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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 29/2019

Ner­vi­ge Mit­ar­bei­ter: Wie umge­hen mit der Smart­phone-Sucht? + Neu­aus­rich­tung des Geschäfts­mo­dells: So geht exter­ne Bera­tung Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (XII) + Nach­fol­ge: Vor­sicht bei der Über­tra­gung von GmbH-Antei­len mit Grund­ver­mö­gen + GmbH/Marketing: Nächs­te Run­de um Influen­cer-Wer­bung Neben­job: Geschäfts­füh­rer im Auf­sichts­rat darf kei­ne Mehr­wert­steu­er berech­nen Büro­kra­tie: KSV-Bei­trag bleibt 2020 unver­än­dert + GF/Ausscheiden: Vage Zusa­ge auf Abfin­dung für den Geschäfts­füh­rer ist „bin­dend” + Zah­len: GmbH und UG wei­ter auf dem Vormarsch

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 19. Juli 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

die Sozia­len Medi­en (Whats­App, Face­book) machen auch nicht vor der Fir­ma halt. Mehr noch: Vie­le Kollegen/Innen bekla­gen, dass Mit­ar­bei­ter jede nur mög­li­che Minu­te zum Blick ins Smartphone/IPhone nut­zen. Man spürt förm­lich, wie schwer es sein muss, dem Blick und den Klicks auf die Tas­ta­tur zu wider­ste­hen. Nimmt das über­hand, hilft nur ein „Han­dy-Ver­bot” am Arbeits­platz – festgeschrie­ben im Arbeits­ver­trag und in der Betriebs­ver­ein­ba­rung.

Noch ärger­li­cher wird es, wenn die Kom­mu­ni­ka­ti­on über die Sozia­len Medi­en von ein­zel­nen Mit­ar­bei­tern miss­braucht wird. Also z. B. dazu, dass unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dun­gen ange­pran­gert wer­den, dass Abtei­lun­gen klein­ge­re­det wer­den, dass die eige­nen Pro­duk­te schlecht gemacht wer­den oder etwa, dass ein­zel­ne Mit­ar­bei­ter (Geschäfts­füh­rer) gemobbt gemacht wer­den. Für die Juris­ten sind das neue Her­aus­for­de­run­gen, für Geschäfts­füh­rer ist es ein Alb­traum. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Baden-Würt­tem­berg hat jetzt für einen die­ser Fäl­le Klar­text gespro­chen. Wer Mit­ar­bei­tern „übel” nach­re­det, kann frist­los gekün­digt wer­den – zumin­dest dann, wenn Sie bzw. der betrof­fe­ne Mit­ar­bei­ter das nach­wei­sen kön­nen (z. B. per Whats­App Han­dy-Pro­to­koll), und wenn es sich um üble Nach­re­de han­delt – also um offen­sicht­lich dis­kri­mi­nie­ren­de Falsch­aus­sa­gen (LAG Baden- Würt­tem­berg, Urteil v. 14.3.2019, 17 Sa 52/18).

Zu begrü­ßen ist, dass das Gericht die Mög­lich­keit einer außer­or­dent­li­chen – also frist­lo­sen – Kün­di­gung sieht. Damit sind Sie in der Lage, unmit­tel­bar zu reagie­ren und kön­nen einen Prä­ze­denz­fall schaf­fen, der Nach­ah­mern früh­zei­tig die Gren­zen aufzeigt.

 

Neuausrichtung des Geschäftsmodells: So geht externe Beratung 

Eini­ge Kollegen/Innen nut­zen die bevor­ste­hen­den Umbruch­zei­ten bereits jetzt dazu, die Unter­neh­mens­stra­te­gie anzu­pas­sen – die Grund­la­gen für die Digi­ta­li­sie­rung zu schaf­fen, Kapa­zi­täts­an­pas­sun­gen umzu­set­zen oder das gesam­te Geschäfts­mo­dell auf den Prüf­stand zu stel­len. Wich­tig: Wer hier Neu­land betritt, sollte/muss sich extern bera­ten las­sen. Wir haben an die­ser Stel­le bereits auf die Ver­pflich­tung der Geschäfts­füh­rung zur exter­nen Bera­tung hin­ge­wie­sen (vgl. OLG Olden­burg, Urteil v. 22.6.2006, 1 U 34/03 zum Zukauf eines Unter­neh­mens). Exter­ner Bera­tungs­be­darf ent­steht immer, wenn Sie zeit­lich begrenz­te Aufgaben an einen Spezia­lis­ten über­tragen und Sie kein eigenes Per­so­nal für eine bestimm­te Aufgabe ein­stel­len wol­len. Ist die Auf­ga­be erle­digt, ist das Bera­tungs­ver­hält­nis been­det und der Bera­ter schei­det aus. Die Aus­ge­stal­tung des Bera­ter­ver­tra­ges ist Sache der Par­tei­en. Zeich­nen Sie den Ihnen vor­ge­leg­ten Ver­trag nicht ein­fach ab. Machen Sie die Auf­trags­ver­ga­be grund­sätz­lich immer davon abhän­gig, dass Ihre Inter­es­sen aus­rei­chend berück­sich­tigt sind. Ver­trag­li­che Män­gel brin­gen Ihnen als Geschäfts­füh­rer und Ihrer Fir­ma erheb­li­che Nach­tei­le und ver­ur­sa­chen Mehr­kos­ten. Die häu­figs­ten Feh­ler bei Ver­trags­schluss sind:

  • Der Gegen­stand der Bera­tung ist nicht klar und ein­deu­tig defi­niert (Metho­den, Zie­le, Dauer).
  • Bera­tungs­män­gel (Ein­satz unqua­li­fi­zier­ter Berater).
  • Scha­dens­fäl­le, die sich aus Miss­brauchs­hand­lun­gen erge­ben (Wei­ter­ga­be von Betriebsinterna).

Die Berufs­be­zeich­nung Unter­neh­mens­be­ra­ter ist kein geschütz­ter Titel. Da sich jeder ohne Qua­li­täts­nach­weis Unter­neh­mens­be­ra­ter nen­nen darf, müs­sen Sie beson­de­re Vor­keh­run­gen tref­fen, damit Ihre GmbH nicht zu scha­den kommt. Der Bun­des­ver­band deut­scher Unter­neh­mens­be­ra­ter (BDU) setzt inner­halb sei­ner Mit­glie­der Qua­li­täts­stan­dards durch. Sie haben also eine gewis­se Sicher­heit, wenn Sie einen Unter­neh­mens­be­ra­ter beauf­tra­gen, der BDU-Mit­glied ist. Der BDU bewer­tet und beur­teilt sei­ne Mit­glie­der nach Stan­dards. Kri­te­ri­en für die Auf­nah­me in den Ver­band sind:

  • Nach­weis der beruf­li­chen Eig­nung (Vita)
  • 5 Jah­re Berufs­er­fah­rung als Unternehmensberater
  • 3 Jah­re Selb­stän­dig­keit oder Lei­tungs­funk­ti­on als Unternehmensberater
  • 3 exzel­len­te Kundenreferenzen,
  • 2 Fach­in­ter­views mit BDU-Unternehmensberatern
  • Ver­pflich­tung auf die BDU-Berufsgrundsätze
  • Berufs­auf­sicht durch den 5‑köpfigen BDU-Ehrenrat

Die Mit­glie­der ver­pflich­ten sich zu Objek­ti­vi­tät, Neu­tra­li­tät, Ver­trau­lich­keit im Umgang mit Kun­den­da­ten, fai­rem Wett­be­werb und ange­mes­se­ner Preis­bil­dung. BDU-Mit­glie­der machen die­se Grund­sät­ze zum Ver­trags­be­stand­teil. Unter Ver­trau­lich­keit ist z.B. gere­gelt, dass alle geschäfts- und auf­trags­be­zo­ge­nen Tat­sa­chen, die in Zusam­men­hang mit der Auf­trags­aus­füh­rung bekannt wer­den, zeit­lich unbe­schränkt der Schwei­ge­pflicht unter­lie­gen. Ohne schrift­li­che Ein­wil­li­gung des Auf­trag­ge­bers dür­fen sie weder an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben, noch vom Bera­ter für sich selbst ver­wer­tet wer­den. Zusätz­lich qua­li­fi­zier­te BDU-Bera­ter nen­nen sich CMC (Cer­ti­fied Manage­ment Con­sul­tant). Im Ein­zel­fall kön­nen aber auch Nicht-BDU Mit­glie­der aus­ge­zeich­ne­te Bera­tungs­leis­tun­gen bieten.

Unter­neh­mens­be­ra­ter geben Fest­preis­an­ge­bo­te nur für Pro­jek­te ab, deren Umfang zu über­bli­cken ist und bei denen nach hono­rar­pflich­ti­gen Vor­un­ter­su­chun­gen Umfang und Schwie­rig­keits­grad der zu lösen­den Pro­ble­me prä­zi­se und für bei­de Ver­trags­par­tei­en über­schau­bar und ver­bind­lich her­aus­ge­ar­bei­tet wor­den sind. Wer­den Tages­sät­ze für die Bera­tungs­leis­tung ver­ein­bart, sind je nach Leis­tung und Bera­ter Hono­ra­re pro zwi­schen 500 € und 2.500 € pro Berater/Trainer üblich und angemessen.

 

Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (XII)

Vie­le – aber kei­nes­wegs alle – Mit­ar­bei­ter arbei­ten mit dem PC, einem Note­book oder einem Tablet. Damit kön­nen sie sich jeder­zeit auf das fir­men­in­ter­ne Intra­net ein­log­gen. Auch, wenn Sie von zu Hau­se aus arbei­ten oder unter­wegs beim Kun­den sind. Umge­kehrt sind die Mit­ar­bei­ter damit auch jeder­zeit von der vor­ge­setz­ten Stel­le oder von der Geschäfts­lei­tung erreich­bar. Das kann sehr wich­tig sein, z. B. wenn der Außen­dienst zusätz­li­che Infor­ma­tio­nen über einen Kun­den braucht, wenn das Con­trol­ling nach­kal­ku­lie­ren muss oder wenn der Kun­de Zusatz­in­for­ma­tio­nen über das Pro­dukt braucht, die der Außen­dienst nicht bedie­nen kann. Aber auch die infor­mel­le Kommunikation/Erreichbarkeit wird von den HR/­Per­so­nal-Ver­ant­wort­li­chen in immer mehr Unter­neh­men als Instru­ment der Mit­ar­bei­ter-Bin­dung eingesetzt.

Wie aber kann das Unter­neh­men mit den Mit­ar­bei­tern kom­mu­ni­zie­ren, deren Arbeits­platz kei­nen direk­ten und per­ma­nen­ten Zugriff auf Intra­net-Infor­ma­tio­nen des Unter­neh­mens haben? Die­se Lücke schließt das Start­Up-Unter­neh­men Staff­ba­se des Mehr­fach­grün­ders Mar­tin Böh­rin­ger. Es geht um eine App, mit der jeder Mit­ar­bei­ter per Smartphone/IPhone (dosier­ten) Zugriff auf das Intra­net sei­nes Unter­neh­mens hat. Vor­teil: Es gibt eine Grund­aus­stat­tung, mit der ledig­lich Unter­neh­mens­nach­rich­ten ver­schickt wer­den, die Abstim­mung von Schicht­plä­nen, Infor­ma­tio­nen über Wei­ter­bil­dungs­an­ge­bo­te, bis hin zur Pre­mi­um-Ver­si­on, die mit Schnitt­stel­le auf SAP-Anwen­dun­gen aus­ge­stat­tet ist und so einen Voll­zu­griff auf die kom­plet­te IT des Unter­neh­mens ermög­licht. Für den Per­so­na­ler ist das die idea­le Kom­bi­na­ti­on: Die fach­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on in alle Unter­neh­mens­rei­che ist gewähr­leis­tet und über Smartphone/IPhone kann jede/r Mitarbeiter/in direkt ange­spro­chen wer­den – im siche­ren Face­book-Modus für das Intranet.

Unter­des­sen ist das Start­Up-Unter­neh­men in der 3. Finan­zie­rungs­pha­se und konn­te bis­lang 30 Mio. EUR in das Pro­jekt inves­tie­ren. Sta­tus: Seit der Grün­dung (2014) wächst das Start­Up „jähr­lich expo­nen­ti­ell und hat einen acht­stel­li­gen Wert erreicht”. Die App steht und das ein­ge­sam­mel­te Kapi­tal wird jetzt für den welt­wei­ten Ver­trieb ein­ge­setzt. Offen ist, wann und ob das Ska­lie­rungs­op­ti­mum erreicht wird. Sein ers­tes Start-Up (Hojo­ki) hat­te der Grün­der noch in den Sand gesetzt – jetzt will er durchstarten.

 

Nachfolge: Vorsicht bei der Übertragung von GmbH-Anteilen mit Grundvermögen

Wer­den im Zusam­men­hang mit der Nach­fol­ge­re­ge­lung GmbH-Antei­le auf die nächs­te Gene­ra­ti­on über­tra­gen, gibt es eini­ge Mög­lich­kei­ten, Steu­ern zu spa­ren. So kön­nen Antei­le im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge bis zum Frei­be­trag steu­er­frei übertragen/geschenkt wer­den.  Nach den neu­en Rege­lun­gen zur Erb­schafts­steu­er für Unter­neh­men pro­fi­tie­ren GmbHs mit einem Unter­neh­mens­wert bis 26 Mio. EUR von der sog. Ver­scho­nungs­re­gel. GmbH-Erben, die den Bestand des Unter­neh­mens wei­ter füh­ren, kön­nen danach sogar völ­lig steu­er­frei ausgehen.

ACHTUNG: GmbH-Eigen­tü­mer, die in den nächs­ten Jah­ren die Nach­fol­ge mit der Über­tra­gung der Antei­le auf die nächs­te Gene­ra­ti­on durch­füh­ren wol­len, müs­sen sich auf eine neue Rechts­la­ge ein­stel­len. Und zwar dann, wenn mit der Über­tra­gung von GmbH-Antei­len auch die Über­tra­gung von Immo­bi­li­en-Ver­mö­gen ver­bun­den ist. Das betrifft also alle GmbHs, die Grund­stü­cke oder Immo­bi­len (Bürogebäu­de, Gewer­be­im­mo­bi­li­en, Woh­nungen) besit­zen und die­se per Anteils­über­tragung antei­lig auf einen neu­en Gesell­schaf­ter über­tragen. Hin­ter­grund: Im Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 ist eine Ände­rung des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes geplant (sog. Share-Deal-Ver­mei­dungs­ge­setz). Danach gilt: „Eine Ände­rung von 90 % des Gesell­schaf­ter­be­stan­des inner­halb von 10 Jah­ren wird einer Über­eig­nung eines Grund­be­sit­zes auf eine neue Kapi­tal­ge­sell­schaft gleich­ge­stellt” (§ 1 Abs. 2b GrEStG).

Fol­ge: Es wird Grund­er­werb­steu­er fäl­lig – je nach Bun­des­land sind das 3,5 bis 6,5 % der Bemes­sungs­grund­la­ge laut Bewer­tungs­ge­setz. Bei der Über­tra­gung eines Büro­ge­bäu­des im Wert von 1,2 Mio. EUR wer­den damit auto­ma­tisch 78.000 EUR (hier: Höchst­satz 6,5 %) vom Finanz­amt fest­ge­setzt und fällig.

Steht ein Wech­sel an, soll­ten Sie umge­hend zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter prü­fen, inwie­weit eine Anteils­über­tra­gung auf die Kin­der vor­ge­zo­gen wer­den kann/muss. Zwar läuft das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren noch. Stel­len Sie sich aber dar­auf ein, dass die Neu­re­ge­lung bereits ab 1.1.2020 gilt. Der Seni­or ist gut bera­ten, wenn er einen Anteil > 10 % bis auf wei­te­res selbst behält und er so eine gewis­se Kon­trol­le dar­über hat, ob ein grund­er­werb­steu­er­pflich­ti­ger Vor­gang aus­ge­löst wird.

 

GmbH/Marketing: Nächste Runde um Influencer-Werbung

Emp­fiehlt ein Influen­cer ein Pro­dukt, ohne den kom­mer­zi­el­len Zweck kennt­lich zu machen, stellt dies ver­bo­te­ne getarn­te Wer­bung dar, wenn er/sie sich hauptbe­ruf­lich mit dem Geschäfts­be­reich des Pro­dukts beschäf­tigt und geschäft­li­che Beziehungen zu den Unter­neh­men unter­hält, deren Pro­duk­te er/sie empfiehlt. Mit die­ser Begrün­dung unter­sag­te das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Frank­furt am Main getarn­te Wer­bung auf Insta­gram (OLG Frank­furt, Beschluss v. 28.6.2019, 6 W 35/19).

Das ist ein­deu­tig und die Ent­schei­dung ist nicht mehr anfecht­bar. Damit set­zen auch die Frank­fur­ter Rich­ter in Sachen Influen­cer-Wer­bung kla­re Gren­zen. Ähn­lich wur­de bis­her in den Fäl­len Pame­la Reif (vgl. Nr. 17/2019) und Cathy Hum­mels ent­schie­den. Ach­tung: Immer dann, wenn pro­dukt­be­zo­ge­ne Aus­sa­gen mit Herstellern/Händlern ver­linkt wer­den, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Gerich­te (unter­des­sen) mehr­heit­lich auf anzei­gen­pflich­ti­ge Wer­bung ent­schei­den werden.

 

Nebenjob: Geschäftsführer im Aufsichtsrat darf keine Mehrwertsteuer berechnen

Wer als Auf­sichts­rat (Bei­rat) für ein Unter­neh­men kon­trol­lie­rend tätig wird und dafür eine regel­mä­ßi­ge Ver­gü­tung erhält, kann sei­ne Leis­tun­gen nicht inkl. Mehr­wert­steu­er ver­rech­nen. Das hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) jetzt für den Fall eines nie­der­län­di­schen Auf­sichts­rats ent­schie­den. Das gilt  auch für Deutsch­land und für alle Geschäfts­füh­rer, die neben­be­ruf­lich in den Aufsichtsrat/Beirat eines Unter­neh­mens beru­fen sind (EuGH, Urteil v. 13.6.2019, C 420/18).

 

Bürokratie: KSV-Beitrag bleibt 2020 unverändert

Seit 2014 wird die ord­nungs­ge­mä­ße Mel­dung und Abfüh­rung der Bei­trä­ge zur Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung (KSV) durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) geprüft. Ziel ist  die flä­chen­de­cken­de Prü­fung, die aber auch im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr 2018 noch nicht durch­ge­setzt wer­den konn­te. Infor­mie­ren Sie sich vor­ab, wel­che Leis­tun­gen bei­tragspflich­tig sind. Bei­spie­le gibt es auf der Home­page der KSV > www.kuenstlersozialkasse.de. Der  aktu­el­le Bei­trags­satz liegt bei 4,2 % des Auf­trags­vo­lu­mens. In 2020 wird der Bei­trags­satz unver­än­dert bei 4,2 % lie­gen. Stich­tag ist jeweils der 31.3. des Fol­ge­jah­res. Bis dahin müs­sen Sie die bei­trags­pflich­ti­gen Leis­tun­gen aus dem abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr an die KSV mel­den (Mit­tei­lung des BMAS vom 5.7.2019).

 

GF/Ausscheiden: Vage Zusage auf Abfindung für den Geschäftsführer ist „bindend”

Eini­gen sich die Gesell­schaf­ter der GmbH und der Geschäfts­füh­rer auf eine Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges und ver­ein­ba­ren sie dazu im Auf­he­bungs­ver­trag einen (nicht wei­ter modi­fi­zier­ten) Anspruch auf eine Abfin­dung, ent­steht ein Rechtsanspruch auf Abfin­dung – so, als wäre im Anstel­lungs­ver­trag ein Anspruch auf Abfin­dung ver­ein­bart wor­den (OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 25.4.2019, 6 U 28/18).

Im Urteils­fall hat­ten die Gesell­schaf­ter im Auf­he­bungs­ver­trag eine „Abfin­dung” zuge­sagt. For­mu­lie­rung: „Hin­sicht­lich einer Abfin­dung blei­ben sei­ne Rech­te (die des Geschäfts­füh­rers) vor­be­hal­ten”. Für die Gesell­schaf­ter war das wohl der Ver­such, die Fra­ge der Abfin­dung auf die lan­ge Bank zu schie­ben (For­mu­lie­rung: „Der Geschäfts­füh­rer sichert zu, die Abfin­dung nicht vor dem 1.2.2017 gericht­lich gel­tend zu machen”). Deren Rech­nung ging aller­dings nicht auf. Das OLG Düs­sel­dorf bestä­tig­te den Rechts­an­spruch des Geschäfts­füh­rers und urteil­te auf Zah­lung einer Abfin­dung von ins­ge­samt 475.174,33 EUR zu.

 

Zahlen: GmbH und UG weiter auf dem Vormarsch

Stand 1.1.2019 gibt es in Deutsch­land 1.289.037 ein­ge­tra­ge­ne GmbHs. Das ent­spricht einem Plus von 36.122 Gesell­schaf­ten gegen­über dem Vor­jahr. Auch die Rechts­form UG (aus­ge­wie­sen in den Zah­len für GmbH) liegt wei­ter im Auf­wärts­trend. Gegen­über dem Vor­jah­res­be­stand von 133.576 stieg der Bestand um 9.985 auf 143.561 Unter­neh­men in der Rechts­form einer haf­tungs­be­schränk­ten Unter­neh­mer­ge­sell­schaft. Rück­läu­fig ist dage­gen die Zahl der in Deutsch­land täti­gen Limi­t­eds. Hier gab es im lau­fen­den Geschäfts­jahr einen Rück­gang um 646 auf einen neu­en Nied­rigst-Bestand von 6.760 Limiteds.

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

 

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