Ist dem Gesellschafter bekannt, wo er sich hinbegeben muss, um an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, kommt es nicht darauf an, ob an diesem Tag unter dieser Anschrift ein Briefkasten vorhanden und/oder ein Klingelschild der Gesellschaft vorhanden war. Fehlt einer solcher Hinweis, ist das kein Grund, der zu einer fehlerhaften Einladung zur Gesellschafterversammlung und damit zur Anfechtbarkeit der dabei gefassten Beschlüsse führt (OLG München, Urteil v. 9.1.2019, 7 U 1509/18).
Kategorie: Volkelt-Briefe
GmbH/Steuer: Finanzamt auf Abwegen
Per Steuerbescheid hatte ein Finanzamt in NRW festgestellt, dass die Mietzahlungen für einen Messestand einer Produktionsfirma bei der Gewerbesteuer berücksichtigt werden müssen. Begründung: „Der Messestand ist als fiktives Anlagevermögen zu behandeln”. Folge: Die Miete ist bei der Ermittlung der Gewerbesteuer dem Gewinn zuzurechnen. Das müsste dann so auch für alle anderen Messeteilnehmer gelten. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf stoppte diese Praxis der Finanzbehörden jetzt. Das ist so nicht zulässig. Allerdings hat das Gericht revision zugelassen. Wir halten Sie auf dem Laufenden (FG Düsseldorf, Urteil v. 29.1.2019, 10 K 2717/17).
Bis Ende des Monats (31.3.2019) müssen Sie als Geschäftsführer das Finanzamt über die Beteiligungssituation in der GmbH informieren. Und zwar dann, wenn Ihre GmbH Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft zum Buchwert übernommen hat. Dann müssen Sie dem Finanzamt gegenüber darlegen, „dass sie noch im Besitz der Anteile sind“. Hintergrund: Damit stellt das Finanzamt sicher, dass die 7‑jährige Sperrfrist für eine Weiterveräußerung des steuerfrei erworbenen Anteils eingehalten wird (§ 16 EStG Abs. 5). Ohne diese Meldung geht das Finanzamt davon aus, dass die Anteile weiter veräußert wurden und versteuert automatisch die stillen Reserven nach.
Ist der Apparat erst einmal in Gang gesetzt, muss …
Laut DIHT lassen sich bundesweit arbeitstäglich ca. 100 Senior-Unternehmer in Sachen Unternehmens-Nachfolge beraten. Tendenz: weiter stark zunehmend. Auffällig: Viele Probleme sind hausgemacht. Die Fakten des DIHT-Reports „Unternehmensnachfolge 2018″ belegen: …
Mit der zunehmenden Einsicht, dass die Digitalisierung in Deutschland beschleunigt werden muss, steigt auch die Bereitschaft des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi), gezielt finanzielle Hilfen auszuschreiben. Zwei Programme sind besonders für mittelständische Unternehmen, die sich einbringen wollen, geeignet: …
Die Summe aller von Ihrer GmbH an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte aus 2018 müssen Sie bis zum 31.3.2019 an die Künstlersozialversicherung (KSV) anmelden. Diese Jahresmeldung ist die Grundlage für die Abrechnung der Künstlersozialabgabe für das Vorjahr. Soweit sich hieraus Nachzahlungen ergeben, werden diese ebenfalls am 31.3. des Abrechnungsjahres fällig. Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe sind bis zum 10. des Folgemonates an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Zahlen Sie Beiträge nicht in der geforderten Höhe oder nicht pünktlich, ist die Künstlersozialversicherung berechtigt, monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1% des Rückstandes zu berechnen. KSV-beitragsfrei sind alle diese Leistungen, wenn Sie von einer Agentur/einem Webdesigner geliefert werden, die diese Leistungen in einer Firma mit der Rechtsform einer UG oder einer GmbH erbringen.
Achtung: Laut Koalitionsvertrag sollen zusätzliche Leistungen abgabepflichtig werden. Wörtlich heißt es dazu im Koalitionsvertrag (S. 167): „Wir streben eine Erweiterung der abgabepflichtigen Verwerter um digitale Plattformen, die eine kommerzielle Verwertung künstlerischer Leistungen ermöglichen, an”. Wer davon konkret betroffen ist, bleibt erst einmal abzuwarten (Tendenz: eventuell eine Abgabepflicht für alle graphischen Gestaltungen, Bilder und Fotos in Internet-Shops). Derzeit gibt es noch keinen Gesetzesvorschlag dazu. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden. P.S.: Aufwendiges Rechnungssuchen ersparen Sie sich, wenn Sie alle Rechnungen mit KSV-pflichtigen Umsätzen schon bei der Ablage entsprechend kennzeichnen bzw. bei der elektronische Dokumentation mit dem Zusatz „KSV” in der Dokumentenkennung versehen.
Mittelgroße und große GmbHs müssen den Jahresabschluss 2018 bis zum 31.3.2019 auf den Weg bringen (§ 264 HGB). Anschließend muss der Jahresabschluss festgestellt und per Gesellschafter-Beschluss abgesegnet werden. Letzte Maßnahme wird dann der 31.12.2019 sein, zu dem alle GmbHs ihren Jahresabschluss 2018 offen legen müssen und dazu den Jahresabschluss im elektronischen Unternehmensregister veröffentlichen müssen. Auch in diesem Jahr verweisen wir an dieser Stelle auf die entsprechenden Pflichten des Geschäftsführers zur ordnungsgemäßen Erstellung, Feststellung, ggf. Prüfung und Veröffentlichung des GmbH-Jahresabschlusses.
Nach neuesten Auswertungen des Informations-Dienstleisters Crifbürgel haben Unternehmen in der Rechtsform „Unternehmergesellschaft” ein viermal so häufiges Zahlungsausfallrisiko wie Unternehmen in der Rechtsform „GmbH”. Wer eine GmbH beliefert, dessen Zahlungsausfallrisiko liegt bei 3,2 %. Wer das gleiche Geschäft mit einer „Unternehmergesellschaft” abwickelt, dessen Zahlungsausfallrisiko liegt bei 13,7 % und damit sogar noch höher als bei Gewerbebetrieben (9,2 %), einer GbR (9,0 %) oder einer Einzelfirma (5,6%) (Quelle: Crifbürgel: Insolvenzrisiko von Unternehmen 2018).
Überschreitet der Gewerkschaftsbeauftragte eindeutig und wiederholt seine Befugnisse oder stört er nachhaltig den Betriebsfrieden, dann ist der Arbeitgeber (Geschäftsführung) berechtigt, dem Gewerkschaftler den Zutritt auf das Betriebsgelände zu untersagen. Im konkreten Fall hatte ein Verdi-Beauftragter unwahre Behauptungen über Betriebsratsmitglieder geäußert, vertrauliche Informationen des Betriebsrates verbreitet und uneingeladen an den Betriebsratssitzungen teilgenommen (ArbG Gießen, Urteil v. 5.10.2018, 7 BV 15/17).
Bisher hatte die Europäische Zentralbank (EZB) erklärt, dass die Zinsen bis mindestens „über den Sommer 2019 hinaus” unverändert bleiben. Dieser Zeitraum wurde nun verlängert bis „mindestens über das Jahresende hinaus”, so die EZB am 7.3.2019 im Anschluss an eine Sitzung des EZB-Rates. Zugleich bietet die EZB Geschäftsbanken erneut längerfristige Kredite zu günstigen Konditionen (TLTRO) an. Die neuen Geldspritzen sollen ab September 2019 bis März 2021 zur Verfügung stehen und werden eine Laufzeit von jeweils 2 Jahren haben. Damit soll die Kreditvergabe der Banken angekurbelt werden, um die Konjunktur und die Inflation anzuschieben.