Kategorien
Volkelt-Briefe

Fremd-Geschäftsführer: Nutzen Sie den Herbst zur Mitarbeiter-Bindung

Die Som­mer­fe­ri­en sind in den meis­ten Unter­neh­men abge­schlos­sen. Der bevor­ste­hen­de Herbst mit den schö­nen Spät­som­mer-Tagen – wenn alle Mitarbeiter/innen wie­der an Bord sind – ist ein guter Anlass, um ihnen auch ein­mal im pri­va­ten Rah­men „Dan­ke­schön“ zu sagen. Die so ange­bo­te­ne pri­va­te Nähe zur Unter­neh­mens­lei­tung wird von den meis­ten Mit­ar­bei­tern als Aner­ken­nung und Wert­schät­zung emp­fun­den. An den Kos­ten dafür kön­nen Sie sogar das Finanz­amt betei­li­gen. So kann der ange­stell­te Geschäfts­füh­rer (Fremd-Geschäfts­füh­rer) die Kos­ten z. B. für ein Gar­ten­fest in sei­nem Pri­vat­haus steu­er­lich als Wer­bungs­kos­ten abset­zen. Voraus­setzungen für die steu­er­li­che Anerkennung: …

  • Der ange­stell­te Geschäfts­füh­rer ohne eige­ne Betei­li­gung an der Fir­ma lädt aus­schließ­lich Ange­stell­te ein.
  • Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge der Mit­ar­bei­ter sind nicht gela­den und nicht anwesend.

Bezieht der Geschäfts­füh­rer neben sei­nem Fest­ge­halt eine Tan­tie­me (hier: die Tan­tie­me macht 2/3 sei­ner Gesamt­be­zü­ge aus), dient die Fei­er zum Dienst­ju­bi­lä­um dem Erhalt der Tan­tie­me (so zuletzt BFH-Urteil vom 21.3.2007, VI R 25/03).

Wenn Sie Fir­men-Ange­stell­te in Ihre Pri­vat­räu­me ein­la­den, soll­ten Sie auf jeden Fall eine schrift­li­che Ein­la­dung ver­schi­cken. Nur so kön­nen Sie spä­ter dem Finanz­amt gegen­über den geschäft­li­chen Anlass bewei­sen. Aus der Ein­la­dung muss klar her­vor­ge­hen, dass nur Betriebs­an­ge­hö­ri­ge gela­den sind und dass es sich um einen geschäft­li­chen Anlass han­delt („anläss­lich mei­nes 25jährigen Dienst-Jubi­lä­ums“). Bezie­hen Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter in die Pla­nun­gen ein.

Schreibe einen Kommentar