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Richtige Geschäftsführung: Vollmachten und Vertretungen

Nichts ist pein­li­cher als eine miss­lun­ge­ne Beschluss­fas­sung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung – z. B., weil der Geschäfts­füh­rer Rechts- und Form­fra­gen falsch ein­schätzt. Im schlech­tes­ten Fall haf­tet der zustän­di­ge Geschäfts­füh­rer, etwa wenn durch eine ver­zö­ger­te Ver­trags­un­ter­zeich­nung ein Scha­den ent­steht. In der Pra­xis wer­den vie­le Feh­ler bei Vertretungs­regelungen oder Voll­mach­ten gemacht. Hier die Rechts­la­ge für Sonderfälle: … 

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GmbH-Beirat: Vorsicht mit Vergütungen für Zusatztätigkeiten

Auf­sichts- oder Bei­rats­ver­gü­tun­gen kön­nen Sie in der GmbH zur Hälf­te als Betriebs­aus­ga­ben abzie­hen, wenn der Auf­sichts­rat eine Über­wa­chungs­funk­ti­on aus­übt (§ 10 Nr. 4 KStG). Aber auch wirk­lich nur in die­sem Fall. Nach den Vor­ga­ben der Finanz­be­hör­den sind aber die fol­gen­den Ver­gü­tun­gen kei­ne Zah­lun­gen für Auf­sichts­rats­tä­tig­kei­ten im Sin­ne des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes (so z. B. OFD Mag­de­burg, S 2755 – 1 – St 216): …

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GF/Technik: Muss Erfindungen der GmbH anbieten

Macht der Gesell­schaf­ter, der wie ein Geschäfts­füh­rer in die Lei­tung der GmbH ein­ge­bun­den ist, im Zusam­men­hang mit die­ser Tätig­keit eine Erfin­dung, kann für ihn die Pflicht bestehen, die­se Erfin­dung der GmbH (ent­schä­di­gungs­los) anzu­die­nen. Und zwar dann, … 

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GmbH-Anteil: FA besteuert Verkauf doppelt

Ist der Kauf­ver­trag über einen GmbH-Anteil noch nicht völ­lig abge­schlos­sen, darf das Finanz­amt bei der Rück­ab­wick­lung kei­ne zwei­te steu­er­pflich­ti­ge Über­tra­gung unter­stel­len. Noch bes­ser: Auch ein bereits ver­an­lag­ter Ver­äu­ße­rungs­ge­winn ent­fällt (BFH, Urteil vom 6.12.2016, IX R 49/15).

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit Auf­sichts­rat (das ist z. B. eine GmbH mit mehr als 500 Arbeit­neh­mern bzw. bei frei­wil­li­ger Ein­rich­tung des Bei­rats mit ech­ten Kon­troll­auf­ga­ben) soll­ten Sie bei der Beset­zung des Bei­ra­tes auf die oben genann­ten Kri­te­ri­en hin­wei­sen und die steu­er­li­chen Fol­gen auf­zei­gen (Ver­lust der Abzugs­fä­hig­keit der hälf­ti­gen Auf­sichts­rats­ver­gü­tung). Ins­be­son­de­re bei Bestel­lung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers /Rechtsanwalts in den Aufsichtsrat/Beirat kann es schnell zu Dop­pel­funk­tio­nen oder Inter­es­sen­kol­li­sio­nen kom­men. Steu­er­schäd­lich sind in die­sem Fall zusätz­li­che Tätig­kei­ten eines Auf­sichts­ra­tes, sei es bei der Erstel­lung von Rechts- oder Steu­er­gut­ach­ten oder bei einer Ver­tre­tung der GmbH in gericht­li­chen Ver­fah­ren oder ande­ren recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen. Es sei denn, dass ein geson­der­ter Ver­trag über die zusätz­lich zu erbrin­gen­de Leis­tung abge­schlos­sen wird, die nicht im Zusam­men­hang mit sei­ner Kon­troll­auf­ga­be ste­hen darf.

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GmbH/Schaden: Warnung vor falschen Registereinträgen

Die Jus­tiz­be­hör­den der Län­der wei­sen dar­auf hin, dass wie­der ver­stärkt mit gefak­ten amt­li­chen For­mu­la­ren zum Ein­trag in ver­meint­lich öffent­li­che Regis­ter oder Gewer­be­ver­zeich­nis­se gewor­ben wird. Es geht noch dreis­ter: Es wer­den ein­fach nur Rech­nun­gen für ima­gi­nä­re Ein­trä­ge verschickt.

Die Ver­öf­fent­li­chung der Ein­tra­gun­gen im Han­dels­re­gis­ter erfolgt zen­tral unter www.handelsregister.de. Für Unter­neh­men ent­ste­hen durch die Ver­öf­fent­li­chung kei­ne zusätz­li­chen Kos­ten. Für die Suche im Elek­tro­ni­schen Han­dels­re­gis­ter ist eine Regis­trie­rung not­wen­dig, kon­kre­te Aus­künf­te gibt es gegen (gerin­ge) Gebühren.

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GF/Finanzen: Terminsache – Meldung Anteilserwerb

Bis Ende Mai müs­sen (muss­ten) Sie als Geschäfts­füh­rer das Finanz­amt über die Beteiligungs­situation in der GmbH infor­mie­ren. Und zwar dann, wenn Ihre GmbH Antei­le an einer ande­ren Kapi­tal­ge­sell­schaft zum Buch­wert über­nom­men hat. Dann müs­sen Sie dem Finanz­amt gegen­über dar­le­gen, „dass sie noch im Besitz der Antei­le sind“.

Hin­ter­grund:

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GmbH-Verkauf: Als Geschäftsführer sind Sie der Projekt-Manager

Ob die GmbH Antei­le an Toch­ter­ge­sell­schaf­ten ver­kau­fen will oder ob die GmbH zukau­fen will: Der Geschäfts­füh­rer ist für die ord­nungs­ge­mä­ße Abwick­lung der Deals zustän­dig. Das betrifft Fra­gen wie: Wie viel darf/muss für den Anteil gezahlt wer­den? Was ist die rich­ti­ge Bewer­tungs­me­tho­de? Was gehört in den Kauf­ver­trag? Fehlt dem Geschäfts­füh­rer dafür die „Sach­kun­de“, muss er sich bera­ten las­sen (OLG Olden­burg, Urteil vom 22.6.2006, 1 U 34/03). Schwie­rig: …

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Terminsache: Kleine GmbH müssen den JA 2016 vorlegen

Kleins­te und klei­ne GmbH (Bilanzs­sum­me bis 6 Mio. EUR, Umsatz­er­lö­se bis 12 Mio. EUR, bis 50 Mit­ar­bei­ter) haben gera­de noch 4 Wochen Zeit, den Jah­res­ab­schluss für das ver­gan­ge­ne Geschäfts­jahr (2016) erstel­len (30.6.2016 gemäß § 264 HGB), die­sen fest­stel­len und beschlie­ßen zu las­sen (Frist: 30.11.2017 gemäß § 42a GmbH-Gesetz). Für Sie als Geschäfts­führer ist zusätz­lich wich­tig: Las­sen Sie den Beschluss über Ihre Ent­las­tung fas­sen. Pla­nen Sie die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung recht­zei­tig und fas­sen Sie alle Beschluss for­mal kor­rekt. Das bedeutet:… 

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GF/Recht: Änderung der Gesellschafterliste

Der BGH hat in einer Grund­satz­ent­schei­dung fest­ge­stellt, dass der Geschäfts­füh­rer zur Kor­rek­tur einer unrich­ti­gen, vom Notar ein­ge­reich­ten Gesell­schaft­er­lis­te (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GmbH-Gesetz) befugt ist. Das Regis­ter­ge­richt ist dar­an gebun­den und muss – even­tu­ell nach recht­li­cher Prü­fung – die ver­bes­ser­te Lis­te ein­tra­gen (BGH, Beschluss vom 7.2.2017, II ZR 28/15).

Damit bestä­tigt der Bun­des­ge­richts­hofs auch den Sach­ver­halt, dass der Geschäfts­füh­rer die kor­ri­gier­te Lis­te auch dann zur Ein­tra­gung anmel­den kann (muss), wenn der davon betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter dage­gen Wider­spruch anmel­det. Die­se Rechts­la­ge kommt dann z. B. dann zum Tra­gen, wenn die GmbH auf­grund einer Ver­ein­ba­rung im Gesell­schafts­ver­trag einen Geschäfts­an­teil ein­zieht und einen der Gesell­schaf­ter aus der GmbH ausschließt.

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GmbH-Steuer: Attacke auf die Abgeltungssteuer scheitert

Die (25 %-ige) Abgel­tungs­steu­er, mit der auch aus­ge­schüt­te­te GmbH-Gewin­ne besteu­ert wer­den, ist vie­len ein Dorn im Auge. Bereits im März hat­te die Lan­des­re­gie­rung Bran­den­burg dem Bun­des­rat einen ent­spre­chen­den Antrag zur Wie­der­ein­füh­rung der Besteue­rung von aus­ge­schüt­te­ten GmbH-Gewinn nach dem per­sön­li­chen Steu­er­satz vor­ge­legt (vgl. Nr. 10/2017). Der Antrag blieb aller­dings erfolg­los. Die Finanz­mi­nis­ter der Bun­des­län­der haben das Anlie­gen jetzt mit deut­li­cher Mehr­heit abge­lehnt (Quel­le: Bun­des­rats-Beschluss vom 12.5.2017).

GmbH-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kön­nen erst ein­mal wei­ter mit der nied­ri­gen Besteue­rung aus der Abgel­tungs­steu­er rech­nen. Zwar hat­te Finanz­mi­nis­ter Schäub­le zunächst mit sol­chen Plä­nen durch­aus gelieb­äu­gelt. Nach den Vor-Bun­des­tags­wahl-Ergeb­nis­sen dürf­te es aber nicht zu zusätz­li­chen Steu­er­be­las­tun­gen kom­men – und zwar weder für die Bezie­her von Kapital­einkünften noch für die Gesell­schaf­ter von GmbHs für aus­ge­schüt­te­te GmbH-Gewinne.