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GF/Personal: Mitarbeiter muss Urlaubs-Anspruch nachweisen

Wenn ein neu­er Mit­ar­bei­ter Urlaub bean­tra­gen möch­te, gilt: Solan­ge er kei­ne Urlaubs­be­schei­ni­gung des alten Arbeit­ge­bers bei­bringt oder ander­wei­tig nach­weist, ob und wie viel Urlaub bereits gewährt wor­den ist, sind Sie berech­tigt, die Urlaubs­ge­wäh­rung hin­aus­schie­ben. Der Mit­ar­bei­ter kann die­se Urlaubs­be­schei­ni­gung beim alten Arbeit­ge­ber anfor­dern. Die­ser ist ver­pflich­tet, dem Arbeit­neh­mer bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses eine Beschei­ni­gung über den gewähr­ten oder abge­gol­te­nen Urlaub aus­zu­hän­di­gen (§ 6 Abs.2 BUrlG). Umge­kehrt gilt das auch für Sie: Auch Sie sind ver­pflich­tet, einem aus­ge­schie­de­nen Mit­ar­bei­ter eine kor­rek­te Urlaubs­be­schei­ni­gung auszustellen.

Die Urlaubs­be­schei­ni­gung muss enthalten:

  • Voll­stän­di­ger Name, falls nötig auch Geburts­da­tum oder Anschrift,
  • Kalen­der­jahr, für das die Beschei­ni­gung aus­ge­stellt wird,
  • Zeit­raum, in dem das Arbeits­ver­hält­nis bestan­den hat,
  • Urlaubs­an­spruch für das Kalenderjahr,
  • Anzahl der für das Kalen­der­jahr gewähr­ten oder abge­gol­te­nen Tage Urlaub (ohne über­tra­ge­nen Urlaub aus dem Vorjahr),
  • Hin­weis auf Umfang des Arbeits­ver­hält­nis­ses, wenn Abwei­chun­gen von der Fünf-Tage-Woche vorliegen.

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GF/Marketing: Werbekosten werden 2018 entlastet

Seit 2014 wird die ord­nungs­ge­mä­ße Mel­dung und Abfüh­rung der Bei­trä­ge zur Künstler­sozialversicherung (KSV) durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) geprüft. Ziel ist die flä­chen­de­cken­de Prü­fung, die aber auch im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr 2016 noch nicht durch­ge­setzt wer­den konn­te. Infor­mie­ren Sie sich vor­ab, wel­che Leis­tun­gen bei­trags­pflich­tig sind. Bei­spie­le gibt es auf der Home­page der KSV > www.kuenstlersozialkasse.de. Der  aktu­el­le Bei­trags­satz liegt bei 4,8 % des Auf­trags­vo­lu­mens. Ab 1.1.2018 wird der Bei­trags­satz von 4,8 auf 4,2 % sin­ken. Stich­tag ist jeweils der 31.3.des Fol­ge­jah­res (vgl. Nr. 36/2016). Bis dahin müs­sen Sie die bei­trags­pflich­ti­gen Leis­tun­gen aus dem abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr an die KSV mel­den (Mit­tei­lung des BMAS vom 9.6.2017).

Prü­fen Sie, wel­che Leis­tun­gen Sie ggf. im eige­nen Haus ohne KSV-Bei­trag erstel­len kön­nen, z. B. die For­mu­lie­rung von Wer­be­tex­ten, eige­ne Fotos durch Mit­ar­bei­ter erstel­len, Gestal­tung der Web-Sei­ten durch die eige­ne IT usw.. Kei­ne KSV-Gebüh­ren ent­ste­hen auch dann, wenn Sie KSV-pflich­ti­ge Leis­tun­gen über eine Agen­tur in der Rechts­form GmbH/UG einkaufen.

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GF/Rewe: So wird bei GmbH-Immobilen geprüft

Nach einem Urteil des FG Düs­sel­dorf kön­nen die Finanz­be­hör­den den Abzug von Auf­wen­dun­gen und Reno­vie­rungs­kos­ten für eine als Gäs­te­haus der GmbH erwor­be­ne Immo­bi­lie als Betriebs­aus­ga­ben ver­wei­gern, wenn es Unklar­hei­ten über die tat­säch­li­che Nut­zung gibt. Im Urteils­fall hat­te der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer eine Woh­nung selbst genutzt und Mit­ar­bei­ter und „nicht dem Unter­neh­men zuzu­ord­nen­de Per­so­nen“ im Gäs­te­haus unter­ge­bracht (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 4.4.2017, 6 K 3320/14 K, F)

Stel­len Sie sich dar­auf ein, dass die Steu­er­prü­fer nach die­sem Urteil Gäs­te- und Besu­cher­lis­ten akri­bisch nach­prü­fen wer­den. Auch die Eigen­nut­zung durch den/die Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer spricht gegen eine ausschließlich/überwiegend betrieb­li­che Nut­zung. Damit lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor. Nach Art (Ein­fa­mi­li­en­haus) und Lage der Immo­bi­lie sprach Eini­ges dafür, dass der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer die Immo­bi­lie auf Kos­ten der GmbH Luxus-sanie­ren woll­te, um die­se anschlie­ßend pri­vat zu nut­zen. Die zwi­schen­zeit­li­che Nut­zung als Gäs­te­haus der GmbH ließ der Steu­er­prü­fer, das FA und jetzt auch das Finanz­ge­richt nicht zu.

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GF/Personal: Digitale Personalakte – was bringt die kleineren Unternehmen?

IBM will neue Wege für den Per­so­nal-Ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer gehen. Eine intel­li­gen­te Soft­ware wird die digi­ta­le Personal­akte füh­ren. Ziel der Soft­ware ist es, … 

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Neues Urteil: Abberufung/Kündigung des Geschäftsführers

Grund­sätz­lich gilt: Als Geschäfts­füh­rer sind Sie das schwa­che Glied in der GmbH. Die Gesell­schaf­ter – so es denn neben Ihnen noch wei­te­re gibt – kön­nen Sie jeder­zeit vom Amt abbe­ru­fen. Es sei denn, im Gesell­schafts­ver­trag gibt es ein­schrän­ken­de Bedin­gun­gen. Z. B., dass eine Abbe­ru­fung nur aus wich­ti­gem Grund mög­lich ist. In der Pra­xis kommt es den­noch regel­mä­ßig um die Fra­ge von Abbe­ru­fung und anschlie­ßen­der Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rers zu aus­führ­li­chen, gele­gent­lich jah­re­lan­gen gericht­li­chen Auseinander­setzungen. Jetzt hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) in einem aktu­el­len Urteil eini­ge wich­ti­ge Grund­sät­ze dazu auf­ge­stellt, die Sie als Geschäfts­füh­rer ken­nen soll­ten – damit Sie wis­sen, auf was Sie sich im Kon­flikt­fall ein­stel­len müs­sen. Kon­kret geht es um die kor­rek­te Beschluss­fas­sung der Gesell­schaf­ter zur Abbe­ru­fung bzw. Kün­di­gung. Dazu gel­ten laut BGH fol­gen­de Grund­sät­ze (BGH, Urteil vom 4.4.2017, II ZR 77/16): …

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Neuer BMF-Erlass: GmbH-Sanierungen bleiben kompliziert

Nach Aus­set­zen des sog. Sanie­rungs­er­las­ses (vgl. Nr. 12/2017) hat das Bundes­finanzministerium reagiert und neue Vor­schrif­ten für die steu­er­li­che Erfas­sung von (fik­ti­ven) Gewin­nen vor­ge­legt, die bei einer Sanie­rung ent­ste­hen – z. B. aus einem Schul­den­er­lass. Grund­sätz­lich blei­ben damit Sanie­rungs­ge­win­ne auf der Ebe­ne des Unter­neh­mens wei­ter­hin steu­er­frei. Kommt es aller­dings bei den Gesell­schaf­tern (Organ­schaft, Kon­zer­ne) zu Sanie­rungs­ge­win­nen, sind die­se nicht steuerbegünstigt.

Im Gesetz­ent­wurf wird klar­ge­stellt, dass … 

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GF/Marketing: Wie Konzerne ihre Kunden analysieren

Nicht nur im Per­so­nal-Manage­ment auch im stra­te­gi­schen Mar­ke­ting bzw. im Buh­len um Kun­den muss der Res­sort ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer neue digi­ta­le Metho­den und Ver­fah­ren zur Kennt­nis neh­men und auf Pra­xis­taug­lich­keit prü­fen. Zuletzt mach­te der Dis­coun­ter REAL mit einer Gesichts­er­ken­nungs‑Software Schlag­zei­len. Wel­chen prak­ti­schen Nut­zen hat ein sol­ches digi­ta­les Erken­nungs-Ver­fah­ren? Die mit der Mar­ke­ting-Ana­ly­se beauf­trag­te Augs­bur­ger Agen­tur Echion (www.echion.de) erfasst …

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GmbH-Krise: Geschäftschancen wahrnehmen – ein Muss

Der vom Gericht mit der Abwick­lung der GmbH-Insol­venz ein­ge­setz­te Ver­wal­ter darf Geschäfts­chan­cen, die sich ihm im Zusam­men­hang mit der Insolvenz/Sanierung erge­ben nicht zu sei­nem per­sön­li­chen Vor­teil nut­zen (BGH, Urteil vom 16.3.2017, IX ZR 253/15).

Im Urteils­fall war der Insol­venz­ver­wal­ter mit der Abwick­lung einer kom­mu­na­len Wohn­bau-GmbH ein­ge­setzt. Dabei wur­den zahl­rei­che Woh­nun­gen z. T. weit unter Markt­wert ver­äu­ßert. Der Insol­venz­ver­wal­ter erwarb eine die­ser Woh­nun­gen auf eige­ne Rech­nung und stimm­te dem Ver­kauf in sei­ner Eigen­schaft als WEG-Ver­wal­ter zu und bewil­lig­te die Löschung der ent­spre­chen­den Rück­auf­las­sungs­vor­mer­kung. Das ist so nicht zuläs­sig. Es han­delt sich u. U. um ein Ver­stoß gegen das Ver­bot des Selbst­kon­tra­hie­rens (§ 181 BGB), zum ande­ren – so der BGH – han­delt es sich um einen Ver­stoß gegen Treue­pflich­ten, wonach er zur Wahr­neh­mung sämt­li­cher Geschäfts­chan­cen aus­schließ­lich für die GmbH ver­pflich­tet ist und ent­spre­chend haf­tet ( § 60 InsO).

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GmbH-Finanzen: Kleinere Anschaffungen müssen warten

Bei klei­ne­ren Investitionen/Anschaffungen im Wert zwi­schen 250 und 800 € lie­gen Sie steu­er­lich güns­ti­ger, wenn Sie bzw. ihre Mit­ar­bei­ter noch bis 2018 abwar­ten. Ab 1.1.2018 kön­nen Sie die­se Kos­ten sofort in vol­ler Höhe als Betriebs­aus­ga­ben bzw. bei beruf­lich ver­an­lass­ten Anschaf­fun­gen (note­book, tablet) als Wer­bungs­kos­ten abset­zen (Bun­des­rat, Beschluss­fas­sung vom 2.6.2017).

Es gilt das Net­to­prin­zip. Der Betrag von 800 € gilt ohne Umsatz­steu­er. Damit sind Anschaf­fun­gen bis zu 952 € inkl. Mehr­wert­steu­er sofort abschreib­ba­re Wirt­schafts­gü­ter. In der Regel ist es ohne­hin vor­teil­haf­ter, wenn Sie für Ersatz­be­schaf­fun­gen erst dann vor­neh­men, wenn die vol­le Abschrei­bung erreicht ist.

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Bürokratie: Rebellen übernehmen IHK Hamburg

in Ham­burg haben jetzt die Rebel­len unter dem Mot­to DIE KAMMER SIND WIR das Kom­mando über­nom­men. Dabei geht es weder um ein Schul­schiff der Bun­des­wehr noch um einen Luxus-Liner, auf dem Pas­sa­gie­re um die Welt tin­geln. Es geht um nicht mehr als die Indus­trie- und Han­dels­kam­mer Ham­burg und damit auch um die Zwangs­bei­trä­ge, um die es in den letz­ten Jah­ren ruhi­ger und ruhi­ger gewor­den war (vgl. zuletzt Nr. 31/2014). Die Zwangs­mit­glied­schaft und die Zwangs­bei­trags­pflicht ste­hen wie­der ein­mal auf dem Spiel. Zuletzt hat­te der DIHT – die Dach­or­ga­ni­sa­ti­on der IHKs – ihren Kri­ti­kern ein wenig den Wind aus den Segeln genom­men, indem für klei­ne­re Fir­men nied­ri­ge­re Pausch­be­trä­ge ver­an­schlagt wur­den. Aus den Schlag­zei­len ist das The­ma Zwangs­mit­glied­schaft damit aller­dings nicht her­aus­ge­kom­men. Mal gab es in der einen IHK Que­re­len zwi­schen den Mit­gliedern und den Orga­nen der IHK, mal wur­den über­höh­te Gehalts­zah­lun­gen an die Geschäfts­füh­rer moniert.

Mit den Rebel­len ist jetzt ein neu­es Kapi­tel auf­ge­schla­gen. Statt Zwangs­bei­trä­gen wol­len die Rebel­len in Ham­burg frei­wil­li­ge Bei­trä­ge ein­füh­ren. Zudem wird es in 2017 ein wei­te­res Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts in Sachen Zwangs­bei­trä­ge geben (Akten­zei­chen: z. B. unter 1 BvR 2222/12). Viel­leicht lässt sich das Gericht ja von den Rebel­len inspi­rie­ren. Dann wäre allen gehol­fen. Unter­neh­men, die nicht von der IHK-Arbeit pro­fi­tie­ren, könn­ten frei ent­schei­den, ob sie etwas zu den IHK-Auf­­­trä­gen bei­tra­gen wol­len. Die IHKs stän­den unter dem viel­leicht nicht ganz unge­sun­den Druck, schlan­ker und demo­kra­ti­scher zu wer­den. Vor­teil für alle. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.