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Aktuell Volkelt-Briefe

Bund beschließt weniger Haftung für Geschäftsführer/innen

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Wie ange­kün­digt hat der Bun­des­tag eine über­gangs­wei­se Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht gemäß § 64 GmbH-Gesetz beschlos­sen. Wich­tig für die Praxis:

  • Die 3‑Wo­chen-Antrags­pflicht zur Stel­lung des Insol­venz­an­trags wird bis zum 30.9.2020 aus­ge­setzt. Vor­aus­set­zung: Die UG/GmbH war zum 31.12.2019 wirt­schaft­lich gesund – also es lagen zu die­sem Zeit­punkt kei­ne Insol­venz­an­zei­chen vor.
  • Gläu­bi­ger kön­nen nur einen Insol­venz­an­trag stel­len, sofern bereits vor dem 1.3.2020 ein Insol­venz­an­lass bestand. ACHTUNG: Ab 30.6.2020 haben Gläu­bi­ger wie­der die Mög­lich­keit wie bis­her einen Insol­venz­an­trag zu stellen.

ACHTUNG: Für Geschäfts­füh­rer blei­ben Risi­ken. Der Insol­vent­ver­wal­ter Lucas Flö­ther (Abwick­ler der Air­Ber­lin Insol­venz) wird im Han­dels­blatt zitiert: „Geschäfts­füh­rer haf­ten grund­sätz­lich wei­ter für jede Zah­lungs- und Leis­tungv­ser­pflich­tung gegen­über Kun­den und Lie­fe­ran­ten, die sie neu ein­ge­hen”. Und: „Sobald die Aus­set­zungs­frist endet (Anm. d. Red: 30.9.2020), müs­sen Unter­neh­mer die­sen Ver­pflich­tun­gen wie­der nach­kom­men”.  Ob dann noch genau nach­voll­zo­gen wer­den kann, wel­che Haf­tungs­grund­sät­ze für wel­chen Vor­gang gel­ten, wird dann wohl in vie­len Fäl­len erst gericht­lich ent­schie­den wer­den. Sie sind also gut bera­ten, defen­siv zu agie­ren und Ihr Zah­len­werk (Liqui­di­täts­sta­tus, Über­schul­dungs­sta­tus) zeit­nah ein­zu­stel­len – ggf. eine Zwi­schen­bi­lanz erstel­len zu lassen.

Die Neu­re­ge­lung im Geset­zes­text > Hier ankli­cken

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Steuererleichterungen für Corona-geschädigte Unternehmen

Unter­neh­men, die nach­weis­lich von den Fol­gen der Pan­de­mie betrof­fen sind, wer­den Steu­er­stun­dun­gen gewährt. Außer­dem wer­den die Finanz­be­hör­den bei betrof­fe­nen Unter­neh­men bis zum 31.12.2020 auf Voll­stre­ckun­gen ver­zich­ten und kei­ne Säum­nis­zu­schlä­ge erhe­ben. Die Finanz­be­hör­den wer­den auch die Vor­aus­set­zun­gen zur Kür­zung der Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen ver­ein­fa­chen (hier: ESt, KSt und USt). Damit ändern sich aller­dings ledig­lich die Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten – die Steu­er selbst ist wei­ter­hin in vol­ler Höhe zu beglei­chen. Hier geht´s zum ent­spre­chen­den BMF-Erlass.

Antrag für Stun­dun­gen und zur Her­ab­set­zung von Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen > Hier ankli­cken

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Krise/Insolvenz: Wie Sie jetzt Ihren Neustart vorbereiten

GmbHs mit eini­gen weni­ger ren­ta­blen Geschäfts­be­rei­chen haben mit einer Sanie­rung im Insol­venz­ver­fah­ren eine gute Chan­ce, ihr Geschäfts­mo­dell jetzt neu auf­stel­len. Dazu wird das pro­fi­ta­ble Kern­ge­schäft in eine neu Gesell­schaft (GmbH) aus­ge­la­gert. Sie kön­nen sich mit den Gläu­bi­gern auf eine (Teil-)Entschuldung oder eine Quo­te ver­stän­di­gen. Die Bun­des­agen­tur für Arbeit über­nimmt für 3 Mona­te die Gehäl­ter, die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und auf Antrag die Bei­trä­ge zur Kran­ken­kas­se. Zum Ablauf des Ver­fah­rens > Hier ankli­cken.

Erfül­len Sie trotz Umsatz­rück­gang die Vor­aus­set­zun­gen für ein Insol­venz­ver­fah­ren noch nicht, kön­nen Sie eine Sanie­rung im sog. Schutz­schirm­ver­fah­ren bean­tra­gen. Damit kön­nen Sie Alt­las­ten abwer­fen – aller­dings gibt es kei­nen Zuschuss von der Bun­des­agen­tur für Arbeit.

Zum Ablauf des Schutz­schirm­ver­fah­rens > Hier ankli­cken

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So retten Sie Ihr Geschäft mit Kurzarbeit

Auch klei­ne­re Unter­neh­men haben Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld (KUG). Hier ein paar Hin­wei­se dazu, wann und wie Sie Kurz­ar­bei­ter­geld bekommen:

Vor­aus­set­zun­gen:

  • Sie haben min­des­tens einen sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Beschäf­tig­ten angestellt.
  • Der Arbeits­aus­fall beträgt min­des­tens 10 %
  • Im Ein­zel­fall kann sogar für gering­fü­gig Beschäf­tig­te KUG bean­tragt werden
  • Kurz­ar­bei­ter­geld wird bis zu 12 Mona­te gezahlt
  • Zu den wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen > Hier ankli­cken
  • Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zum KUG > Hier ankli­cken

KUG kann schrift­lich bei der BA vor Ort bean­tragt wer­den. Ver­wen­den Sie dafür die­se Formulare:

Oder im Online-Verfahren:

Bei der Bun­des­agen­tur für Arbeit anmelden/registrieren > Hier ankli­cken

Zum Online-Antrag > https://www.arbeitsagentur.de/eservices-unternehmen

Ach­tung: Die regio­na­len Arbeits­agen­tu­ren sind über­las­tet und tele­fo­nisch nur schwer zu errei­chen. Das aber ist Vor­aus­set­zung für die Frei­schal­tung der Online-Antrag­stel­lung. Es bleibt die Mög­lich­keit der schrift­li­chen Antrag­stel­lung mit her­kömm­li­chen Ein­wurf in den Brief­kas­ten der Arbeitsagentur.

Wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen für den/die sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Geschäftsführer/in:

Im Ein­zel­fall kön­nen Sie sogar KUG für sich bean­tra­gen und durch­set­zen. Vgl. dazu unse­re Bericht­erstat­tung aus Nr. 44/2012.

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Zahlungsunfähig? Was Sie dazu wissen müssen

Aktu­ell: Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um plant, die gesetz­lich vor­ge­schrie­ben Insol­venz­an­trags­pflicht des GmbH-Geschäfts­füh­rers (für GmbHs gemäß § 64 GmbH-Gesetz spä­tes­tens inner­halb eines Zeit­raums von 3 Wochen nach Vor­lie­gen des Insol­venz­grun­des) für eine Über­gangs­zeit zu ver­län­gern. Danach ist zunächst eine Aus­set­zung bis zum 30.9.2020 geplant. Vor­aus­set­zung für die Aus­set­zung wird sein, dass der Insol­venz­grund auf den Aus­wir­kun­gen der Coro­na-Epi­de­mie beruht und dass auf­grund einer Bean­tra­gung öffent­li­cher Hil­fen oder ernst­haf­ter Finan­zie­rungs- oder Sanie­rungs­ver­hand­lun­gen eines Antrags­pflich­ti­gen begrün­de­te Aus­sich­ten auf Sanie­rung bestehen. Dar­über hin­aus wird eine Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung für das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um für eine Ver­län­ge­rung der Maß­nah­me höchs­tens bis zum 31.3.2021 vor­ge­schla­gen wer­den (Quel­le: BMJ-Pres­se­mit­tei­lung).

Nach der – in der Regel vom Steu­er­be­ra­ter und den Gerich­ten ange­wand­ten – betriebs­wirt­schaft­lich-mathe­ma­ti­schen Metho­de zur Ermitt­lung der Insol­venz­rei­fe liegt Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor, wenn die GmbH inner­halb der Drei­wo­chen­frist (gemäß § 64 GmbH-Gesetz) nicht in der Lage ist, 10 % der fäl­li­gen und ernst­haft ein­ge­for­der­ten Ver­bind­lich­kei­ten zu zah­len (BGH, Beschluss v. 15.3.2019, 1 StR 456/18).

Zur Defi­ni­ti­on: Hier ankli­cken

Lehr­film: Plei­te – was tun?

Im hier ver­han­del­ten Fall gegen den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG) argu­men­tier­te die Staats­an­walt­schaft mit sog. wirt­schafts­kri­mi­na­lis­ti­schen Beweisan­zei­chen (hier: vor­han­de­ne Bar­geld­vor­rä­te im Tre­sor in den Geschäfts­räu­men der GmbH). Der Bun­des­ge­richts­hof will es aber ganz genau wis­sen. Ist Bar­geld vor­han­den, muss das bei der Fest­stel­lung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit berück­sich­tigt wer­den und in die betriebs­wirt­schaft­lich-mathe­ma­ti­sche Bewer­tung ein­flie­ßen. Auch und gera­de dann, wenn das Aus­wir­kun­gen auf das zu erwar­ten­de Straf­maß hat.

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Führung: Auch die 2. Reihe muss führen

Sich in Zei­ten von Pro­jek­ten, Teams und New Work mit Befind­lich­kei­ten der tra­di­tio­nel­len Orga­ni­sa­tio­nen zu befas­sen, ist kei­nes­wegs nur rück­wärts­ge­wandt. Glaubt man dem aktu­el­len Ber­tels­mann Füh­rungs-Radar steht es schlecht um das Befin­den der Füh­rungs­kräf­te in der 2. Rei­he. Laut Stu­die betrifft das auch klei­ne­re Unter­neh­men, in denen neben dem Chef eigen­ver­ant­wort­li­che Füh­rungs­kräf­te die Geschäf­te mit­be­stim­men. Kon­kret: „Ein Drit­tel der Füh­rungs­kräf­te in Deutsch­land füh­len sich belas­tet und ver­un­si­chert. Ihre Selbst­zwei­fel hän­gen mit schlech­ten Füh­rungs­be­din­gun­gen zusam­men. Fazit: Damit ver­schen­ken Unter­neh­men viel Poten­zi­al, denn wirk­sa­me Füh­rung wird mehr denn je gebraucht”.

Gesucht ist die „enga­gier­te Füh­rungs­kraft” in der zwei­ten Rei­he. Kon­kret: Die Ana­lys­ten der Stu­die emp­feh­len eine Mischung aus ergeb­nis­ori­en­tier­ter und inspi­rie­ren­der  Füh­rung. Es geht dar­um, die Zie­le aus dem Con­trol­ling zu ver­mit­teln und gleich­zei­tig auf die All­tags­si­tua­ti­on und die Bedürf­nis­se der ein­zel­nen Mit­ar­bei­ter ein­zu­ge­hen. Dazu gehö­ren: Die Mit­ar­bei­ten­den nicht nur bei der Erfül­lung der Arbeits­auf­ga­ben im enge­ren Sin­ne unter­stüt­zen, son­dern ihnen auch Mög­lich­kei­ten der per­sön­li­chen Ent­fal­tung und der Ent­wick­lung in ihren Tätig­kei­ten bie­ten. Es geht um Wei­ter­bil­dung, Ori­en­tie­rung, Kom­mu­ni­ka­ti­on und Wertschätzung.

Es kann also nicht scha­den, wenn Sie sich regel­mä­ßig auch um die Fer­tig­kei­ten und Befind­lich­kei­ten Ihrer Füh­rungs­kräf­te aus der zwei­ten Rei­he küm­mern. Auch Füh­rungs­kräf­te unter­lie­gen einem Gebot der Wei­ter­bil­dung – und es ist Ihre Auf­ga­be, die rich­ti­ge Fein­jus­tie­rung vor­zu­neh­men bzw. die rich­ti­gen Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men vor­zu­schla­gen und anzubieten.
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Im Überblick: Wichtige GmbH-Urteile aus 2019 (III)

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich für die Com­pli­ance im Unter­neh­men. Sie müs­sen „Recht und Gesetz“ kor­rekt umset­zen und die aktu­el­le Recht­spre­chung ken­nen. Gera­de im GmbH-Recht ist hier vie­les in Bewe­gung. Wir haben wich­ti­ge Neue­run­gen aus 2019 in der fol­gen­den Über­sicht zusammengestellt:

Arbeits­recht Neben­be­schäf­ti­gung steht sach­grund­lo­ser Befris­tung nicht im Wege: Han­del­te es sich bei dem vor­an­ge­gan­ge­nen Arbeits­ver­hält­nis um eine nur gering­fü­gi­ge Neben­be­schäf­ti­gung wäh­rend der Schul‑, Stu­di­en- oder Aus­bil­dungs­zeit, kann anschlie­ßend ein befris­te­tes Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis mit dem Arbeit­neh­mer abge­schlos­sen wer­den. Die oben genann­ten Tätig­kei­ten fal­len nicht unter das Ver­bot einer sach­grund­lo­sen Befristung. BAG, Urteil v. 12.6.2019, 7 AZR 429/17
Zusam­men­ar­beit mit dem Betriebs­rat: Ein Betriebs­rat, der die Zusam­men­ar­beit mit der Per­so­nal­lei­tung ver­wei­gert, unzu­tref­fen­de Aus­sa­gen über den Arbeit­ge­ber macht und in rechts­miss­bräuch­li­cher Art und Wei­se gericht­li­che Ver­fah­ren gegen den Arbeit­ge­ber ein­lei­tet, ohne zuvor mit ihm ver­han­delt zu haben, ver­letzt sei­ne gesetz­li­chen Pflich­ten in gro­ber Wei­se. In einem sol­chen Fall kann auch in Zukunft eine ver­trau­ens­vol­le Zusam­men­ar­beit zwi­schen dem Betriebs­rat und dem Arbeit­ge­ber nicht erwar­tet werden. Arbeits­ge­richt            Solin­gen, Urteil v. 4.10.2019, 1 BV 27/18
Befris­tung des Urlaubs­an­spruchs: Der Anspruch eines Arbeit­neh­mers erlischt nur dann am Ende des Kalen­der­jah­res oder eines zuläs­si­gen Über­tra­gungs­zeit­raums, wenn der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer zuvor in die Lage ver­setzt hat, sei­nen Urlaubs­an­spruch wahr­zu­neh­men, und der Arbeit­neh­mer den Urlaub den­noch aus frei­en Stü­cken nicht genom­men hat. Im Klar­text: Sie müs­sen den Arbeit­neh­mer recht­zei­tig dazu auf­for­dern, den ihm zuste­hen­den Rest­ur­laub anzutreten. BAG, Urteil v. 19.2.2019, 9 AZR 423/16
Wirk­sam­keit eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges: Wird der Auf­he­bungs­ver­trag zwi­schen der GmbH und einem Arbeit­neh­mer außer­halb der Geschäfts­räu­me der GmbH (z. B. in der Woh­nung des Arbeit­neh­mers, in den Räu­men des Anwalts) abge­schlos­sen, dann ist das kein Hin­der­nis. Laut Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) han­delt es sich dabei nicht um ein sog. Haus­tür­ge­schäft, für das eine zwei­wö­chi­ge Wider­rufs­frist gel­ten würde. BAG, Urteil v. 7.2.2019, 6 AZR 75/18
Sonst noch  wichtig … gGmbH – Vor­teils­nah­me des Geschäfts­füh­rers kos­tet die Gemein­nüt­zig­keit: Erhält der Geschäfts­füh­rer einer gGmbH Leis­tun­gen oder Zuwen­dun­gen von der GmbH (hier: Pfle­ge­leis­tun­gen für ein Fami­li­en-Mit­glied), die sonst nur Kun­den gegen ein Ent­gelt bereit­ge­stellt wer­den, führt das zum Ver­lust der Gemein­nüt­zig­keit und dazu, dass die Bereit­stel­lung und Orga­ni­sa­ti­on eines ambu­lan­ten sozia­len Pfle­ge- und Assis­ten­ten­diens­tes und die Trä­ger­schaft von Pfle­ge­ein­rich­tun­gen steu­er­lich als wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb ein­ge­stuft wird. Das kann sogar nach­träg­lich – also mit steu­er­li­cher Rück­wir­kung – fest­ge­stellt werden. FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 12.4.2019, 6 K 3664/16
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Geschäftsführer-Perspektive: Das geplante Lieferkettengesetz

Die Über­stei­ge­rung der Büro­kra­tie wird gemein­hin als Büro­kra­tis­mus bezeich­net. Dage­gen hel­fen nur Büro­kra­tie-Ent­las­tungs­ge­set­ze – zur­zeit Num­mer I bis III. Oder eine Kom­mis­si­on, die alle neu­en Geset­ze auf ihren Büro­kra­ti­sie­rungs­ef­fekt hin abklopft. So wie jetzt im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren um das neue Lie­fer­ket­ten­ge­setz. Nach einer ers­ten Prü­fung (Moni­to­ring) hat man jetzt fest­ge­stellt, dass es eigent­lich aus­rei­chen müss­te, wenn jedes Unter­neh­men eine Qua­li­täts- und Com­pli­ance-Prü­fung ledig­lich der eige­nen Zulie­fe­rer vor­nimmt und nicht die gesam­te Lie­fer­ket­te über­prü­fen muss und dafür zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den kann – mit der Andro­hung von Buß­geld bis zu 5 Mio. EUR, von Haft­stra­fen für die Geschäfts­füh­rer und dem Aus­schluss von öffent­li­chen Auf­trä­gen. Eine sol­che Über­prü­fung ist ohne­hin nur auf dem Papier und für die Abla­ge mög­lich. Davon haben wir alle aller­dings schon mehr als genug. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Digitales: Neue Plattform für Handelsflächen 

Der Ein­zel­han­del orga­ni­siert sich um – wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über neue Ideen, Ver­su­che und Initia­ti­ven. Für eines der Pro­ble­me des sta­tio­nä­ren Han­dels gibt es jetzt eine hilf­rei­che digi­ta­le Lösung. Das Start­Up heißt Store2be und hilft den Gro­ßen des sta­tio­nä­ren Han­dels bei der Opti­mie­rung der Flä­che. Die Idee: Ob Gale­ria Kar­stadt, Peek & Clop­pen­burg, die gro­ßen Waren­haus-Gale­rien oder selbst Media-Markt oder zahl­rei­che Bau­märk­te – die Flä­chen sind da. Aber oft feh­len Pro­duk­te, die das Ange­bot attrak­ti­ver machen. Sei es die gemüt­li­che Cafe-Ecke, der klei­ne Buch­la­den zum stö­bern oder das fei­ne Sor­ti­ment eines regio­na­len Likör-Spe­zia­lis­ten, die das Gesamt­an­ge­bot des Kauf­hau­ses für den Kun­den auf­wer­ten. Store2be hat dazu eine Platt­form ent­wi­ckelt, auf der sich Anbie­ter und Nach­fra­ger für die Kauf­haus­flä­chen fin­den. Mit Poten­zi­al: Die Gale­ria Kar­stadt-Kauf­hof-Eigen­tü­mer sind unter­des­sen mit einem sie­ben­stel­li­gen Betrag in die nächs­te Finan­zie­rungs­run­de ein­ge­stie­gen. Damit soll die Soft­ware finan­ziert wer­den, mit der die neu aus­ge­lös­ten Kun­den­strö­me dann bis ins Detail ana­ly­siert werden.

Erfolg­rei­cher Neben­ef­fekt der Platt­form-Idee: Unter­des­sen orga­ni­siert Store2be Events in den von ihnen betreu­ten Kauf­häu­sern – so z. B. zuletzt ein BMW-Motor­rad-Hap­pe­ning in den Räu­men der Waren­haus-Ket­te Sport-Check – nach dem Mot­to: Vor-Ort-Ein­kau­fen muss noch viel attrak­ti­ver werden.
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GmbH/Beschlussfassung: Es geht noch schneller

Die GmbH-Gesell­schaf­ter müs­sen ihre Beschlüs­se zur GmbH nicht auf einer offi­zi­el­len Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung fas­sen. Gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist ledig­lich das Ver­fah­ren zur Beschluss­fas­sung (§ 48 GmbH-Gesetz). Danach gilt: „Der Abhal­tung einer Ver­samm­lung bedarf es nicht, wenn sämt­li­che Gesell­schaf­ter in Text­form mit der zu tref­fen­den Bestim­mung oder mit der schrift­li­chen Abga­be der Stim­men sich ein­ver­stan­den erklä­ren“. Hat die GmbH meh­re­re Gesell­schaf­ter, die gele­gent­lich oder regel­mä­ßig Beschlüs­se fas­sen müs­sen, ist es hilf­reich, wenn die Zustim­mung zur schrift­li­chen Beschluss­fas­sung bereits im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart ist. Sie brau­chen dann nicht mehr zu jedem Beschluss die Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung der Gesell­schaf­ter ein­ho­len und pro­to­kol­lie­ren. Damit ist es leich­ter mög­lich, Beschlüs­se auch im Umlauf­ver­fah­ren zu erle­di­gen. Der Gesell­schaf­ter (- Geschäfts­füh­rer) erhält das Beschluss­do­ku­ment im Doku­men­ten­um­lauf in sei­nem Post­ein­gang und braucht ledig­lich sein Votum ein­zu­tra­gen. Noch schnel­ler lässt sich die Beschluss­fas­sung dann per E‑Mail erle­di­gen. Hilf­reich ist das z. B., wenn es meh­re­re Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gibt und im Gesell­schafts­ver­trag ein aus­führ­li­cher Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te ver­ein­bart ist. Etwa für Geschäf­te, die ein bestimm­tes Volu­men über­schrei­ten (ab 5.000 EUR) oder wenn Ange­le­gen­hei­ten der Füh­rungs­kräf­te (Ein­stel­lung, Gehalts­er­hö­hung, Kün­di­gung usw.) nur mit der Zustim­mung der Gesell­schaf­ter-Mehr­heit ent­schie­den wer­den dürfen.

Bestand­teil des (num­me­rier­ten) Beschluss-Pro­to­kolls muss in jedem Fall die (schrift­li­che) Zustim­mung des Gesell­schaf­ters zum schrift­li­chen Abstim­mungs­ver­fah­ren sein (Erklä­rung). Aus­nah­me: Im Gesell­schafts­ver­trag ist die schrift­li­che Beschuss­fas­sung aus­drück­lich vor­ge­se­hen. Andern­falls soll­te die Erklä­rung in Schrift­form mit Unter­schrift, per Fax oder elek­tro­nisch per E‑Mail oder als Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung in einem elek­tro­ni­schen Abstim­mungs­ver­fah­ren gege­ben wer­den. Für die Abstim­mung per E‑Mail emp­feh­len wir: Im E‑Mail-Doku­ment zur Beschluss­fas­sung soll­ten der Beschluss­ge­gen­stand, die exak­te Beschluss-For­mu­lie­rung, die Abstim­mung des Gesell­schaf­ters (JA, NEIN, Ent­hal­tung), das Beschluss­ergeb­nis und die fort­lau­fen­de Num­mer des Beschlus­ses pro­to­kol­liert werden.