Teilt ein Fahrzeughalter mit, dass nicht er, sondern einer seiner beiden Zwillingssöhne einen Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug begangen habe, und macht er ansonsten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht vorschnell einstellen und dem Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Die Behörde muss zunächst die Söhne des Halters dazu befragen. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab einer entsprechenden Klage statt (VG Koblenz, Urteil v. 10.12.2019, 4 K 773/19)
Schlagwort: Fahrtenbuchauflage
Volkelt-Brief 02/2016
Kommunale Geschäftsführer: Vollzug beim Transparenz-Gebot + Pflichtversicherung: Mini-Gesellschafter müssen GmbH-Vertrag überprüfen + Geschäftsmodell „GmbH“: Konflikte gehören zum Geschäft + Bürokratie: Angabe eines Mindestlohns in Stellenausschreibungen + E‑Mail-Werbung: BGH setzt neue Standards + Mitarbeiter: Handyverbot ist mitbestimmungspflichtig + Recht: Keine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Betrieb + BISS …
Ein Fahrzeughalter kann zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichtet werden, wenn er gegen Verkehrsregeln verstößt. So die Gerichte, wenn sich der Fahrzeuginhaber (ein Handwerksbetrieb) weigert, den Fahrer zu benennen, der den Verstoß begangen hat. Nur im Ausnahmefall zulässig ist es, den gesamten Fuhrpark mit einer Fahrtenbuch-Auflage zu bestrafen (VG Mainz, Beschluss vom 2.12.2015, 3 L 1482/15). …
Volkelt-Brief 7/2015
GmbH-Verkauf: Was tun mit der Pensionszusage? – ein Verkaufshindernis weniger + Betriebsprüfung: Die Prüfungs-Schwerpunkte für 2015 in NRW + Der Fall TelDaFax: Ressort-Geschäftsführer profitiert von Gerichts-Deal + GmbH-Recht: Gesellschafter darf Unterlagen einsehen + Ärgerlich: Behörde darf Firmen-Fuhrpark auf Fahrtenbuch verpflichten + Geschäftsführer unterwegs: immer schön Abstand halten + BISS …
Dipl. Vw. Lothar Volkelt, Herausgeber der Volkelt-Briefe