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Volkelt-Briefe

Winter: Haftung bei unterlassener Streukontrolle

Unter­lässt ein mit Räum- und Streu­pflich­ten befass­tes Unter­neh­men bei Tem­pe­ra­tu­ren nur knapp über 0 Grad Cel­si­us die Streu-Kon­trol­le trotz nach­weis­lich vor­han­de­ner Glät­te, so begrün­det dies die vol­le Haf­tung des Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ti­gen. Im Ver­fah­ren ging es um einen Fahr­rad­sturz auf dem Park­platz eines Super­mark­tes. Ach­tung: Das Gericht sprach dem Unfall­op­fer auch Scha­dens­an­sprü­che aus mög­li­chen Fol­ge­schä­den der Ver­let­zung zu. Im Zwei­fel müs­sen Sie vor Ort den Zustand der Gehwege/Parkplätze kon­trol­lie­ren und danach über eine Streu­ung ent­schei­den (AG Mün­chen, Urteil v. 8.8.2018, 154 C 20100/17).

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