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Geschützt: Volkelt-Brief 18/2021

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Geschützt: Volkelt-Brief 11/2021

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Volkelt-Brief 07/2020

Pflicht­ver­si­che­rung: Neu­es BSG-Urteil zur Fami­li­en-GmbH + GmbH/Europa: Was kommt nach dem Brexit? + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Wie sicher sind IHRE Web­sites? + Geschäftsführung/Compliance: Was SIE noch erle­di­gen soll­ten … + Digi­ta­les: Die neu­en Struk­tu­ren der Wer­bung + GmbH/Dokumentation: Dop­pelt hält län­ger  + GmbH/Recht: Haf­tung des fak­ti­schen Geschäfts­füh­rers + Soli: Kommt die Rück­zah­lung frü­her? + GmbH/Steuer: Wei­te­res Finanz­ge­richt bestä­tigt Cum-Ex-Miss­brauch + Trans­pa­renz­re­gis­ter: Kommt, aber mit Verspätung …

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GmbH/Steuer: Weiteres Finanzgericht bestätigt Cum-Ex-Missbrauch

Nach dem Finanz­ge­richt Köln (vgl. dazu Nr.  5/2020) hat jetzt auch das Hes­si­sche Finanz­ge­richt ent­schie­den, dass bei der Über­tra­gung von Akti­en über den Divi­den­den­stich­tag auf­grund der ver­trag­li­chen Gestal­tung „ledig­lich eine for­ma­le zivil­recht­li­che Rechts­po­si­ti­on an den Akti­en, eine lee­re Eigen­tums­hül­le, ver­schafft wor­den ist” und die Geschäf­te von vorn­her­ein dar­auf ange­legt waren, dem ursprüng­li­chen Akti­en­in­ha­ber die Erträ­ge aus den Akti­en im wirt­schaft­li­chen Sin­ne zukom­men zu las­sen (FG Hes­sen, Urteil v. 28.1.2020, 4 K 890/17).

Das Gericht hat Revi­si­on zuge­las­sen. Es ist also davon aus­ge­hen, dass der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) in nächs­ter Zeit abschlie­ßend urtei­len wird. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.
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Volkelt-Brief 05/2020

Geschäfts­füh­rer-Know-How: KI and more … + Indus­trie-GmbHs: Geschäfts­füh­rer-Gehalt – Abbild der Kon­junk­tur  + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: … dem Steu­er­be­ra­ter sei Dank + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt ver­an­las­sen müs­sen + Digi­ta­les: BIG DATA – Sam­meln ohne Gren­zen – was geht und was nicht geht!   + Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Wenn die Pres­se zu viel wis­sen will + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Vor­sicht bei vor­weg­ge­nom­me­ner Erb­fol­ge + Cum/Ex-Geschäf­te: „Den­knot­wen­dig” nicht zuläs­sig + Ach­tung: Fake-Auf­for­de­rung zur Ein­tra­gung zum Trans­pa­renz­re­gis­ter +Lebens­mit­tel-GmbHs: Neue Hygie­ne-Platt­form macht Betrie­be öffentlich

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Cum/Ex-Geschäfte: „Denknotwendig” nicht zulässig

Die mehr­fa­che Erstat­tung einer nur ein­mal ein­be­hal­te­nen und abge­führ­ten Kapi­tal­ertrag­steu­er kommt laut Finanz­ge­richt (FG) Köln nicht in Betracht. Das Ver­fah­ren bil­det ein Mus­ter­ver­fah­ren für eine Viel­zahl der­zeit noch beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) anhän­gi­ger Streit­fäl­le. Dem Rechts­streit lie­gen Akti­en­ge­schäf­te zugrun­de, die außer­börs­lich im Rah­men eines sog. Leer­ver­kaufs abge­schlos­sen wur­den. Die Akti­en­ge­schäf­te wur­den vor dem Divi­den­den­stich­tag mit einem Anspruch auf die zu erwar­ten­de Divi­den­de abge­schlos­sen und nach dem Divi­den­den­stich­tag ver­ein­ba­rungs­ge­mäß mit Akti­en ohne Divi­den­den­an­spruch angedient.

Zu ent­schei­den war, ob dem Akti­en­käu­fer (Leer­käu­fer) ein Anspruch auf Erstat­tung der Kapi­tal­ertrag­steu­er zustand. Dazu das FG Köln: „Der Akti­en­käu­fer wird bei einem außer­börs­li­chen Leer­ver­kauf nicht bereits durch Abschluss des Kauf­ver­trags wirt­schaft­li­cher Eigen­tü­mer der ihm spä­ter zu lie­fern­den Akti­en. Er hat kei­nen Anspruch auf Anrech­nung der Kapi­tal­ertrag­steu­er. Die mehr­fa­che Erstat­tung einer nur ein­mal ein­be­hal­te­nen und abge­führ­ten Kapi­tal­ertrag­steu­er schei­de im Übri­gen bereits den­knot­wen­dig aus” (FG Köln, Urteil v. 19.7.2019, 2 K 2672/17).

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Volkelt-Brief 31/2019

CO2-Abga­be: Som­mer­thea­ter oder Kos­ten­spi­ra­le? + Geschäfts­füh­rungs-Vor­sor­ge-Stra­te­gie: Siche­rung der Fami­li­en-GmbH + Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (XIV) – Betr.: Geschäfts­rei­sen + GmbH-Finan­zen: Was tun bei stei­gen­den Prei­sen für Roh­stof­fe und Ener­gie? + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: GmbH muss Rück­stel­lung für Jah­res­ab­schluss bil­den Ter­min­sa­che: GmbH-Grün­dung und  Zweig­nie­der­las­sun­gen „online” Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: VW haf­tet, das Auto­haus nicht + GmbH-Bestat­tung: BGH nimmt Nota­re in die Pflicht + Steu­ern: BFH ent­schei­det in Sachen Cum-Ex-Geschäfte

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Steuern: BFH entscheidet in Sachen Cum-Ex-Geschäfte

Das Finanz­ge­richt (FG) Köln hat den Antrag eines Akti­en­käu­fers auf Erstat­tung der Kapi­tal­ertrag­steu­er abge­wie­sen, der unter Ver­weis auf den im Akti­en-Kauf­ver­trag ver­ein­bar­ten Erstat­tungs­an­spruch die (dop­pel­te) Rück­zah­lung der Steu­er durch­set­zen woll­te. Jetzt wird in einem Mus­ter­ver­fah­ren vor dem Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) zu klä­ren sein, ob sich ein sol­cher Rück­zah­lungs­an­spruch aus dem Steu­er­recht bzw. aus defi­ni­to­ri­schen Lücken in der Gesetz­ge­bung erge­ben kann. Zur straf­recht­li­chen Bewer­tung von Cum-Ex-Geschäf­ten vgl. Nr. 30/2019. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den (FG Köln, Urteil v. 19.7.2019, 2 K 2672/17).

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Volkelt-Brief 30/2019

Neue EU-Richt­li­nie: GF-Haf­tungs-Ent­las­tung kommt in 2021 + Geschäfts­füh­rungs-Kri­sen-Stra­te­gie: Durch­star­ten mit neu­en Geschäfts­part­nern Digi­ta­les: So pla­nen die Zulie­fe­rer die E‑Zukunft Geschäfts­füh­rer-Ver­mö­gen: Gut gewapp­net in die nächs­te Kri­se Geschäfts­füh­rer pri­vat: Miet­ver­trag mit dem/der Lebensgefährten/in + GmbH/Steuer: Cum-Ex-Geschäf­te kom­men vor das Straf­ge­richt GmbH/Recht: Anspruch auf Kor­rek­tur der Gesell­schaft­er­lis­te + GmbH/Steuer: GmbH-Anteil gehört zum not­wen­di­gen Betriebs­ver­mö­gen + Schleu­der­sitz: Vor­stands­ka­rus­sell dreht immer schneller

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GmbH/Steuer: Cum-Ex-Geschäfte kommen vor das Strafgericht

Anfang Sep­tem­ber wird vor dem Land­ge­richt Bonn das ers­te straf­recht­li­che Ver­fah­ren wegen unlau­te­rer Cum-Ex-Geschäf­te eröff­net. Es geht um dop­pel­te Steu­er­erstat­tun­gen für nicht oder nur ein­mal abge­führ­te Kapi­tal­ertrag­steu­er (vgl. zuletzt Nr. 11/2017). Ange­klagt sind zwei bri­ti­sche Akti­en­händ­ler. Von der Staats­an­walt­schaft Köln wird noch geprüft, ob die an den Geschäf­ten betei­lig­ten Ban­ken (hier: M.M. War­burg) zum Ver­fah­ren her­an­ge­zo­gen wer­den kön­nen. Auf das Urteil in ers­ter Instanz darf man gespannt sein. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass das Ver­fah­ren über die vol­le Distanz bis zum Bun­des­ge­richts­hof (BGH) aus­ge­tra­gen wird. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.