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Digitales: Pharma schlägt Kosmetik 

In erfolgs­ge­wohn­ter Trifalt sind die Unter­neh­me­rin Tina Mül­ler (Dou­glas), der Inves­tor Alex­an­der Dibe­l­i­us und die Kom­mu­ni­ka­ti­ons-Exper­tin Nina Ruge (Cla­im: „Alles wird gut”) dabei, die Kos­me­tik-Bran­che mit fri­schem Wind auf­mi­schen. Stich­wort: Anti-Aging.  Das Pro­dukt: Ein phar­ma­zeu­ti­sches Anti-Nar­ben-Gel, das ganz neben­bei einen haut­straf­fen­den Effekt hat. Dar­aus mach­te das Start­Up-Unter­neh­men Tomor­rowlabs jetzt kon­se­quen­ter­wei­se ein neu­ar­ti­ges Kos­me­tik-Pro­dukt, das dank der oben genann­ten Trifalt über Nacht die Ver­kaufs­the­ken nicht nur bei Dou­glas erobert. Bleibt anzu­mer­ken: Bevor der Mil­lio­nen­sel­ler gegen L´Oréal, Proc­ter & Gam­bler und die ande­ren Gro­ßen der Bran­che antrat, hat­ten sich die Prot­ago­nis­ten gera­de noch recht­zei­tig in das ursprüng­li­che Medi­zin-Start­Up ein­ge­kauft. Alle Betei­lig­ten kön­nen sich jetzt auf fet­te Umsät­ze und gute Gewin­ne freu­en. Auch die Start­Up Grün­der Domi­nik Duscher und Domi­nik Thor, bei­de Medi­zi­ner und ursprüng­lich als For­scher in Sachen „Älter wer­den” unterwegs.

Pro­gno­sen gehen davon aus, dass der Markt für Kos­me­tik- und ins­be­son­de­re für Anti-Aging-Pro­duk­te bis 2023 jähr­lich um ca. 6 % auf ins­ge­samt 66 Mrd. Dol­lar anstei­gen wird. Wer hier die rich­ti­ge Nische fin­det, kann mit­mi­schen. Die welt­wei­te Expan­si­on des neu­en Nischen­pro­duk­te kann dann – nach erfolg­rei­chem Ver­kauf an einen der Gro­ßen – der Bran­chen­krö­sus wie­der selbst organisieren.
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GmbH/Finanzen: Vorsicht mit Ratenzahlungsvereinbarungen 

Bei Insol­venz eines Kun­den schrumpft Ihr Zah­lungs­an­spruch auf die Quo­te. Die beträgt meist nur ein Bruch­teil der ursprüng­li­chen Kauf­preis­for­de­rung. Das fällt noch stär­ker ins Gewicht, wenn weder Abschlags­zah­lun­gen noch ein Eigen­tums­vor­be­halt ver­ein­bart sind. Mög­li­che Lösung:  Sie schlie­ßen mit dem Kun­den eine Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung, um die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Kun­den und damit die bereits ein­ge­tre­te­ne Insol­venz­rei­fe zu ver­mei­den. Die Rechts­la­ge: Laut Bun­des­ge­richts­hof (BGH) sind Sie dann in Beweis­not: „Kommt es auf­grund der Raten­ver­ein­ba­rung zu Zah­lun­gen und wer­den die­se spä­ter vom Insol­venz­ver­wal­ter zurück­ge­for­dert, so muss der Lie­fe­rant bewei­sen, dass durch die Raten­ver­ein­ba­rung die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Kun­den tat­säch­lich nach­träg­lich ent­fal­len ist“ (BGH, Urteil v. 6.12.2012 – IX ZR 3/12).

Sie müs­sen dann bewei­sen, dass der Kun­de nicht mehr zah­lungs­un­fä­hig war. Dazu genügt es nicht, sich ein­fach auf die Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung zu beru­fen. Zu Ihren Las­ten wird unter­stellt, dass Sie bei gewerb­lich täti­gen Kun­den damit rech­nen müs­sen, dass noch ande­re For­de­run­gen bestehen die kei­nen ver­gleich­ba­ren Druck zur Ein­trei­bung ihrer offe­nen For­de­run­gen aus­üben. In die­sem Fall unter­stellt das Gericht dem Lie­fe­ran­ten einen Benach­tei­li­gungs­vor­satz gegen­über den ande­ren Lie­fe­ran­ten. Die­sen kön­nen Sie nur dadurch wider­le­gen, in dem Sie nach­wei­sen, dass der Kun­de nach einer ursprüng­li­chen Zah­lungs­ein­stel­lung nicht nur ihm gegen­über, son­dern gegen­über allen Gläu­bi­gern die Zah­lun­gen wie­der auf­ge­nom­men hat. Kön­nen Sie das nicht bele­gen, besteht das Anfech­tungs­recht des Insol­venz­ver­wal­ters wegen inkon­gru­en­ter Deckung. Die Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung ist dann wir­kungs­los. Im schlech­tes­ten Fall müs­sen Sie bereits erhal­te­ne Raten zurückzahlen.

In ein­fa­chen Fäl­len – also, wenn es um unbe­trächt­li­che Beträ­ge geht – bleibt abzu­wä­gen, ob Sie in der wirt­schaft­li­chen Kri­se Ihres Kun­den trotz­dem eine Raten­ver­ein­ba­rung abschlie­ßen. Im Insol­venz­fall des Kun­den ist der Auf­wand doch ziem­lich groß, sol­che For­de­run­gen gegen Ihre GmbH rück­wir­kend durch­zu­set­zen. Der Insol­venz­ver­wal­ter wird das nur bei „spür­ba­ren“ Beträ­gen tun. Bes­ser ist es, in den AGB einen Eigen­tums­vor­be­halt zu ver­ein­ba­ren. Bes­ser ist es also, Kun­den vor­her mit den übli­chen Ver­fah­ren (Schufa, Markt­be­ob­ach­tung, eige­ne Infor­ma­tio­nen) abzuscannen.

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Neues BGH-Urteil: Haftung der Gesellschafter

Ver­teilt der zur Auf­lö­sung der GmbH ein­ge­setz­te Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer das Rest­ver­mö­gen der GmbH vor Ablauf des Sperr­jah­res an die Gesell­schaf­ter, obwohl noch For­de­run­gen aus­ste­hen, ergibt sich dar­aus den­noch kei­ne unmit­tel­ba­re per­sön­li­che Haf­tung des Gesell­schaf­ters gemäß § 64 GmbH-Gesetz. Dazu der Bun­des­ge­richts­hof (BGH): „§ 64 Satz 1 GmbH-Gesetz ist kein Schutz­ge­setz im Sin­ne des § 823 Abs. 2 BGB. Der Gläu­bi­ger einer GmbH kann den Erstat­tungs­an­spruch der Gesell­schaft nicht selbst unmit­tel­bar gegen einen Gesell­schaf­ter ver­fol­gen, auch nicht bei einem Ver­stoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG” (BGH, Urteil v. 19.11.2019, II ZR 233/18).

Nach § 64 GmbH-Gesetz gilt: „Die Geschäfts­füh­rer sind der Gesell­schaft zum Ersatz von Zah­lun­gen ver­pflich­tet, die nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Gesell­schaft oder nach Fest­stel­lung ihrer Über­schul­dung geleis­tet wer­den”. Dar­aus ergibt sich aber kein Anspruch Drit­ter gegen die Gesellschafter/Geschäftsführer.
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Mitarbeiter: Zeiterfassung per Fingerabdruck

Wol­len Sie ein Arbeits­zeit­er­fas­sungs-Sys­tem ein­füh­ren, das mit­tels Fin­ger­ab­druck der Mit­ar­bei­ter arbei­tet, geht das nur mit der aus­drück­li­chen Zustim­mung aller Mit­ar­bei­ter. Wei­gert sich ein Mit­ar­bei­ter, die Arbeits­zeit auf die­se Art und Wei­se fest­stel­len zulas­sen, müs­sen Sie das akzeptie­ren. Die Rich­ter des Arbeits­ge­richts Ber­lin hal­ten ein sol­ches Zeit­er­fas­sungs­sys­tem für „nicht not­wen­dig” (ArbG Ber­lin, Urteil v. 16.10.2019, 29 Ca 5451/19).

Einer der Mit­ar­bei­ter hat­te den Fin­ger­ab­druck ver­wei­gert und war aus die­sem Grund vom Arbeit­ge­ber abge­mahnt wor­den. Der Arbeit­ge­ber muss­te den ent­spre­chen­den Ein­trag in der Per­so­nal­ak­te ent­fer­nen. Das Zeit­er­fas­sungs­sys­tem konn­te im Betrieb nicht wei­ter ein­ge­setzt werden.
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Aufsichtsrats-/Beirats-Tätigkeit: Keine Umsatzsteuer auf Unternehmerlohn

Ent­ge­gen der Ansicht des Finanz­amts und im Ein­ver­neh­men mit der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH, zur Richt­li­nie 2006/112/EG) hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) jetzt abschlie­ßend fest­ge­stellt, dass der Auf­sichts- oder Bei­rat nicht als  umsatz­steu­er­pflich­ti­ger Unter­neh­mer tätig ist, wenn er für sei­ne Tätig­keit eine Fest­ver­gü­tung erhält (BFH, Urteil v. 27.11.2019, V R 23/19).

Nach die­ser Recht­spre­chung müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den ent­spre­chen­de Ver­gü­tun­gen immer dann als umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Unter­neh­mer­lohn ein­stu­fen wer­den, wenn eine – oder zusätz­lich eine – erfolgs­ab­hän­gi­ge Ver­gü­tung für die Auf­sichts­rats- bzw. Bei­rats-Tätig­keit gezahlt wird. Im Ein­zel­fall ist zu prü­fen, wel­che Gestal­tung ziel­füh­rend ist bzw. ob die Ver­gü­tungs­re­ge­lung ange­passt wer­den muss.
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Neue Argumente für eine totale Arbeitszeiterfassung

Nach einem Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) zur Arbeits­zeit­er­fas­sung steigt der Druck auf die Poli­tik, ent­spre­chen­de gesetz­li­che Maß­nah­men umzu­set­zen (vgl. Nr 4/2020). Ers­te Initia­ti­ven kom­men bereits aus dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS). Jetzt ver­öf­fent­lich­te Zah­len erhö­hen den Druck auf die Poli­tik: Danach ver­die­nen ca. 3,8 Mio. Beschäf­tig­te weni­ger als den vor­ge­se­he­nen Min­dest­lohn (Ana­ly­se des Deut­schen Insti­tuts für Wirt­schafts­for­schung auf Basis des sozio­öko­no­mi­schen Panels). Das deckt sich auch mit den Ergeb­nis­sen der Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit, die allei­ne im Janu­ar bun­des­weit 185 Ver­stö­ße fest­ge­stellt und Ermitt­lungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet hat.

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Familien-GmbHs: Neues BSG-Urteil zur Nachfolge

Wenn Sie in der GmbH mit Ihrem Stim­men­an­teil nicht ver­hin­dern kön­nen, dass Beschlüs­se gegen Ihren Wil­len gefasst wer­den, sind Sie sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­tigt. Sind im Gesell­schafts­ver­trag beson­de­re Mehr­hei­ten für die Beschluss­fas­sung (Sperr­mi­no­ri­tät) ver­ein­bart, ent­fällt eben­falls die Ver­si­che­rungs­pflicht. Wei­te­re Aus­nah­me: Gele­gent­lich haben die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DRV) und die Sozi­al­ge­rich­te in Fami­li­en-GmbHs eine sog. Beschluss­ge­mein­schaft unter­stellt – wonach jeder Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer als „wei­sungs­frei „ein­ge­stuft wird..

Damit ist jetzt Schluss. Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) lässt die­se sog. Kopf- und See­le-Recht­spre­chung für Fami­li­en-GmbHs nicht mehr zu. Erschwe­rend kommt hin­zu: Den Prü­fern der DRV wird jeder­zeit zuge­stan­den, die Beschäf­ti­gungs­si­tua­ti­on des GmbH-Geschäfts­füh­rers neu zu prü­fen und ggf. neu ein­zu­schät­zen. Und zwar unab­hän­gig von den Ergeb­nis­sen aus einem frü­he­ren Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren (BSG, Urteil v. 19.9.2019, B 12 R 25/18 R).

Fol­ge: Jeder Wech­sel in den Gesell­schafts­ver­hält­nis­sen soll­te genau geprüft und mit den Sozi­al­be­hör­den abge­stimmt wer­den. Damit erspa­ren Sie sich eine in der Regel recht teu­re Nachzahlungs-Überraschung.

Auf­pas­sen müs­sen Sie, wenn Sie die GmbH ver­kau­fen oder an den Nach­fol­ger über­ge­ben und Sie wei­ter als Geschäfts­füh­rer tätig blei­ben wol­len. Bes­ser ist es, wenn Sie als Selbst­stän­di­ger auf der Grund­la­ge eines Bera­tungs­ver­tra­ges für Ihre alte GmbH tätig werden.
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GmbH/Europa: Was kommt nach dem Brexit?

Der Brexit ist da. Aber viel ändern wird sich vor­erst nicht. Wie bereits in den letz­ten Mona­ten und Jah­ren müs­sen die Moda­li­tä­ten des Aus­stiegs noch im Detail ver­han­delt wer­den. Es ist also immer noch nicht abseh­bar, ob es Han­dels­be­schrän­kun­gen oder neue exter­ne Vor­ga­ben für Unter­neh­men geben wird, die nach Groß­bri­tan­ni­en expor­tie­ren. Exper­ten gehen davon aus, dass die Zeit­vor­ga­be bis 31.12.2020 nicht aus­rei­chen wird. Zumal Pre­mier­mi­nis­ter Boris John­son einen „har­ten” Ver­hand­lungs­kurs vor­ge­ge­ben hat – was das auch hei­ßen mag. Hier sind die Rol­len noch nicht ver­teilt und nicht absehbar.

Zu beach­ten ist aller­dings bereits jetzt schon eine Vor­ga­be aus Lon­don, die sich in der Pra­xis unmit­tel­bar aus­wir­ken kann und wird. So hat Pre­mier­mi­nis­ter John­son klar­ge­stellt, dass sich Groß­bri­tan­ni­en nicht (mehr) an die Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) hal­ten wird. Abseh­bar ist, dass das die Wett­be­werbs­si­tua­ti­on der Rest-euro­päi­schen Staa­ten schwä­chen wird. Im Wesent­li­chen sind das Nach­tei­le, die sich durch zusätz­li­che büro­kra­ti­sche Vor­schrif­ten erge­ben. Und zwar dann, wenn der EuGH eine Umset­zung neu­er Rechts­vor­schrif­ten für ganz Euro­pa durch­set­zen wird. Davon beson­ders betrof­fen sein wer­den deut­sche Unter­neh­men. Erfah­rungs­ge­mäß setzt die deut­sche Poli­tik EU-Vor­ga­ben aus­ge­spro­chen gründ­lich um. Hier eini­ge Bei­spie­le, wo und wie die EuGH-Recht­spre­chung in kon­kre­te Poli­tik umge­setzt wer­den muss:

Betrifft … Fol­gen der EuGH-Rechtsprechung Umset­zung in deut­sches Recht Quel­le
Arbeits­zei­ten Der EuGH hat ent­schie­den, dass die Arbeits­zei­ten aller Mit­ar­bei­ter voll­stän­dig und lücken­los doku­men­tiert wer­den müs­sen. Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass die Vor­ga­ben zur Arbeits­zeit ein­ge­hal­ten und kon­trol­liert wer­den können. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS; SPD-Minis­ter Hubert Heil) lässt der­zeit die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen prü­fen. Dazu müs­sen eini­ge Vor­schrif­ten in den Arbeits­ge­set­zen geän­dert wer­den (vgl. dazu Nr. 21/2019). EuGH, Urteil v. 14.5.2019, c‑55/18
Defi­zi­tä­rer Geschäfts­be­trieb einer GmbH Aus­gleich von Dau­er­ver­lus­ten als unzu­läs­si­ge staat­li­che Subventionierung Bestä­tigt der EuGH die­se Rechts­la­ge, wird das für kom­mu­na­le GmbHs zu enor­men Steu­er­nach­zah­lun­gen füh­ren (vgl. Nr. 45/2019). BFH, Beschluss v. 13.3.2019, I R 18/19
Auto­bahn- Maut Der EuGH hat die deut­schen Vor­ga­ben für die Erhe­bung einer Auto­bahn-Maut aus­ge­bremst – u. U. mit gro­ßen finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen für die Infrastruktur. Ein stre­cken­be­zo­ge­nes Maut-Modell wird von den zustän­di­gen Minis­te­ri­en geprüft und angestrebt. EuGH, Urteil v. 18.08.2019, C‑591/17
Kün­di­gungs­schutz für den Fremd–                 Geschäftsführer Laut EU-Richt­li­nie 2003/88/EG (Dano­sa-Ent­schei­dung des EuGH) ist der Fremd-Geschäfts­füh­rer Arbeitnehmer. Hier bleibt abzu­war­ten, ob es zu einem wei­te­ren Ver­fah­ren vor dem EuGH kommt. Fol­ge: Der GF genießt u. U. auch Kündigungsschutz EuGH, Urteil v. 11.11.2010, C 232/09

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Geschäftsführer-Perspektive: Wie angreifbar sind IHRE Websites?

Von 500 durch die EU-Kom­mis­si­on geprüf­ten kom­mer­zi­el­len Web­sites – da haben selbst wir gestaunt – ver­sto­ßen zwei Drit­tel gegen grund­le­gen­de Ver­brau­cher­schutz­rech­te. Von der feh­len­den Wider­rufs­be­leh­rung, feh­len­den Hin­wei­sen zu Garan­tie­be­stim­mun­gen und ‑fris­ten, unvoll­stän­di­gen Preis­an­ga­ben oder ekla­tan­ten Ver­stö­ßen gegen die Geo­blo­cking-Ver­ord­nung (!): Gesetz­li­che Bestim­mun­gen wer­den nicht umge­setzt. Der ordent­li­che Unter­neh­mer ist der Dum­me, die Abmahn­sze­ne freut sich. Denn wer alle Bestim­mun­gen kor­rekt umset­zen will, kommt ohne anwalt­li­che Bera­tung kaum ans Ziel. Was sich auf dem Papier als Ver­brau­cher­schutz gut liest, hat mit der geleb­ten Pra­xis aber nicht viel zu tun. Theo­rie und Pra­xis eben. Ken­nen die meis­ten Kollegen/Innen ja zu Genü­ge. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Geschäftsführer/Compliance: Was Sie noch erledigen sollten

 

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Kurz­fris­ti­ge           Beschäftigung Die Gren­zen für die Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung (25 %) wur­den jetzt ange­ho­ben: Danach darf der Durch­schnitts­lohn je Arbeits­tag in Zukunft 120 EUR und der durch­schnitt­li­che Stun­den­lohn nicht mehr als 15 EUR betra­gen (Drit­tes Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz). Das betrifft Aus­hil­fen (Feri­en, Kapa­zi­täts­aus­las­tung), die Sie ins­ge­samt nicht län­ger als 70 Arbeits­ta­gen (oder 3 Mona­te) beschäftigen.