In erfolgsgewohnter Trifalt sind die Unternehmerin Tina Müller (Douglas), der Investor Alexander Dibelius und die Kommunikations-Expertin Nina Ruge (Claim: „Alles wird gut”) dabei, die Kosmetik-Branche mit frischem Wind aufmischen. Stichwort: Anti-Aging. Das Produkt: Ein pharmazeutisches Anti-Narben-Gel, das ganz nebenbei einen hautstraffenden Effekt hat. Daraus machte das StartUp-Unternehmen Tomorrowlabs jetzt konsequenterweise ein neuartiges Kosmetik-Produkt, das dank der oben genannten Trifalt über Nacht die Verkaufstheken nicht nur bei Douglas erobert. Bleibt anzumerken: Bevor der Millionenseller gegen L´Oréal, Procter & Gambler und die anderen Großen der Branche antrat, hatten sich die Protagonisten gerade noch rechtzeitig in das ursprüngliche Medizin-StartUp eingekauft. Alle Beteiligten können sich jetzt auf fette Umsätze und gute Gewinne freuen. Auch die StartUp Gründer Dominik Duscher und Dominik Thor, beide Mediziner und ursprünglich als Forscher in Sachen „Älter werden” unterwegs.
Kategorie: Volkelt-Briefe
Bei Insolvenz eines Kunden schrumpft Ihr Zahlungsanspruch auf die Quote. Die beträgt meist nur ein Bruchteil der ursprünglichen Kaufpreisforderung. Das fällt noch stärker ins Gewicht, wenn weder Abschlagszahlungen noch ein Eigentumsvorbehalt vereinbart sind. Mögliche Lösung: Sie schließen mit dem Kunden eine Ratenzahlungsvereinbarung, um die Zahlungsunfähigkeit des Kunden und damit die bereits eingetretene Insolvenzreife zu vermeiden. Die Rechtslage: Laut Bundesgerichtshof (BGH) sind Sie dann in Beweisnot: „Kommt es aufgrund der Ratenvereinbarung zu Zahlungen und werden diese später vom Insolvenzverwalter zurückgefordert, so muss der Lieferant beweisen, dass durch die Ratenvereinbarung die Zahlungsunfähigkeit des Kunden tatsächlich nachträglich entfallen ist“ (BGH, Urteil v. 6.12.2012 – IX ZR 3/12).
Sie müssen dann beweisen, dass der Kunde nicht mehr zahlungsunfähig war. Dazu genügt es nicht, sich einfach auf die Ratenzahlungsvereinbarung zu berufen. Zu Ihren Lasten wird unterstellt, dass Sie bei gewerblich tätigen Kunden damit rechnen müssen, dass noch andere Forderungen bestehen die keinen vergleichbaren Druck zur Eintreibung ihrer offenen Forderungen ausüben. In diesem Fall unterstellt das Gericht dem Lieferanten einen Benachteiligungsvorsatz gegenüber den anderen Lieferanten. Diesen können Sie nur dadurch widerlegen, in dem Sie nachweisen, dass der Kunde nach einer ursprünglichen Zahlungseinstellung nicht nur ihm gegenüber, sondern gegenüber allen Gläubigern die Zahlungen wieder aufgenommen hat. Können Sie das nicht belegen, besteht das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters wegen inkongruenter Deckung. Die Ratenzahlungsvereinbarung ist dann wirkungslos. Im schlechtesten Fall müssen Sie bereits erhaltene Raten zurückzahlen.
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Verteilt der zur Auflösung der GmbH eingesetzte Gesellschafter-Geschäftsführer das Restvermögen der GmbH vor Ablauf des Sperrjahres an die Gesellschafter, obwohl noch Forderungen ausstehen, ergibt sich daraus dennoch keine unmittelbare persönliche Haftung des Gesellschafters gemäß § 64 GmbH-Gesetz. Dazu der Bundesgerichtshof (BGH): „§ 64 Satz 1 GmbH-Gesetz ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Der Gläubiger einer GmbH kann den Erstattungsanspruch der Gesellschaft nicht selbst unmittelbar gegen einen Gesellschafter verfolgen, auch nicht bei einem Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG” (BGH, Urteil v. 19.11.2019, II ZR 233/18).
Wollen Sie ein Arbeitszeiterfassungs-System einführen, das mittels Fingerabdruck der Mitarbeiter arbeitet, geht das nur mit der ausdrücklichen Zustimmung aller Mitarbeiter. Weigert sich ein Mitarbeiter, die Arbeitszeit auf diese Art und Weise feststellen zulassen, müssen Sie das akzeptieren. Die Richter des Arbeitsgerichts Berlin halten ein solches Zeiterfassungssystem für „nicht notwendig” (ArbG Berlin, Urteil v. 16.10.2019, 29 Ca 5451/19).
Entgegen der Ansicht des Finanzamts und im Einvernehmen mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, zur Richtlinie 2006/112/EG) hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt abschließend festgestellt, dass der Aufsichts- oder Beirat nicht als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer tätig ist, wenn er für seine Tätigkeit eine Festvergütung erhält (BFH, Urteil v. 27.11.2019, V R 23/19).
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung steigt der Druck auf die Politik, entsprechende gesetzliche Maßnahmen umzusetzen (vgl. Nr 4/2020). Erste Initiativen kommen bereits aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Jetzt veröffentlichte Zahlen erhöhen den Druck auf die Politik: Danach verdienen ca. 3,8 Mio. Beschäftigte weniger als den vorgesehenen Mindestlohn (Analyse des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung auf Basis des sozioökonomischen Panels). Das deckt sich auch mit den Ergebnissen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, die alleine im Januar bundesweit 185 Verstöße festgestellt und Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.
Wenn Sie in der GmbH mit Ihrem Stimmenanteil nicht verhindern können, dass Beschlüsse gegen Ihren Willen gefasst werden, sind Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sind im Gesellschaftsvertrag besondere Mehrheiten für die Beschlussfassung (Sperrminorität) vereinbart, entfällt ebenfalls die Versicherungspflicht. Weitere Ausnahme: Gelegentlich haben die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und die Sozialgerichte in Familien-GmbHs eine sog. Beschlussgemeinschaft unterstellt – wonach jeder Gesellschafter-Geschäftsführer als „weisungsfrei „eingestuft wird..
Damit ist jetzt Schluss. Das Bundessozialgericht (BSG) lässt diese sog. Kopf- und Seele-Rechtsprechung für Familien-GmbHs nicht mehr zu. Erschwerend kommt hinzu: Den Prüfern der DRV wird jederzeit zugestanden, die Beschäftigungssituation des GmbH-Geschäftsführers neu zu prüfen und ggf. neu einzuschätzen. Und zwar unabhängig von den Ergebnissen aus einem früheren Statusfeststellungsverfahren (BSG, Urteil v. 19.9.2019, B 12 R 25/18 R).
Folge: Jeder Wechsel in den Gesellschaftsverhältnissen sollte genau geprüft und mit den Sozialbehörden abgestimmt werden. Damit ersparen Sie sich eine in der Regel recht teure Nachzahlungs-Überraschung.
Der Brexit ist da. Aber viel ändern wird sich vorerst nicht. Wie bereits in den letzten Monaten und Jahren müssen die Modalitäten des Ausstiegs noch im Detail verhandelt werden. Es ist also immer noch nicht absehbar, ob es Handelsbeschränkungen oder neue externe Vorgaben für Unternehmen geben wird, die nach Großbritannien exportieren. Experten gehen davon aus, dass die Zeitvorgabe bis 31.12.2020 nicht ausreichen wird. Zumal Premierminister Boris Johnson einen „harten” Verhandlungskurs vorgegeben hat – was das auch heißen mag. Hier sind die Rollen noch nicht verteilt und nicht absehbar.
Zu beachten ist allerdings bereits jetzt schon eine Vorgabe aus London, die sich in der Praxis unmittelbar auswirken kann und wird. So hat Premierminister Johnson klargestellt, dass sich Großbritannien nicht (mehr) an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) halten wird. Absehbar ist, dass das die Wettbewerbssituation der Rest-europäischen Staaten schwächen wird. Im Wesentlichen sind das Nachteile, die sich durch zusätzliche bürokratische Vorschriften ergeben. Und zwar dann, wenn der EuGH eine Umsetzung neuer Rechtsvorschriften für ganz Europa durchsetzen wird. Davon besonders betroffen sein werden deutsche Unternehmen. Erfahrungsgemäß setzt die deutsche Politik EU-Vorgaben ausgesprochen gründlich um. Hier einige Beispiele, wo und wie die EuGH-Rechtsprechung in konkrete Politik umgesetzt werden muss:
Betrifft … | Folgen der EuGH-Rechtsprechung | Umsetzung in deutsches Recht | Quelle |
Arbeitszeiten | Der EuGH hat entschieden, dass die Arbeitszeiten aller Mitarbeiter vollständig und lückenlos dokumentiert werden müssen. Nur dann ist sichergestellt, dass die Vorgaben zur Arbeitszeit eingehalten und kontrolliert werden können. | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS; SPD-Minister Hubert Heil) lässt derzeit die rechtlichen Voraussetzungen prüfen. Dazu müssen einige Vorschriften in den Arbeitsgesetzen geändert werden (vgl. dazu Nr. 21/2019). | EuGH, Urteil v. 14.5.2019, c‑55/18 |
Defizitärer Geschäftsbetrieb einer GmbH | Ausgleich von Dauerverlusten als unzulässige staatliche Subventionierung | Bestätigt der EuGH diese Rechtslage, wird das für kommunale GmbHs zu enormen Steuernachzahlungen führen (vgl. Nr. 45/2019). | BFH, Beschluss v. 13.3.2019, I R 18/19 |
Autobahn- Maut | Der EuGH hat die deutschen Vorgaben für die Erhebung einer Autobahn-Maut ausgebremst – u. U. mit großen finanziellen Auswirkungen für die Infrastruktur. | Ein streckenbezogenes Maut-Modell wird von den zuständigen Ministerien geprüft und angestrebt. | EuGH, Urteil v. 18.08.2019, C‑591/17 |
Kündigungsschutz für den Fremd– Geschäftsführer | Laut EU-Richtlinie 2003/88/EG (Danosa-Entscheidung des EuGH) ist der Fremd-Geschäftsführer Arbeitnehmer. | Hier bleibt abzuwarten, ob es zu einem weiteren Verfahren vor dem EuGH kommt. Folge: Der GF genießt u. U. auch Kündigungsschutz | EuGH, Urteil v. 11.11.2010, C 232/09 |
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Von 500 durch die EU-Kommission geprüften kommerziellen Websites – da haben selbst wir gestaunt – verstoßen zwei Drittel gegen grundlegende Verbraucherschutzrechte. Von der fehlenden Widerrufsbelehrung, fehlenden Hinweisen zu Garantiebestimmungen und ‑fristen, unvollständigen Preisangaben oder eklatanten Verstößen gegen die Geoblocking-Verordnung (!): Gesetzliche Bestimmungen werden nicht umgesetzt. Der ordentliche Unternehmer ist der Dumme, die Abmahnszene freut sich. Denn wer alle Bestimmungen korrekt umsetzen will, kommt ohne anwaltliche Beratung kaum ans Ziel. Was sich auf dem Papier als Verbraucherschutz gut liest, hat mit der gelebten Praxis aber nicht viel zu tun. Theorie und Praxis eben. Kennen die meisten Kollegen/Innen ja zu Genüge. Mit freundlichen Grüßen.
Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
Kurzfristige Beschäftigung | Die Grenzen für die Lohnsteuerpauschalierung (25 %) wurden jetzt angehoben: Danach darf der Durchschnittslohn je Arbeitstag in Zukunft 120 EUR und der durchschnittliche Stundenlohn nicht mehr als 15 EUR betragen (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz). | Das betrifft Aushilfen (Ferien, Kapazitätsauslastung), die Sie insgesamt nicht länger als 70 Arbeitstagen (oder 3 Monate) beschäftigen. |