Vor der Verschärfung der steuerlichen Selbstanzeige zum 1.1.2015 stieg die Zahl der Selbstbezichtiger im Jahr 2014 auf einen Höchststand von rund 40.000 Anzeigen. Und selbst seither ist die Angst vor einer Vollverurteilung wegen Steuerhinterziehung so groß, dass es selbst unter verschärften Bedingungen in 2015 noch rund 15.000 Selbstanzeigen gab. Die prominentesten Fälle hatten dabei sicherlich die größte abschreckende Wirkung – so wie der spektakuläre Fall Zumwinkel (vgl. Nr. 5/2009) oder der wohl populärste Fall Hoeneß (vgl. Nr. 18/2013). …
Kategorie: Volkelt-Briefe
Viele GmbHs hatten und haben Probleme, ihre liquiden Mittel sinnvoll anzulegen. Die Zinsen sind im Keller. Das Stehenlassen auf einem fest verzinsten Konto deckte und deckt gerade einmal die ohnehin kaum existierende Inflationsrate. Bessere Anlagen sind in Regel risikobehaftet. Viele Anlagen binden das Geld zudem zu lange. Viele Geschäftsführer sind aus diesem Grund zu einer gemischten Anlage übergegangen. Dabei wird ein Teil der nicht benötigten Liquidität vorrätig gehalten, ein Teil in festverzinsliche Wertpapiere mit kurzen Laufzeiten angelegt und ein Teil in Risiko behaftete Anlageformen. …
Anfrage eines Kollegen, der in eine Unternehmergesellschaft (UG) ausgegründet hat: „Gelten die Vorschriften für die Pflichtveröffentlichung des Jahresabschlusses auch für die UG?“. Antwort: JA – und zwar uneingeschränkt. Die letzten Zweifel dazu hat soeben das OLG Köln beseitigt (OLG Köln, Beschluss vom 3.11.2015, 28 Wx 12/15). Das gilt auch für Sanktionsvorschriften. Also für die Durchsetzung der Offenlegung im Bußgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz (BfJ). Allerdings: Viele Unternehmergesellschaften sind kleine oder kleinste Unternehmen. Für diese gelten Erleichterungen für die Pflichtveröffentlichung. So können kleine Kapitalgesellschaften und damit alle kleineren UG einen verkürzten Jahresabschluss ins Unternehmensregister einstellen. Kleinste Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss nicht veröffentlichen, sondern lediglich zur Veröffentlichung hinterlegen. Im Einzelnen beachten Sie dazu unsere Berichterstattung aus Nr. 2/2015 + 4/2015. …
Bei Zerstrittenheit der Gesellschafter (-Geschäftsführer) in der Zweipersonen-GmbH gilt: Wer zuerst mahlt, hat die besseren Karten. Konkret: Der Gesellschafter, der als erster die Gesellschafterversammlung zum Beschluss über den Ausschluss des Mit-Gesellschafters einberuft, gibt vor, wie das rechtliche Verfahren läuft. Und zwar Schritt für Schritt: …
Sämtliche öffentlichen Aufträge müssen europaweit ausgeschrieben werden. Auch wenn das längst noch nicht in allen Fällen und allen Ländern systematisch passiert, sind in den letzten Jahren zahlreiche Internet-Portale entstanden, mit denen die öffentliche Auftragsvergabe transparenter geworden ist. Dennoch: Viele kleinere Unternehmen nutzen die damit verbundenen Geschäftschancen nicht systematisch. Hauptgrund: „Da geht es fast immer um Großprojekte“. Stimmt nicht: …
Laut § 34 GmbH-Gesetz können die Gesellschafter den GmbH-Anteil eines Mit-Gesellschafters nur einziehen, wenn das im Gesellschaftsvertrag der GmbH ausdrücklich zugelassen ist. Wird der GmbH-Anteil aufgrund dieser Klausel eingezogen, „geht er unter“. Er kann nicht mehr nachträglich geteilt und auf einen anderen Gesellschafter übertragen werden (OLG Dresden, Urteil vom 28.10.2015, 13 U 788/15, Quelle: GmbH Rundschau 2016, S. 56 ff.). ..
Bereits das bloße Anschließen eines Mobiltelefons, um es während der Fahrt aufzuladen, ist verboten und kann mit Bußgeld belangt werden (OLG Oldenburg, Beschluss vom 7.12.2015, 2 Ss (OWI) 290/15). …
Ist der Geschäftsführer einer Tochter-GmbH naher Angehöriger eines Kommanditisten der Muttergesellschaft (hier: GmbH & Co. KG), kann das Finanzamt eine überhöhte Gehaltszahlung als vGA bewerten und als Kapitelerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG) versteuern (BFH, Urteil vom 22.10.2015, IV R 7/13). …
Möchten Sie – inkl. Ihrem Konterfei – in Ihrer Regional-Presse lesen, wie viel Sie verdienen? Wahrscheinlich nicht. Alleine schon aus Gründen der Privatsphäre, aber auch unter Sicherheitsaspekten. Wer möchte schon zur potenziellen Zielscheibe von Neidern und Dieben oder zum Erkundungsziel von organisierter Kriminalität werden. Zugegeben: Dieses Szenario ist etwas streng. Wir wollen damit aber verdeutlichen, dass handelsrechtliche Transparenz nicht mit boulevardesker Öffentlichkeit verwechselt werden darf. Das handelsrechtliche Öffentlichkeitsgebot richtet sich an die interessierte Öffentlichkeit, die ein – geschäftliches oder wirtschaftliches – Interesse an der Transparenz von Unternehmensdaten hat. Es geht nicht darum, wie viel eine Person verdient, sondern wie viel das Unternehmen für die Aufgabe „Geschäftsführung” zahlt.
Zum Anlass: Die Forderung nach Transparenz der Geschäftsführer-Gehälter von kommunalen GmbHs (vgl. Nr. 2/2016) zeigt flächendeckend Wirkung. So sind die Gehälter der GmbHs mit städtischer Beteiligung in Freiburg/Baden-Württemberg ab sofort schwarz auf weis in der Badischen Zeitung vom 27. Januar 2016 nachzulesen. Darin wird nicht nur die Höhe des gezahlten Gehalts ausgelobt. Daneben sind die betroffenen Geschäftsführer mit Konterfei abgebildet. Wie die Betroffenen diese Öffentlichkeit bewerten, ist der Veröffentlichung nicht zu entnehmen und war dementsprechend auch kein Gegenstand der Recherche.
Wir halten das nicht für eine gute Idee. U. E. geht eine solche Öffentlichkeit über das Transparenzgebot hinaus und verletzt die Privatsphäre der Personen. Aus guten Gründen ist in § 286 HGB Absatz 4 geregelt, dass die Gehälter von nicht-börsennotierten Aktiengesellschaften dann nicht veröffentlicht werden müssen, wenn sich daraus die an den einzelnen Geschäftsführer gezahlte Vergütung ableiten lässt – zum Schutz der Privatsphäre und damit natürlich auch zum Schutz der Person als potenzielles Ziel für Einbruch, Diebstahl oder Erpressung.
„Der Mittelstand ist wichtig. Wir brauchen den Mittelstand. Der Mittelstand schafft die meisten Arbeitsplätze“. Alle Parteien loben den Mittelstand aus. In der Praxis sieht das allerdings etwas anders aus. Ob Handwerker-GmbH, kleinere Dienstleistungsunternehmen, kleine Industriebetriebe oder unabhängiger Handelsbetrieb: Alle stöhnen über Bürokratie, hohe Verwaltungskosten und sonstige Auflagen. Den meisten Konzernen und Ketten mit zentralisierter und standardisierter Organisation ist es trotz aller Auflagen möglich, höchste Gewinne und beste Renditen zu erwirtschaften. Und sie drängen in alle Segmente, in denen es Geld zu verdienen gibt. …