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Volkelt-Briefe

Im Überblick: Wichtige GmbH-Urteile aus 2019 (III)

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich für die Com­pli­ance im Unter­neh­men. Sie müs­sen „Recht und Gesetz“ kor­rekt umset­zen und die aktu­el­le Recht­spre­chung ken­nen. Gera­de im GmbH-Recht ist hier vie­les in Bewe­gung. Wir haben wich­ti­ge Neue­run­gen aus 2019 in der fol­gen­den Über­sicht zusammengestellt:

Arbeits­recht Neben­be­schäf­ti­gung steht sach­grund­lo­ser Befris­tung nicht im Wege: Han­del­te es sich bei dem vor­an­ge­gan­ge­nen Arbeits­ver­hält­nis um eine nur gering­fü­gi­ge Neben­be­schäf­ti­gung wäh­rend der Schul‑, Stu­di­en- oder Aus­bil­dungs­zeit, kann anschlie­ßend ein befris­te­tes Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis mit dem Arbeit­neh­mer abge­schlos­sen wer­den. Die oben genann­ten Tätig­kei­ten fal­len nicht unter das Ver­bot einer sach­grund­lo­sen Befristung. BAG, Urteil v. 12.6.2019, 7 AZR 429/17
Zusam­men­ar­beit mit dem Betriebs­rat: Ein Betriebs­rat, der die Zusam­men­ar­beit mit der Per­so­nal­lei­tung ver­wei­gert, unzu­tref­fen­de Aus­sa­gen über den Arbeit­ge­ber macht und in rechts­miss­bräuch­li­cher Art und Wei­se gericht­li­che Ver­fah­ren gegen den Arbeit­ge­ber ein­lei­tet, ohne zuvor mit ihm ver­han­delt zu haben, ver­letzt sei­ne gesetz­li­chen Pflich­ten in gro­ber Wei­se. In einem sol­chen Fall kann auch in Zukunft eine ver­trau­ens­vol­le Zusam­men­ar­beit zwi­schen dem Betriebs­rat und dem Arbeit­ge­ber nicht erwar­tet werden. Arbeits­ge­richt            Solin­gen, Urteil v. 4.10.2019, 1 BV 27/18
Befris­tung des Urlaubs­an­spruchs: Der Anspruch eines Arbeit­neh­mers erlischt nur dann am Ende des Kalen­der­jah­res oder eines zuläs­si­gen Über­tra­gungs­zeit­raums, wenn der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer zuvor in die Lage ver­setzt hat, sei­nen Urlaubs­an­spruch wahr­zu­neh­men, und der Arbeit­neh­mer den Urlaub den­noch aus frei­en Stü­cken nicht genom­men hat. Im Klar­text: Sie müs­sen den Arbeit­neh­mer recht­zei­tig dazu auf­for­dern, den ihm zuste­hen­den Rest­ur­laub anzutreten. BAG, Urteil v. 19.2.2019, 9 AZR 423/16
Wirk­sam­keit eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges: Wird der Auf­he­bungs­ver­trag zwi­schen der GmbH und einem Arbeit­neh­mer außer­halb der Geschäfts­räu­me der GmbH (z. B. in der Woh­nung des Arbeit­neh­mers, in den Räu­men des Anwalts) abge­schlos­sen, dann ist das kein Hin­der­nis. Laut Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) han­delt es sich dabei nicht um ein sog. Haus­tür­ge­schäft, für das eine zwei­wö­chi­ge Wider­rufs­frist gel­ten würde. BAG, Urteil v. 7.2.2019, 6 AZR 75/18
Sonst noch  wichtig … gGmbH – Vor­teils­nah­me des Geschäfts­füh­rers kos­tet die Gemein­nüt­zig­keit: Erhält der Geschäfts­füh­rer einer gGmbH Leis­tun­gen oder Zuwen­dun­gen von der GmbH (hier: Pfle­ge­leis­tun­gen für ein Fami­li­en-Mit­glied), die sonst nur Kun­den gegen ein Ent­gelt bereit­ge­stellt wer­den, führt das zum Ver­lust der Gemein­nüt­zig­keit und dazu, dass die Bereit­stel­lung und Orga­ni­sa­ti­on eines ambu­lan­ten sozia­len Pfle­ge- und Assis­ten­ten­diens­tes und die Trä­ger­schaft von Pfle­ge­ein­rich­tun­gen steu­er­lich als wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb ein­ge­stuft wird. Das kann sogar nach­träg­lich – also mit steu­er­li­cher Rück­wir­kung – fest­ge­stellt werden. FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 12.4.2019, 6 K 3664/16