist: 1.) Beginn der Pen­si­ons­zah­lung war die Wie­der­ein­stel­lung des Allein­ge­sell­schaf­ters noch nicht beab­sich­tigt gewe­sen. 2.) Die erneu­te Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit erfolgt allein im Inter­es­se der GmbH. 3.) Das ver­ein­bar­te neue Geschäfts­füh­rer­ge­halt hat nur Aner­ken­nungs­cha­rak­ter und ist kein voll­wer­ti­ges Gehalt.  Gehalt und Pen­si­on mach­ten in der Sum­me nur cir­ca 26% der vor­he­ri­gen Gesamt­be­zü­ge aus. Fazit: Auch frem­de Drit­te hät­ten eine Anstel­lung zu einem gerin­gen Gehalt zusätz­lich zur Zah­lung der Pen­si­ons­be­zü­ge akzep­tiert – so dass eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung nicht vor­liegt. Mög­li­che Alter­na­ti­ve: Der Geschäfts­füh­rer wird auf der Grund­la­ge eines Bera­ter­ver­tra­ges für die GmbH tätig.