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Volkelt-Briefe

BGH aktuell: Neuer Geschäftsführer-Status mit Minderheits-Beteiligung

Die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung von Arbeit­neh­mern ist seit 2018 insol­venz­ge­schützt. Nach einer GmbH-Insol­venz über­nimmt der Pen­si­ons­si­che­rungs­ver­ein (PSVaG) in der Regel die Zah­lungs­ver­pflich­tung – finan­ziert aus den Arbeit­ge­ber­bei­trä­gen (BetrAVG). Regel­mä­ßi­ges Pro­blem nach der Insol­venz für den Geschäfts­füh­rer mit einer Min­der­heits­be­tei­li­gung an der GmbH: Ist er Arbeit­neh­mer und damit auch insol­venz­ge­schützt oder nicht? Hier­zu gibt es ein Rich­tung wei­sen­des Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH). Aus dem Urteil: „Ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH, der mit einem oder meh­re­ren ande­ren Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern 50 % der Geschäfts­an­tei­le hält und selbst nicht mit einem nur unbe­deu­ten­den Geschäfts­an­teil an der Gesell­schaft betei­ligt ist, ist kei­ne arbeit­neh­mer­ähn­li­che Per­son” (BGH, Urteil v. 1.10.2019, II ZR 386/17).

Fol­ge und Risi­ko: Ist für die Geschäfts­füh­rer-Pen­si­ons­zu­sa­ge kei­ne (100%ige) Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung abge­schlos­sen, hat der Geschäfts­füh­rer im Insol­venz­fall nur Anspruch auf eine Quo­te. Er hat auch kei­nen Anspruch aus dem Betriebs­ren­ten­ge­setz, weil er kei­ne „arbeit­neh­mer­ähn­li­che” Per­son ist. Das betrifft nach dem BGH-Urteil auch alle Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die zusam­men mit den ande­ren Geschäfts­füh­rern 50 % der Antei­le hal­ten und so Beschlüs­se gegen die Geschäfts­füh­rung als Gan­zes ver­hin­dern können.

Im Urteils­fall ging es um drei Geschäfts­füh­rer, die jeweils zu 1/6 (hier: 16,6 %) und zusam­men mit 50 % an der GmbH betei­ligt waren. ACHTUNG: Das kann aber auch dann gel­ten, wenn der Geschäfts­füh­rer mit einem noch klei­ne­ren Anteil betei­ligt ist, er aber zusam­men mit den ande­ren Geschäfts­füh­rers 50 % der Antei­le hält (z. B. ein GF mit 5 %, ein wei­te­rer GF mit 45 %).

 

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