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GmbH-Finanzen: Der sanfte Weg zu mehr Umsatz

Für vie­le Kollegen/Innen ist es jähr­li­che Übung, gleich zum Ein­stieg ins neue Jah­res zu prü­fen, wie sie die Ertrags­sei­te der GmbH auf­bes­sern kön­nen – etwa mit dosier­ten Preis­an­pas­sun­gen. Ande­re schwö­ren auf sta­bi­le Prei­se mit dem Ziel einer lang­fris­ti­gen Kun­den­bin­dung. Nach­teil die­ser Stra­te­gie: Wäh­rend ande­re mit einer schnel­len und vor­ge­zo­ge­nen Preis­er­hö­hung beim Umsatz zule­gen, muss der Unter­neh­mer, der auf Preis­er­hö­hun­gen ver­zich­tet, in der Regel mit rela­tiv schrump­fen­den Erträ­gen rech­nen. Am Ende muss er dann doch die Prei­se erhö­hen, um im Wett­be­werb zu überleben.

Fazit: …

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GmbH/Recht: Beteiligungen an Unternehmen sind „einlagefähig”

Das Stamm­ka­pi­tal einer GmbH kann eine Bar- oder Sach­ein­la­ge sein. Dazu sind die beson­de­ren Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes zu beach­ten (§ 5 GmbHG). Damit ist es grund­sätz­lich mög­lich, dass die Betei­li­gung an einem Unter­neh­men als Sach­ein­la­ge – z. B. für eine Kapi­tal­erhö­hung – ein­ge­bracht wird. Ach­tung: Das geht auch, wenn es sich um einen Anteil eines im Mehr­heits­be­sitz der Kapi­tal erhö­hen­den GmbH befind­li­chen Unter­neh­mens han­delt – also eine sog. Schach­tel­be­tei­li­gung vor­liegt (OLG Thü­rin­gen, Beschluss v. 30.8.2018, 2 W 260/18).

Das Regis­ter­ge­richt hat­te zunächst die Ein­tra­gung der Kapi­tal­erhö­hung aus Sach­ein­la­gen bzw. der Ein­brin­gung von Akti­en abge­lehnt. Das OLG hält aber Akti­en oder Betei­li­gun­gen an Unter­neh­men grund­sätz­lich für „ein­la­ge­fä­hig”. In der Pra­xis muss aller­dings genau gerech­net wer­den. Kommt es zu Wert­än­de­run­gen (Schwan­kun­gen) der ein­ge­leg­ten Antei­le (Akti­en), kann das ganz schnell dazu füh­ren, dass eine bilan­zi­el­len Über­schul­dung ein­tritt – mit den damit ver­bun­de­nen Haf­tungs­fol­gen für die Geschäfts­lei­tung (Insol­venz­an­trags­pflicht). Inso­fern sind Sie als Geschäfts­füh­rer in einer sol­chen Situa­ti­on zur beson­de­ren Kon­trol­le verpflichtet.

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Neues Urteil: Arbeitsvertrag ohne schriftlichen Vertrag

Hat ein Arbeit­ge­ber durch einen nicht zum Abschluss von Arbeits­ver­trä­gen bevoll­mäch­tig­ten Mit­ar­bei­ter (zukünf­ti­ger Fach­vor­ge­setz­ter) einem in einem ande­ren Unter­neh­men des Kon­zerns beschäf­tig­ten Mit­ar­bei­ter mit­ge­teilt, er wer­de zu ihm „wech­seln” und ihm dabei die Kon­di­tio­nen der Beschäf­ti­gung mit­ge­teilt, gibt der Arbeit­neh­mer mit Auf­nah­me der Arbeit zu den neu­en Arbeits­ver­trags­be­din­gun­gen ein kon­klu­den­tes Ange­bot auf Abschluss eines Arbeits­ver­trags ab. Die­ses Ange­bot nimmt der Arbeit­ge­ber regel­mä­ßig durch Ein­glie­de­rung des Betrof­fe­nen in den Betrieb und wider­spruchs­lo­ses „Arbei­ten las­sen” kon­klu­dent an (LAG Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 7.8.2018, 1 Sa 23/18).

Zwar war im Tarif­ver­trag der Bran­che aus­drück­lich eine sog. „Schrift­form­erfor­der­nis” zum Abschluss von Arbeits­ver­trä­gen vor­ge­se­hen. Das ist aber laut LAG Schles­wig-Hol­stein  nicht ent­schei­dend. Ent­schei­dend sind die (kon­klu­den­ten) Wil­lens­er­klä­run­gen des Arbeit­neh­mers (Auf­nah­me der Arbeit) und des Arbeit­ge­bers (Annah­me der Arbeits­leis­tung) – die Rea­li­tät ent­schei­det. Dar­an müs­sen sich Unter­neh­men orientieren.

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GmbH/Recht: Bundesländer wollen Abmahn-Abzocke einschränken

Auf Initia­ti­ve Bay­erns prü­fen die Bun­des­län­der, inwie­weit die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für erschwer­te Abmahn­ver­fah­ren gegen klei­ne­re Unter­neh­men umge­setzt wer­den kön­nen. Hin­ter­grund: Es häu­fen sich Abmah­nun­gen wegen gering­fü­gi­ger Ver­stö­ße gegen die neue Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO). Ziel der Initia­ti­ve ist es, dass nur noch Unter­neh­men mit mehr als 250 Mit­ar­bei­tern in einer Daten­schutz­er­klä­rung die recht­li­chen Grund­la­gen für die elek­tro­ni­sche Ver­ar­bei­tung ihrer Daten voll­stän­dig und kor­rekt auf­lis­ten müs­sen. Das ist in der Pra­xis sehr auf­wen­dig und von klei­ne­ren Unter­neh­men kaum zu leisten.

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GmbH & Still: Kein Anspruch auf den Gewerbesteuer-Freibetrag

Wird ein (aty­pisch) stil­ler Gesell­schaf­ter an der GmbH betei­ligt, kann die GmbH dar­aus kei­nen Anspruch auf den Gewer­be­steu­er­frei­be­trag von 24.500 EUR gel­tend machen. Der Frei­be­trag steht nur dem stil­len Gesell­schaf­ter als Mit­un­ter­neh­mer zu. Das Finanz­amt ist danach berech­tigt, den Frei­be­trag ledig­lich antei­lig zu gewäh­ren. Da sich der Frei­be­trag, der für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, nicht aber für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten gilt, auf den jeweils sach­lich steu­er­pflich­ti­gen Gewer­be­be­trieb bezieht, ist eine getrenn­te Beur­tei­lung für Zeit­räu­me vor und nach Begrün­dung der Mit­un­ter­neh­mer­schaft vor­zu­neh­men (FG Müns­ter, Urteil v. 18.10.2018, 10 K 4079/16 G).

Der Anwalt der GmbH hat Revi­si­on bean­tragt, so dass der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) dazu in letz­ter Instanz ent­schei­den wird. Wir gehen aller­dings davon aus, dass der BFH das Urteil in der Sache bestä­ti­gen wird. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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GF-Haftung: Keine Risiko-Entscheidung ohne externes Know-How

So viel exter­nen Bera­tungs­be­darf wie bei der Bun­des­wehr – immer­hin über 200 Mio. EUR pro Jahr –  muss es zwar nicht sein. Aber:

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GmbH-Planung 2019: Die wichtigsten Plandaten im Überblick

Pla­nung Füh­ren Sie die Teil­plä­ne (Finan­zen, Kos­ten, Umsatz, Per­so­nal, Mar­ke­ting) zusam­men. Prü­fen Sie anhand der Pla­nung 2017/2018: Ist der Unter­neh­mens­plan voll­stän­dig und rea­lis­tisch? Hän­di­gen Sie die Pla­nung den ver­ant­wort­li­chen Mit­ar­bei­tern aus. Das The­ma „Digi­ta­li­sie­rung” ist Chef­sa­che. Wei­sen Sie die zustän­di­gen Mit­ar­bei­ter an, das The­ma zum TOP in den Res­sort-Bespre­chun­gen zu machen und über Ent­wick­lun­gen, Erkennt­nis­se und Maß­nah­men regel­mä­ßig der Geschäfts­füh­rung zu berichten.
Mar­ke­ting Prü­fen Sie anhand des Soll-Ist-Ver­gleichs aus der lau­fen­den Planungsperiode:
  • Wel­che Mar­ke­ting-Maß­nah­men waren wenig erfolg­reich und müs­sen durch inno­va­ti­ve Aktio­nen ersetzt werden?
  • Sind CI, CD, Wer­be­mit­tel und Pro­spek­te noch aktuell?
  • Kön­nen Sie mit Mar­ke­ting-Koope­ra­tio­nen einsparen?
  • Nut­zen Sie kos­ten­güns­ti­ge PR-Maßnahmen
Füh­rung Konn­ten in 2018 nicht alle Per­so­nal­ge­sprä­che durch­ge­führt wer­den, soll­te das bis Ende Janu­ar nach­ge­holt wer­den. Das betrifft alle Mit­ar­bei­ter mit Schlüs­sel­funk­tio­nen und Per­so­nal­ver­ant­wor­tung. Prü­fen Sie, ob sol­che Gesprä­che mit Ziel­ver­ein­ba­run­gen auch in den Abteilungen/Projekten durch­ge­führt wurden.
Per­so­nal Per­so­nal bleibt der Eng­pass. Prü­fen Sie:
  • Kön­nen Tei­le aus­ge­glie­dert werden?
  • Kön­nen Sie Pro­zes­se Per­so­nal spa­rend umorganisieren?
  • Pla­nen Sie die Per­so­nal­be­schaf­fung (Mes­se­teil­nah­me, Hoch­schul-Koope­ra­tio­nen, Internet-Ausschreibungen)
  • Müs­sen Ihre Ver­gü­tungs­sys­te­me und alle Rege­lun­gen zum Arbeits­platz aktua­li­siert wer­den         (Arbeits­ver­trä­ge, Inter­net-Nut­zung, Vor­ga­ben zum Umgang mit betrieb­li­chem Eigen­tum, Annah­me von Geschenken)?
  • Ermit­teln Sie den Wei­ter­bil­dungs­be­darf (Aus­wahl und Timing der Maßnahmen/Veranstaltungen)
  • Das gilt auch für den Geschäfts­füh­rer (Bran­chen-Know-how, neue Märk­te, Führungs-Know-how)
Urlaub Bis Ende Janu­ar soll­te die Urlaubs­pla­nung 2019 abge­schlos­sen sein. Ach­tung: Geschäfts­füh­rer, die ihren Urlaub in 2018 nicht antre­ten konn­ten, haben Anspruch auf Urlaubs­ab­gel­tung. Besteht kein Anspruch auf Urlaubs­ab­gel­tung laut Anstel­lungs­ver­trag, soll­ten Sie die Aus­zah­lung (ab 1.4.2019) erst nach Rück­spra­che mit dem Steu­er­be­ra­ter veranlassen
Steu­ern Für Ihre GmbH wird sich in 2019 in Sachen Kör­per­schaft­steu­er (15 %) / Soli­da­ri­täts­zu­schlag (5,5 % der KSt-Schuld) / Abgel­tungs­steu­er (25 %) nichts ändern. Aller­dings sind eini­ge lohn­steu­er­li­che Ände­run­gen umzu­set­zen (Rechen­grö­ßen in der Sozi­al­ver­si­che­rung, Job-Ticket, Kin­der­geld usw.). Prü­fen Sie zusam­men mit Ihrem Steuerberater:
  • Wie viel Gewinn aus 2018 soll in die Rücklagen?
  • Wie viel Gewinn soll an die Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet werden?
  • Ist es vor­teil­haft, für 2019 die Besteue­rung nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren zu beantragen?
  • Wol­len Sie Ihr Gehalt für 2019 erhö­hen (Gesell­schaf­ter­be­schluss)?
Ter­mi­ne
  • Fest­le­gung der Ter­mi­ne für Auf­stel­lung und Beschluss des Jah­res­ab­schlus­ses 2018 – beach­ten Sie dazu die unter­schied­li­chen Fris­ten gemäß GmbH-Grö­ßen­klas­se (gemäß § 267 HGB)
  • Erstel­lung und Abga­be der Steu­er­erklä­run­gen 2017/2018
  • Beschluss über die Gewinnverwendung
  • Beschluss über das Geschäfts­füh­rer-Gehalt 2019

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Digitales: Wann braucht Ihre GmbH einen Digitalisierungsbeauftragten?

Für die IT und Daten­schutz im Unter­neh­men ist der Daten­schutz­be­auf­trag­te Pflicht. Ganz so prag­ma­tisch sieht der Gesetz­ge­ber sei­ne Auf­ga­ben in Sachen Digi­ta­li­sie­rung (noch) nicht. Den­noch: Ohne Spe­zia­li­sie­rung und Exper­ten­wis­sen ist die digi­ta­le Zukunft nicht zu stem­men.  Grö­ße­re Unter­neh­men leis­ten sich einen Digi­ta­li­se­rungs-Vor­stand (Chief Digi­tal Offi­cer).

Auch und gera­de klei­ne­re Unter­neh­men sind gut bera­ten, das Thema … 

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Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Januar 2019

Der Blick in die Bör­sen – und damit in die Zukunft – offen­bart: Dow-Jones, Euro­s­tox, DAX und Kon­sor­ten wei­sen den Weg nach „unten”. Noch gibt es (welt­wei­tes) Wachs­tum, aber die Mar­gen schrump­fen. Die Auto­mo­bil-Bran­che ist der größ­te Pati­ent 2019. Die Sym­pto­me sind bekannt. An der The­ra­pie wird gearbeitet.

Betrifft … Trend
Kon­junk­tur Die oben auf­ge­zeig­ten Ent­wick­lun­gen bele­gen auch die neu­es­ten IfO-Zah­len. Die Aus­sich­ten für Janu­ar 2019 wer­den nur noch mit 98,7 Pro­zent­punk­ten bewer­tet, nach 99 Punk­ten im Vor­mo­nat. Trend: Die Geschäfts­er­war­tun­gen der Unter­neh­men lie­gen damit erneut deut­lich unter der aktu­el­len Kli­ma-Bewer­tung (IfO-Geschäfts­kli­ma-Index im Novem­ber: 102,0, Ten­denz: fallend).
Zin­sen In der Geld­po­li­tik der US-Noten­bank FED deu­tet sich eine grund­sätz­li­che Ver­än­de­rung an. Ab sofort wird die FED noch fle­xi­bler auf Ent­wick­lun­gen auf den Kapi­tal­märk­ten reagie­ren kön­nen. In Zukunft wer­den Zins­schrit­te monat­lich bera­ten und bekannt gege­ben. Das dürf­te die Euro­päi­sche Zen­tral­bank (EZB) in Sachen Null­zins-Poli­tik noch stär­ker als bis­her unter Zug­zwang setzen.
Auto­mo­bi­le und Automobilzulieferer Kapa­zi­täts­plä­ne wer­den nach unten kor­ri­giert – auch in den Zulie­fe­rer­be­trie­ben wer­den Schich­ten umor­ga­ni­siert oder aus­ge­setzt. In der Bran­che hat man die Zei­chen der Zeit bereits anti­zi­piert und steu­ert gegen. Wich­ti­ge Mit­ar­bei­ter müs­sen jetzt ver­ant­wor­lich ein­ge­bun­den und mit­ge­nom­men werden.
Fir­men­wa­gen Fah­rer von Elek­tro- und extern auf­lad­ba­ren Hybrid­elek­tro­fahr­zeu­gen wer­den bei der Pri­vat­nut­zung die­ser Fahr­zeu­ge steu­er­lich ent­las­tet. Für Elek­tro­fahr­zeu­ge und für extern auf­lad­ba­re Hybrid­elek­tro­fahr­zeu­ge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 ange­schafft oder geleast wer­den, wird der Vor­teil aus der pri­va­ten Nut­zung sol­cher Fahr­zeu­ge monat­lich nur noch mit 0,5 % des Brut­to­lis­ten­prei­ses berech­net (vgl. Nr. 36/2018).
Pri­va­te Krankenversicherung Der Ver­band der Pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rer (PKV) hat für 2019 eine Bei­trags­er­höh­nung um durch­schnitt­lich 1,9 % für die pri­va­te KV ange­kün­digt. U. U. lohnt der Bei­trags­ver­gleich bzw. ein Wech­sel der Versicherung.

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Geschäftsführer privat: Steuererklärungen und Rückzahlung 2018

Die Finanz­äm­ter wer­den die ESt-Erklä­run­gen 2018 auch in die­sem Jahr wie­der erst ab März 2019 bear­bei­ten. Je nach Bear­bei­tungs­dau­er kön­nen Sie also frü­hes­tens im Mai 2019 mit einer Rück­zah­lung rech­nen. Dazu gibt es Zahlen: …