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Volkelt-Briefe

Neues Urteil: Kündigung des Geschäftsführers – der Fall „Zeppelin GmbH“

Die Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen dem Geschäfts­füh­rer der Zep­pe­lin GmbH Jür­gen Knep­per und Andre­as Brand, dem Ober­bür­ger­meis­ter der Stadt Fried­richs­ha­fen und zugleich Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den der Haupt­ge­sell­schaf­te­rin, um umstrit­te­ne Bera­ter­ver­trä­ge wur­de öffent­lich und kon­tro­vers dis­ku­tiert. Spä­ter hat­ten sich die Par­tei­en auf einen Auf­he­bungs­ver­trag ver­stän­digt. Im Nach­trag ließ der Geschäfts­füh­rer vom Ober­lan­des­ge­richt Stutt­gart prü­fen, ob der Beschluss des Auf­sichts­rats zu sei­ner Abbe­ru­fung über­haupt zuläs­sig war und wirk­sam zustan­de gekom­men ist. Ist es. Aber: Wich­tig für alle Kollegen/innen sind in die­sem Zusam­men­hang die Aus­füh­run­gen des Gerichts zur Reich­wei­te des abge­schlos­se­nen Auf­he­bungs­ver­trags (OLG Stutt­gart, Urteil v. 12.11.2019, 1 U 247/18).

So heißt es im Urteil: „Grund­sätz­lich ist zwar von der organ­schaft­li­chen Bestel­lung der schuld­recht­li­che Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rungs­mit­glieds zu unter­schei­den. Trotz der dog­ma­ti­schen Tren­nung ste­hen Bestel­lung und Anstel­lung jedoch in einem engen tat­säch­li­chen und recht­li­chen Zusam­men­hang. Ohne die Organ­stel­lung hat der Anstel­lungs­ver­trag sei­ne eigent­li­che Bedeu­tung ver­lo­ren, wie auch eine Organ­stel­lung ohne Anstel­lungs­ver­trag nicht sinn­voll ist”. In der Bestä­ti­gung des Auf­he­bungs­ver­tra­ges ist somit auch eine Aner­ken­nung der erfolg­ten Abbe­ru­fung zu sehen.

Das gilt auch, wenn nicht geklärt ist, ob der Abbe­ru­fungs­be­schluss wirk­sam zustan­de gekom­men ist. Der Geschäfts­füh­rer ist also gut bera­ten, den Auf­he­bungs­ver­trag erst dann zu unter­schrei­ben, wenn alle übri­gen Rechts­fra­gen (hier: Abbe­ru­fungs­grün­de, Beschluss­fas­sung) zuvor abschlie­ßend geklärt sind.

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