Bereits das bloße Anschließen eines Mobiltelefons, um es während der Fahrt aufzuladen, ist verboten und kann mit Bußgeld belangt werden (OLG Oldenburg, Beschluss vom 7.12.2015, 2 Ss (OWI) 290/15). …
Kategorie: Volkelt-Briefe
Ist der Geschäftsführer einer Tochter-GmbH naher Angehöriger eines Kommanditisten der Muttergesellschaft (hier: GmbH & Co. KG), kann das Finanzamt eine überhöhte Gehaltszahlung als vGA bewerten und als Kapitelerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG) versteuern (BFH, Urteil vom 22.10.2015, IV R 7/13). …
Möchten Sie – inkl. Ihrem Konterfei – in Ihrer Regional-Presse lesen, wie viel Sie verdienen? Wahrscheinlich nicht. Alleine schon aus Gründen der Privatsphäre, aber auch unter Sicherheitsaspekten. Wer möchte schon zur potenziellen Zielscheibe von Neidern und Dieben oder zum Erkundungsziel von organisierter Kriminalität werden. Zugegeben: Dieses Szenario ist etwas streng. Wir wollen damit aber verdeutlichen, dass handelsrechtliche Transparenz nicht mit boulevardesker Öffentlichkeit verwechselt werden darf. Das handelsrechtliche Öffentlichkeitsgebot richtet sich an die interessierte Öffentlichkeit, die ein – geschäftliches oder wirtschaftliches – Interesse an der Transparenz von Unternehmensdaten hat. Es geht nicht darum, wie viel eine Person verdient, sondern wie viel das Unternehmen für die Aufgabe „Geschäftsführung” zahlt.
Zum Anlass: Die Forderung nach Transparenz der Geschäftsführer-Gehälter von kommunalen GmbHs (vgl. Nr. 2/2016) zeigt flächendeckend Wirkung. So sind die Gehälter der GmbHs mit städtischer Beteiligung in Freiburg/Baden-Württemberg ab sofort schwarz auf weis in der Badischen Zeitung vom 27. Januar 2016 nachzulesen. Darin wird nicht nur die Höhe des gezahlten Gehalts ausgelobt. Daneben sind die betroffenen Geschäftsführer mit Konterfei abgebildet. Wie die Betroffenen diese Öffentlichkeit bewerten, ist der Veröffentlichung nicht zu entnehmen und war dementsprechend auch kein Gegenstand der Recherche.
Wir halten das nicht für eine gute Idee. U. E. geht eine solche Öffentlichkeit über das Transparenzgebot hinaus und verletzt die Privatsphäre der Personen. Aus guten Gründen ist in § 286 HGB Absatz 4 geregelt, dass die Gehälter von nicht-börsennotierten Aktiengesellschaften dann nicht veröffentlicht werden müssen, wenn sich daraus die an den einzelnen Geschäftsführer gezahlte Vergütung ableiten lässt – zum Schutz der Privatsphäre und damit natürlich auch zum Schutz der Person als potenzielles Ziel für Einbruch, Diebstahl oder Erpressung.
„Der Mittelstand ist wichtig. Wir brauchen den Mittelstand. Der Mittelstand schafft die meisten Arbeitsplätze“. Alle Parteien loben den Mittelstand aus. In der Praxis sieht das allerdings etwas anders aus. Ob Handwerker-GmbH, kleinere Dienstleistungsunternehmen, kleine Industriebetriebe oder unabhängiger Handelsbetrieb: Alle stöhnen über Bürokratie, hohe Verwaltungskosten und sonstige Auflagen. Den meisten Konzernen und Ketten mit zentralisierter und standardisierter Organisation ist es trotz aller Auflagen möglich, höchste Gewinne und beste Renditen zu erwirtschaften. Und sie drängen in alle Segmente, in denen es Geld zu verdienen gibt. …
Bis zum 30.6.2016 muss das neue Erbschaftsteuergesetz verabschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht sein. Geschieht das nicht, können die Finanzbehörden keine Erbschafteuer mehr erheben – so die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Stand der Dinge ist: Im September hatte die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf im Bundestag vorgelegt. Anschließend hat der Bundesrat eine Stellungsnahme dazu vorgelegt. Umstritten sind: Die neue Definition des Verwaltungsvermögens, die neuen Regelungen zu den Verschonungsregelungen, Ausnahmeregelungen für Familienunternehmen und die Erweiterung der sog. Lohnsummenregelung, die Voraussetzung für die Anwendung der Verschonungsregelungen sind. Dabei liegen die Vorstellungen der Beteiligten nach wie vor weit auseinander. Völlig unklar ist, ob es schlussendlich zu einer zusätzlichen steuerlichen Belastung der kleineren und mittelgroßen Betriebe kommen wird. …
Ein Fall aus der Praxis: Einer der GmbH-Gesellschafter ist mit der Leistung des (Gsellschafter-) Geschäftsführers nicht zufrieden. Auf die Tagesordnung der nächsten Gesellschafterversammlung lässt er den TOP „Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund“ setzen. …
„Ohne seinen Rat hätten wir falsch investiert!“. So Bernd K., Geschäftsführer eines Bauteile-Zulieferers über den regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit einem Geschäftsführer-Kollegen, dessen Unternehmen die Alu-Teile herstellt, die in der gleichen Lieferkette für den gemeinsamen Großkunden eingebaut werden. Das ist keine Seltenheit. Aus der langjährigen Zusammenarbeit zwischen Firmen entstehen vertrauliche Arbeitsbeziehungen zwischen den beteiligten Personen, auch den Geschäftsführern. Bisweilen ergeben sich daraus Freundschaften, die lange Bestand haben und auch einen Wechsel des Arbeitgebers unbeschadet überstehen. …
Achtung: Wenn das Gehalt des GmbH-Geschäftsführers – aus welchen Gründen auch immer – gekürzt wird und für den Geschäftsführer eine Pensionsrückstellung gebildet wird, dann muss diese entsprechend gekürzt werden. Die steuerlich zulässige Höhe der Pensionszusage muss sich nach der Höhe des tatsächlich gezahlten Gehalts ausrichten (FG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2015, 6 K 4456/13 K). Ganz praktische Auswirkungen hat das, wenn das Finanzamt z. B. nach einer längeren wirtschaftlichen Krise der GmbH eine Gehaltskürzung durchsetzt, indem die Überbezahlung einfach als verdeckt Gewinnausschüttung nachträglich versteuert wird. Nach diesem Urteil müssen diese Geschäftsführer jetzt auch damit rechnen, dass zusätzlich auch die dann überhöhten Zuführungen zur Pensionsrückstellung auch noch nachträglich aufgelöst werden – ebenfalls mit zusätzlichen Steuern für die GmbH.…
Wird gegen eine Limited in Deutschland Insolvenzantrag bei einem deutschen Amtsgericht gestellt, gelten für den Geschäftsführer die gleichen Haftungs-Richtlinien wie für einen GmbH-Geschäftsführer (EuGH, Urteil vom 10.12.2015, Rs C‑594/14). …
5 Jahre nach dem Insolvenzantrag gegen den Stromlieferanten Teldafax gehen die Wirtschaftsstrafverfahren gegen die Geschäftsleitung und Manager des Unternehmens dem Ende entgegen. Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung werden sich wohl auf eine Einstellung der Verfahren einigen (vgl. Nr. 7/2015). Damit bleibt ein 500 Mio. EUR Schaden für die Kunden strafrechtlich ohne Folgen. …