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Neues Urteil: Kündigung des Geschäftsführers – der Fall „Zeppelin GmbH“

Die Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen dem Geschäfts­füh­rer der Zep­pe­lin GmbH Jür­gen Knep­per und Andre­as Brand, dem Ober­bür­ger­meis­ter der Stadt Fried­richs­ha­fen und zugleich Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den der Haupt­ge­sell­schaf­te­rin, um umstrit­te­ne Bera­ter­ver­trä­ge wur­de öffent­lich und kon­tro­vers dis­ku­tiert. Spä­ter hat­ten sich die Par­tei­en auf einen Auf­he­bungs­ver­trag ver­stän­digt. Im Nach­trag ließ der Geschäfts­füh­rer vom Ober­lan­des­ge­richt Stutt­gart prü­fen, ob der Beschluss des Auf­sichts­rats zu sei­ner Abbe­ru­fung über­haupt zuläs­sig war und wirk­sam zustan­de gekom­men ist. Ist es. Aber: Wich­tig für alle Kollegen/innen sind in die­sem Zusam­men­hang die Aus­füh­run­gen des Gerichts zur Reich­wei­te des abge­schlos­se­nen Auf­he­bungs­ver­trags (OLG Stutt­gart, Urteil v. 12.11.2019, 1 U 247/18).

So heißt es im Urteil: „Grund­sätz­lich ist zwar von der organ­schaft­li­chen Bestel­lung der schuld­recht­li­che Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rungs­mit­glieds zu unter­schei­den. Trotz der dog­ma­ti­schen Tren­nung ste­hen Bestel­lung und Anstel­lung jedoch in einem engen tat­säch­li­chen und recht­li­chen Zusam­men­hang. Ohne die Organ­stel­lung hat der Anstel­lungs­ver­trag sei­ne eigent­li­che Bedeu­tung ver­lo­ren, wie auch eine Organ­stel­lung ohne Anstel­lungs­ver­trag nicht sinn­voll ist”. In der Bestä­ti­gung des Auf­he­bungs­ver­tra­ges ist somit auch eine Aner­ken­nung der erfolg­ten Abbe­ru­fung zu sehen.

Das gilt auch, wenn nicht geklärt ist, ob der Abbe­ru­fungs­be­schluss wirk­sam zustan­de gekom­men ist. Der Geschäfts­füh­rer ist also gut bera­ten, den Auf­he­bungs­ver­trag erst dann zu unter­schrei­ben, wenn alle übri­gen Rechts­fra­gen (hier: Abbe­ru­fungs­grün­de, Beschluss­fas­sung) zuvor abschlie­ßend geklärt sind.

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Ernstfall Geschäftsführer-Haftung: Lehren aus dem Fall „Wilke”

Nach den Lis­te­ri­en-Todes­fäl­len durch ver­dor­be­ne Fleisch­wa­ren der Fa. Wil­ke GmbH & Co. KG ist jetzt die Staats­an­walt­schaft am Zug: Sie ermit­telt gegen den Geschäfts­füh­rer Klaus Roh­loff wegen des Ver­dachts auf fahr­läs­si­ge Tötung. Unter­des­sen wur­de der Geschäfts­be­trieb geschlos­sen, es wur­den geschäft­li­che Unter­la­gen sicher­ge­stellt. Auch in den Pri­vat­räu­men des Geschäfts­füh­rers fan­den Durch­su­chun­gen statt. Dabei wur­den erheb­li­che Miss­stän­de in den betrieb­li­chen Abläu­fen öffent­lich. Auch die Auf­sichts­be­hör­den muss­ten unter­des­sen gra­vie­ren­de Feh­ler bei der Kon­trol­le einräumen.

Abseh­bar ist, dass … 

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Planung 2020: Die Eckdaten für die „Planung im Kopf“

Pla­nung beginnt im Kopf. Als Geschäfts­füh­rer Ihrer GmbH sind Sie nicht nur für das ope­ra­ti­ve Geschäft zustän­dig. Schon jetzt geht es dar­um, die Eck­da­ten der mit­tel- und lang­fris­ti­gen Unter­neh­mens­pla­nung in kon­kre­te Hand­lungs­an­wei­sun­gen für 2020 zu „über­set­zen”. Zur Ein­stim­mung in die Pla­nung 2020 hier eine kur­ze Über­sicht aller Eck­da­ten, die in den nächs­ten Wochen in die Pro­jek­te und Abtei­lun­gen ein­ge­bracht und mit den ver­ant­wort­li­chen Mit­ar­bei­tern fest­ge­macht wer­den müssen: … 

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Trends im Unternehmensrecht: Was Sie als Geschäftsführer veranlassen müssen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
GmbH Grund­stü­cke und Immobilien Das Share-Deal-Ver­mei­dungs­ge­setz wird nicht im Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 umge­setzt, son­dern in einem eigen­stän­di­gen Geset­zes­pa­ket bera­ten und beschlos­sen wer­den. Vor­teil: Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass sich die Gro­Ko doch noch nicht in abseh­ba­rer Zeit auf einen ent­spre­chen­den Geset­zes­text eini­gen kann. (vgl. dazu unse­re Gestal­tungs­über­le­gun­gen aus Nr. 29/2019). Ste­hen Dis­po­si­tio­nen mit GmbH–  Immobilien/Grundstücken (auch: vor­weg­ge­nom­me­ne Erb­fol­ge) an, ist zu prü­fen, ob die­se noch zeit­nah umge­setzt wer­den (kön­nen).

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BGH aktuell: Neuer Geschäftsführer-Status mit Minderheits-Beteiligung

Die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung von Arbeit­neh­mern ist seit 2018 insol­venz­ge­schützt. Nach einer GmbH-Insol­venz über­nimmt der Pen­si­ons­si­che­rungs­ver­ein (PSVaG) in der Regel die Zah­lungs­ver­pflich­tung – finan­ziert aus den Arbeit­ge­ber­bei­trä­gen (BetrAVG). Regel­mä­ßi­ges Pro­blem nach der Insol­venz für den Geschäfts­füh­rer mit einer Min­der­heits­be­tei­li­gung an der GmbH: Ist er Arbeit­neh­mer und damit auch insol­venz­ge­schützt oder nicht? Hier­zu gibt es ein Rich­tung wei­sen­des Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH). Aus dem Urteil: „Ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH, der mit einem oder meh­re­ren ande­ren Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern 50 % der Geschäfts­an­tei­le hält und selbst nicht mit einem nur unbe­deu­ten­den Geschäfts­an­teil an der Gesell­schaft betei­ligt ist, ist kei­ne arbeit­neh­mer­ähn­li­che Per­son” (BGH, Urteil v. 1.10.2019, II ZR 386/17).

Fol­ge und Risi­ko: Ist für die Geschäfts­füh­rer-Pen­si­ons­zu­sa­ge kei­ne (100%ige) Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung abge­schlos­sen, hat der Geschäfts­füh­rer im Insol­venz­fall nur Anspruch auf eine Quo­te. Er hat auch kei­nen Anspruch aus dem Betriebs­ren­ten­ge­setz, weil er kei­ne „arbeit­neh­mer­ähn­li­che” Per­son ist. Das betrifft nach dem BGH-Urteil auch alle Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die zusam­men mit den ande­ren Geschäfts­füh­rern 50 % der Antei­le hal­ten und so Beschlüs­se gegen die Geschäfts­füh­rung als Gan­zes ver­hin­dern können.

Im Urteils­fall ging es um drei Geschäfts­füh­rer, die jeweils zu 1/6 (hier: 16,6 %) und zusam­men mit 50 % an der GmbH betei­ligt waren. ACHTUNG: Das kann aber auch dann gel­ten, wenn der Geschäfts­füh­rer mit einem noch klei­ne­ren Anteil betei­ligt ist, er aber zusam­men mit den ande­ren Geschäfts­füh­rers 50 % der Antei­le hält (z. B. ein GF mit 5 %, ein wei­te­rer GF mit 45 %).

 

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Digitales: Losgröße 1 statt Speed-Factory

Dass die Digi­ta­li­sie­rung der Unter­neh­men nicht immer gerad­li­nig zum Erfolg führt, zeigt jetzt die jüngs­te Ent­wick­lung um die Adi­das-Speed-Fac­to­ries in Ans­bach und Atlan­ta (USA). Bei­de Pro­duk­ti­ons­stät­ten wer­den geschlos­sen. Die kom­plet­te Pro­duk­ti­on wird (vor­erst wie­der) nach Asi­en ver­legt. In den Speed-Fac­to­ries wer­den Sport­schu­he im 3D-Druck­ver­fah­ren pro­du­ziert. Damit soll­ten die Pro­duk­ti­ons­zei­ten ver­kürzt und neue Pro­dukt­li­ni­en schnel­ler umge­setzt wer­den. Statt in 18 Mona­ten soll­ten neue Sport­schuh-Model­le inner­halb weni­ger Wochen ent­wi­ckelt und voll­au­to­ma­tisch gefer­tigt werden.

Zusatz­ef­fekt: Die Pro­duk­ti­on fin­det dort statt, wo der Sport­schuh getra­gen wird – Stich­wort: hin zu den Abneh­mer­märk­ten. Die­ser Digi­tal-Traum ist aus­ge­träumt. Adi­das gibt aber in Sachen digi­ta­li­sier­te Pro­duk­ti­on kei­nes­wegs klein bei. Zusam­men mit dem Tech­no­lo­gie-Part­ner und Soft­ware-Spe­zia­lis­ten Oechs­ler wird jetzt an einer neu­en digi­ta­len Tech­no­lo­gie gear­bei­tet. Ziel: Der indi­vi­du­el­le Sport­schuh wird just-in-time und vor Ort im Adi­das-Sport­ge­schäft neben­an für den Kun­den „gedruckt”. Die indi­vi­du­el­le Maß­an­fer­ti­gung  wird so die indus­tri­el­le Mas­sen­fer­ti­gung ablö­sen – ein wei­te­rer Schritt zur Los­grö­ße 1.

Auch in die­ser „Bran­che” ist groß­flä­chi­ger Umbruch ange­sagt. Das Zusam­men­spiel von neu­en tech­ni­schen Mög­lich­kei­ten (3D-Dru­cker, Los­grö­ße 1) und BIGDATA (Sen­sor­tech­nik, GPS) macht es mög­lich, für jeden Haus­halt (fami­ly) indi­vi­du­el­le Lösun­gen für nahe­zu alle nur denk­ba­ren All­tags­si­tua­tio­nen (Kon­sum, Gesund­heit, Ver­sor­gung, Rei­sen, Sicher­heit, Kom­mu­ni­ka­ti­on, Pla­ner, Spie­le usw.) zu ent­wi­ckeln. Vie­le die­ser Geschäfts­mo­del­le sind bereits erfolg­reich auf dem Markt. Den­noch: Neue Geschäfts­mo­del­le haben auch hier noch gute Markteintrittschancen.

 

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BAG aktuell: Nebenbeschäftigung kein Grund für sachgrundlose Befristung

Han­del­te es sich bei dem vor­an­ge­gan­ge­nen Arbeits­ver­hält­nis um eine nur gering­fü­gi­ge Neben­be­schäf­ti­gung wäh­rend der Schul‑, Stu­di­en- oder Aus­bil­dungs­zeit, kann anschlie­ßend ein befris­te­tes Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis mit dem Arbeit­neh­mer abge­schlos­sen wer­den. Die oben genann­ten Tätig­kei­ten fal­len nicht unter das Ver­bot einer sach­grund­lo­sen Befris­tung (BAG, Urteil v. 12.6.2019, 7 AZR 429/17).

Die oben genann­ten Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen  sind – so die Rich­ter des Bun­des­ar­beits­ge­richts –  nicht  sel­ten  (meis­tens) von  vorn­her­ein  nur  auf eine  vor­über­ge­hen­de, häu­fig  kur­ze  Zeit  und  nicht  auf  eine län­ger­fris­ti­ge Siche­rung  des  Lebens­un­ter­halts  ange­legt. Damit ent­fällt in Zukunft die Prü­fung der Per­so­nal­ab­tei­lung, ob der/die – befris­tet – Ein­zu­stel­len­de vor­her als Prak­ti­kant, Aus­hil­fe oder in sons­ti­ger Neben­tä­tig­keit bereits vor eini­ger Zeit beschäf­tigt wur­de. Ansons­ten gilt der Drei­jah­res­zeit­raum – das bestä­tigt das BAG aus­drück­lich in dem oben genann­ten Urteil.

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GmbH/Recht: Stimmrechtsvollmacht eines ausländischen GmbH- Gesellschafters

Wird zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH eine in chi­ne­si­scher Spra­che abge­fass­te Stimm­rechts­voll­macht vor­ge­legt, dann genügt dies zur ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­tre­tung eines Gesell­schaf­ters, wenn die­se von einem ver­ei­dig­ten Dol­met­scher über­setzt und die Über­set­zung eben­falls nota­ri­ell beur­kun­det wird (OLG Bre­men, Beschluss v. 14.2.2019, 2 W 66/18).

Zu beach­ten sind aller­dings zusätz­li­che Vor­ga­ben für eine Ver­tre­tungs­re­ge­lung aus dem Gesell­schafts­ver­trag der GmbH. Das kön­nen sein: beson­de­re Fach­kennt­nis­se, der Ver­tre­ter einer bestimm­ten Berufs­grup­pen (RA, WP, StB) oder ein bestimm­ter Per­so­nen­kreis (Mit-Gesell­schaf­ter, IHK Ver­tre­ter). Der Ver­tre­ter hat kein eige­nes Teil­nah­me­recht. Er ver­tritt ledig­lich den abwe­sen­den Gesell­schaf­ter und stimmt in des­sen Auf­trag und Namen bei der Beschluss­fas­sung ab – sofern der Gegen­stand im Vor­feld mit dem abwe­sen­den Gesell­schaf­ter abge­spro­chen wer­den konnte.

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Beratung: Rechtsanwalt muss auch Steuerberatung können

Ein Rechts­an­walt haf­tet für ver­meid­ba­re steu­er­lich nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen einer von ihm emp­foh­le­nen Ver­trags­ge­stal­tung grund­sätz­lich auch dann, wenn eine Bera­tung in steu­er­recht­li­cher Hin­sicht nicht aus­drück­lich Inhalt des ihm erteil­ten Man­dats gewe­sen ist. Im Urteils­fall ging es um die Fol­ge­wir­kun­gen einer Schei­dung bzw. einer Tren­nungs- und Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung. Nach Über­las­sung der Immo­bi­li­en an die Ehe­frau setz­te das Finanz­amt einen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn fest und berech­ne­te dafür Ein­kom­men­steu­er. Der Anwalt hät­te auf die­se Steu­er­fol­ge von sich aus hin­wei­sen müs­sen. Jetzt muss er den ent­stan­de­nen Scha­den wegen feh­ler­haf­ter Bera­tung auf­kom­men. Das gilt auch für dazu ent­stan­de­ne zusätz­li­che Gut­ach­ter­kos­ten  (OLG Ros­tock, Urteil v. 26.2.2019, 24 U 1/17).

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GF-Aufgaben: Das sind die neuen Herausforderungen

Das Rad dreht schnel­ler und der Abstand zwi­schen den Tritt­stu­fen ist grö­ßer gewor­den“. Mit die­sem anschau­li­chen Bild brach­te neu­lich ein Kol­le­ge die Fra­ge nach der Tätig­keit von Geschäfts­füh­rern in einem sich wan­deln­den Umfeld auf den knap­pen Nen­ner. Womit er Recht hat: Unter­des­sen hat das Inter­net in allen Bran­chen digi­ta­le Kon­kur­renz geschaf­fen. Alles ist schnel­ler und öko­no­mi­scher gewor­den. Das gilt auch und ins­be­son­de­re für die Geschäfts­füh­rung. Dort wird mehr, schnel­ler und con­trol­ling-ori­en­tier­ter ent­schie­den. Die Ren­di­te-Ori­en­tie­rung hat deut­lich zuge­nom­men. Nur um einen Arbeits­platz zu haben, grün­det oder führt heu­te kei­ner mehr ein Unter­neh­men. Es muss sich rechnen.

Die neue Start­Up-Kul­tur ermög­licht es, …