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Mini-Betrug: Ende einer der größten deutschen Firmeninsolvenzen

Nach dem spek­ta­ku­lä­ren Absturz des Bil­lig­strom­an­bie­ters Tel­Da­Fax  muss­te im Früh­jahr 2013 auch der Strom­an­bie­ter Flex­strom AG Insol­venz anmel­den.   Wir haben dazu aus­führ­lich berich­tet (vgl. Nr. 19/2013).  Bei­de Unter­neh­men hat­ten mit einem sog. Schnee­ball­sys­tem hohe Umsät­ze erzielt, konn­ten aber am Schluss die Rech­nun­gen für die Strom­erzeu­ger nicht mehr zah­len, weil zu wenig neue Kun­den akqui­riert wur­den. Jetzt – 5 Jah­re spä­ter – muss sich der dama­li­ge Geschäfts­lei­ter Robert Mundt vor Gericht ver­ant­wor­ten. Vor­wurf: Untreue. Dabei geht es aller­dings nur um die weni­ge Mona­te vor Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens aus­ge­zahl­ten Vor­stands­ge­häl­ter. Der Vor­wurf des vor­sätz­li­chen Bank­rotts konn­te von der Staats­an­walt­schaft offen­sicht­lich nicht aus­rei­chend belegt werden.

 

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Der Fall Schlecker: Was Geschäftsführer daraus lernen

der Schle­cker-Pro­zess geht in die letz­ten Run­den. Für alle GmbH-Geschäfts­füh­rer von Inter­es­se ist dabei die Fra­ge, ab wann Anton Schle­cker mit sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen für die Ver­bind­lich­kei­ten sei­ner Fir­men ein­ste­hen muss. Zunächst war die Staats­an­walt­schaft davon aus­ge­gan­gen, dass dies bereits Ende 2009 der Fall war (Insol­venz­an­trags­pflicht). Ab die­sem Zeit­punkt müsste … 

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Volkelt-Brief 39/2017

Nach­le­se: Die Her­aus­for­de­rung bleibt die Digi­ta­li­sie­rung & Co. + GmbH und Recht: Wich­ti­ge neue Urtei­le für den GmbH-Geschäfts­füh­rer + Steu­er­po­li­tik: Nach­zah­lungs­zin­sen nicht zu bean­stan­den + Pflicht­ver­öf­fent­li­chung: Unter­las­sungs­er­klä­rung zieht nicht

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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GmbH und Recht: Wichtige neue Urteile für den GmbH-Geschäftsführer

Spä­tes­tens mit dem „Fall Mid­del­hoff“ (vgl. dazu aus­führ­lich im Han­dels­blatt vom 15.9.2017) müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer einer GmbH bzw. als deren ver­ant­wort­li­cher Ver­mö­gens­ver­wal­ter damit rech­nen, dass in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH von dem vom Amts­ge­richt ein­ge­setz­ten Insol­venz­ver­wal­ter höchst kri­tisch geprüft wird, ob Ihnen nach­träg­lich Pflicht­ver­let­zun­gen vor­ge­wor­fen wer­den und die­se gericht­lich durch­ge­setzt wer­den kön­nen. Nicht zuletzt aus die­sem Grun­de berich­ten wir an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zu ent­spre­chen­den Ver­fah­ren, die Vor­ga­ben für die Pra­xis ent­hal­ten (vgl. dazu zuletzt Nr. 37/2017).

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TelDaFax-Urteil: Eine Einladung für (Höchst-) Risiko-Geschäfte

Für Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer Unter­neh­men, die schon bei gerin­gen Steu­er­ver­ge­hen belangt wer­den, blei­ben Fra­gen: Wie ist es mög­lich, dass der Fall Tel­Da­Fax nicht als Bank­rott bzw. als gewerbs­mä­ßi­ger Betrug für die Betei­lig­ten gewer­tet wird? Und das in einem Fall, bei dem es um die Ver­un­treu­ung von 500 Mio. EUR ging, der größ­te Scha­den der Nach­kriegs­ge­schich­te (vgl. Nr. 4/2015). Es geht um die Tel­Da­Fax-Mana­ger Bath, Jos­ten und Koch. Hat­te sich vor eini­gen Wochen ange­kün­digt, dass die Ver­fah­ren ein­ge­stellt wer­den (Nr. 4/2016), so wur­de jetzt der Groß­teil der straf­recht­lich rele­van­ten Vor­wür­fe (Bank­rott, gewerb­li­cher Betrug) fal­len lassen.

Wel­che Schlüs­se kön­nen Geschäfts­füh­rer aus die­sen Vor­gän­gen ziehen? …

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Volkelt-Brief 44/2015

Volkelt-FB-01Rein­fall: Wie die Bera­ter das Hess-Manage­ment aus­he­bel­ten + Recht­spre­chung: Wich­ti­ge neue Urtei­le für Geschäfts­füh­rer im Über­blick + „Theo­rie”: Wie viel Geld braucht man zum Glück? +  Neue Metho­den: Wie Steu­er­prü­fer Nach­zah­lun­gen durch­set­zen + GmbH-Recht: Pflicht­of­fen­le­gung ist juris­tisch „durch“ + Gold­esel: Dau­er­haf­ter Ver­lust­aus­gleich in der kom­mu­na­len GmbH + Pau­ken­schlag: Soli­da­ri­täts­zu­schlag kommt erneut auf den Prüf­stand + BISS

 

Der Vol­kelt-Brief 44/2015 > Down­load als PDF – lesen im „Print”

 

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Volkelt-Brief 21/2013

Volkelt-BriefThe­men heu­te: Feh­len­de Mit­ar­bei­ter: Neue Mög­lich­kei­ten für klei­ne­re Fir­men + Nach­fol­ge: Wer über­trägt, gewinntKei­ne Rück­wir­kung für höhe­re Erb­schaft­steu­er +  Bilanz­schö­nung: Ver­ant­wor­tung bleibt beim Geschäfts­füh­rer  +   Haf­tung: Vor­sicht – Fir­men­be­stat­tung kos­tet den Geschäfts­füh­rer-Job + Inter­net: Prü­fen Sie jetzt die Goog­le-Suchergän­zungs-Funk­ti­on für Ihre Fir­ma Arbeits­recht:  Chef darf bei Bedro­hung kün­di­gen + Steu­ern: Finanz­amt darf Ver­zicht auf Stimm­recht nicht besteu­ern + BISS

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Bilanzschönung: Verantwortung bleibt beim Geschäftsführer

Selbst wenn die Gesell­schaf­ter den Jah­res­ab­schluss der GmbH (Bilanz, GuV, Anhang, Lage­be­richt) ord­nungs­ge­mäß fest­ge­stellt und ange­nom­men haben, sind Sie als Geschäfts­füh­rer noch längst nicht aus der Haf­tung für die Rich­tig­keit der Anga­ben. In der Praxis …

gibt es immer wie­der den Fall, dass ein Min­der­heits-Gesell­schaf­ter den Fest­stel­lungs­be­schluss gericht­lich prü­fen lässt.

Zum Bei­spiel, wenn der den Ein­druck hat, das „geschönt“ wur­de (hier: Rück­stel­lun­gen für zukünf­ti­ge Ver­bind­lich­kei­ten wer­den nicht ver­bucht). Da das aber die Bilanz ver­ha­gelt hät­te, wäre die anste­hen­de Ver­trags­ver­län­ge­rung für den Geschäfts­füh­rer nicht so leicht zu machen gewe­sen. Eine sol­che Poli­tik ist für den Geschäfts­füh­rer eine Grat­wan­de­rung. Stellt das Gericht sol­che Feh­ler (Mani­pu­la­tio­nen) fest, ist der Beschluss zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses inkl.Entlastung des Geschäfts­füh­rers unwirk­sam (OLG Stutt­gart, Beschluss vom 20.11.2012, 14 U 39/12). Der Geschäfts­füh­rer muss dafür sor­gen, dass der Jah­res­ab­schluss nach­ge­bes­sert wird. Unter­lässt er das, liegt dar­in eine Pflicht­ver­let­zung (Ver­stoß gegen § 41, 42, 42a GmbH-Gesetz, § 331 HGB). In vie­len Geschäfts­füh­rer-Ver­trä­gen ist für sol­che Fäl­le ein außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht vor­ge­se­hen. Aber auch ohne eine sol­che Klau­sel, besteht bei Mani­pu­la­ti­on das Recht zur frist­lo­sen Kün­di­gung inkl. Schadensersatzanspruch.

Für die Pra­xis: Als „ordent­li­cher“ Kauf­mann soll­ten Sie sich in Buch­füh­rungs- und Bilanz­sa­chen an das Vor­sichts­prin­zip hal­ten. Sind zukünf­ti­ge Ver­pflich­tun­gen abseh­bar, ist es nicht nur aus steu­er­li­chen Erwä­gun­gen son­dern aus han­dels­recht­li­cher Ver­pflich­tung gebo­ten, Vor­sor­ge zu tref­fen (Rück­stel­lun­gen). Vor Mani­pu­la­tio­nen zur Schö­nung des Ergeb­nis­ses (z. B. um eine Ver­trags­ver­län­ge­rung mit bes­se­ren Kon­di­tio­nen durch­zu­set­zen) wird drin­gend abge­ra­ten. Gehen Sie davon aus, dass sol­che Ein­grif­fe in aller Regel frü­her oder spä­ter öffent­lich wer­den. In die­sen Fäl­len kön­nen Sie dann aber nicht mehr mit einer zwei­ten Chan­ce rechnen.

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Bundesgerichtshof will klare Regeln für Geschäftsführer-Haftung im Bankrott

Bis­her kann der Geschäfts­füh­rer bei miss­bräuch­li­cher Ver­wen­dung von GmbH-Ver­mö­gen im Insol­venz­fall nur dann wegen betrü­ge­ri­schem Bank­rott straf­recht­lich belangt wer­den, wenn er dabei „gegen die Inter­es­sen der Gesell­schaft“ han­delt. Hier lässt der 3. Straf­se­nat des BGH jetzt prüfen, …