„Man hat uns zu einer sog. Erfa-Chefrunde eingeladen. Frage: Man hört so viel. Wie groß ist die Gefahr tatsächlich, in unerlaubte Absprachen bzw. ein Kartellverfahren verwickelt zu werden?” . So die Anfrage eines Kollegen, der nicht zuletzt wegen der steigenden Anzahl von Kartellverfahren gegen kleinere und mittelständische Unternehmen verunsichert ist, ob er bzw. seine Kollegen aus dem Geschäftsführungs-Team an an einer solchen Veranstaltung teilnehmen sollen. In der Tat: Die Behörden schauen unterdessen viel genauer hin als noch vor einigen Jahren. Insofern sind Sie gut beraten, wenn Sie den genauen Ablauf des Verfahrens kennen und entsprechende Vorkehrungen einplanen.
Dass deutsche und europäische Kartellbehörden den Fokus zunehmend auch auf kleinere Unternehmen legen, ist bekannt. Diese Entwicklung hat sich seit Jahren angedeutet und auch wir haben an dieser Stelle über zahlreiche Verfahren berichtet und die z. T. undurchsichtigen Praktiken der Kartellbehörden ausgeleuchtet (zuletzt ausführlich in Nr. 18/2018). Im Unterschied zu den Großen der Wirtschaft (aktuell: Lieferkonditionen der Asphalthersteller) verfügen kleinere Unternehmen nicht über die Lobby und das finanzielle Durchhaltevermögen, rechtliche Positionen durchzusetzen bzw. eine Lösung im Vergleich – also im „Stillen” – zu vereinbaren und so zumindest einen größeren Imageschaden zu verhindern. Dabei ist längst nicht jede Kooperation zwischen (kleineren) Unternehmen bereits ein Wettbewerbsverstoß. Zulässig sind z. B. Forschungs- und Einkaufskooperationen. Es ist zulässig, den Vertrieb einzelner Unternehmen gemeinschaftlich zu organisieren. Vom Bundeskartellamt gibt es dazu ein offizielles Merkblatt mit dem Titel „Kooperationsmöglichkeiten für kleinere Unternehmen“ – unterlegt mit anschaulichen Beispielen, was zwischen kleineren Unternehmen erlaubt ist und was eben nicht. Gut beraten sind Sie, wenn Sie Absprachen mit Geschäftspartnern über ein gemeinsames Vorgehen im Markt vorab juristisch abklären und ggf. von den Kartellbehörden genehmigen lassen.
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