Schlagwort: Cum-Ex-Geschäfte
Volkelt-Brief 07/2020
Pflichtversicherung: Neues BSG-Urteil zur Familien-GmbH + GmbH/Europa: Was kommt nach dem Brexit? + Geschäftsführer-Perspektive: Wie sicher sind IHRE Websites? + Geschäftsführung/Compliance: Was SIE noch erledigen sollten … + Digitales: Die neuen Strukturen der Werbung + GmbH/Dokumentation: Doppelt hält länger + GmbH/Recht: Haftung des faktischen Geschäftsführers + Soli: Kommt die Rückzahlung früher? + GmbH/Steuer: Weiteres Finanzgericht bestätigt Cum-Ex-Missbrauch + Transparenzregister: Kommt, aber mit Verspätung …
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Nach dem Finanzgericht Köln (vgl. dazu Nr. 5/2020) hat jetzt auch das Hessische Finanzgericht entschieden, dass bei der Übertragung von Aktien über den Dividendenstichtag aufgrund der vertraglichen Gestaltung „lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition an den Aktien, eine leere Eigentumshülle, verschafft worden ist” und die Geschäfte von vornherein darauf angelegt waren, dem ursprünglichen Aktieninhaber die Erträge aus den Aktien im wirtschaftlichen Sinne zukommen zu lassen (FG Hessen, Urteil v. 28.1.2020, 4 K 890/17).
Volkelt-Brief 05/2020
Geschäftsführer-Know-How: KI and more … + Industrie-GmbHs: Geschäftsführer-Gehalt – Abbild der Konjunktur + Geschäftsführer-Perspektive: … dem Steuerberater sei Dank + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen + Digitales: BIG DATA – Sammeln ohne Grenzen – was geht und was nicht geht! + Geschäftsführer-Gehalt: Wenn die Presse zu viel wissen will + Geschäftsführer privat: Vorsicht bei vorweggenommener Erbfolge + Cum/Ex-Geschäfte: „Denknotwendig” nicht zulässig + Achtung: Fake-Aufforderung zur Eintragung zum Transparenzregister +Lebensmittel-GmbHs: Neue Hygiene-Plattform macht Betriebe öffentlich
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Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer kommt laut Finanzgericht (FG) Köln nicht in Betracht. Das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anhängiger Streitfälle. Dem Rechtsstreit liegen Aktiengeschäfte zugrunde, die außerbörslich im Rahmen eines sog. Leerverkaufs abgeschlossen wurden. Die Aktiengeschäfte wurden vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende abgeschlossen und nach dem Dividendenstichtag vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch angedient.
Zu entscheiden war, ob dem Aktienkäufer (Leerkäufer) ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zustand. Dazu das FG Köln: „Der Aktienkäufer wird bei einem außerbörslichen Leerverkauf nicht bereits durch Abschluss des Kaufvertrags wirtschaftlicher Eigentümer der ihm später zu liefernden Aktien. Er hat keinen Anspruch auf Anrechnung der Kapitalertragsteuer. Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer scheide im Übrigen bereits denknotwendig aus” (FG Köln, Urteil v. 19.7.2019, 2 K 2672/17).
Volkelt-Brief 31/2019
CO2-Abgabe: Sommertheater oder Kostenspirale? + Geschäftsführungs-Vorsorge-Strategie: Sicherung der Familien-GmbH + Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (XIV) – Betr.: Geschäftsreisen + GmbH-Finanzen: Was tun bei steigenden Preisen für Rohstoffe und Energie? + Geschäftsführer-Haftung: GmbH muss Rückstellung für Jahresabschluss bilden + Terminsache: GmbH-Gründung und Zweigniederlassungen „online” + Geschäftsführer-Firmenwagen: VW haftet, das Autohaus nicht + GmbH-Bestattung: BGH nimmt Notare in die Pflicht + Steuern: BFH entscheidet in Sachen Cum-Ex-Geschäfte
Das Finanzgericht (FG) Köln hat den Antrag eines Aktienkäufers auf Erstattung der Kapitalertragsteuer abgewiesen, der unter Verweis auf den im Aktien-Kaufvertrag vereinbarten Erstattungsanspruch die (doppelte) Rückzahlung der Steuer durchsetzen wollte. Jetzt wird in einem Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu klären sein, ob sich ein solcher Rückzahlungsanspruch aus dem Steuerrecht bzw. aus definitorischen Lücken in der Gesetzgebung ergeben kann. Zur strafrechtlichen Bewertung von Cum-Ex-Geschäften vgl. Nr. 30/2019. Wir halten Sie auf dem Laufenden (FG Köln, Urteil v. 19.7.2019, 2 K 2672/17).
Volkelt-Brief 30/2019
Neue EU-Richtlinie: GF-Haftungs-Entlastung kommt in 2021 + Geschäftsführungs-Krisen-Strategie: Durchstarten mit neuen Geschäftspartnern + Digitales: So planen die Zulieferer die E‑Zukunft + Geschäftsführer-Vermögen: Gut gewappnet in die nächste Krise + Geschäftsführer privat: Mietvertrag mit dem/der Lebensgefährten/in + GmbH/Steuer: Cum-Ex-Geschäfte kommen vor das Strafgericht + GmbH/Recht: Anspruch auf Korrektur der Gesellschafterliste + GmbH/Steuer: GmbH-Anteil gehört zum notwendigen Betriebsvermögen + Schleudersitz: Vorstandskarussell dreht immer schneller
Anfang September wird vor dem Landgericht Bonn das erste strafrechtliche Verfahren wegen unlauterer Cum-Ex-Geschäfte eröffnet. Es geht um doppelte Steuererstattungen für nicht oder nur einmal abgeführte Kapitalertragsteuer (vgl. zuletzt Nr. 11/2017). Angeklagt sind zwei britische Aktienhändler. Von der Staatsanwaltschaft Köln wird noch geprüft, ob die an den Geschäften beteiligten Banken (hier: M.M. Warburg) zum Verfahren herangezogen werden können. Auf das Urteil in erster Instanz darf man gespannt sein. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren über die volle Distanz bis zum Bundesgerichtshof (BGH) ausgetragen wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden.