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Geschäfts-„Führung”: Die gröbsten Fehler, die nicht sein müssen …

Fehl­ent­schei­dun­gen der Geschäfts­füh­rung kos­ten nicht nur die GmbH. Gesetz­ge­ber und Gerich­te sehen zuneh­mend auch die Geschäfts­füh­rung in die Pflicht und stel­len immer höhe­re Ansprü­che an die Fähig­kei­ten der ver­ant­wort­li­chen Ent­schei­der – wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zu den Haf­tungs­ri­si­ken und ent­spre­chen­den gericht­li­chen Ver­fah­ren (vgl. zuletzt Nr. 13/2018).

Tendenz: In stei­gen­der Fall­zahl ist zu beob­ach­ten, dass oft erst der Insol­venz­ver­wal­ter nach Pflicht­ver­let­zun­gen und Ver­säum­nis­sen der zuletzt täti­gen Geschäfts­füh­rer sucht. Stellt das Gericht eine Geschäfts­füh­rer-Haf­tung fest, neh­men dass die eben­falls geschä­dig­ten Gesell­schaf­ter zum Anlass, ihrer­seits Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen zu stel­len und die­se gericht­lich durch­zu­set­zen. Soweit der klas­si­sche Haf­tungs­fall, gegen den sich der Geschäfts­füh­rer gege­be­nen­falls mit eine D&O‑Versicherung absi­chern kann. Das oben gezeig­te Bei­spiel von Geschäfts­füh­rer-Haf­tung ist durch­aus exem­pla­risch, aber längst nicht das ein­zi­ge Haf­tungs­ri­si­ko, dem der Geschäfts­füh­rer aus­ge­lie­fert ist.

Nach einer Stu­die des D&O‑Versicherers VOV  lis­ten die dazu befrag­ten Geschäfts­füh­rer ihre Feh­ler­ri­si­ken in die­ser Rei­hen­fol­ge und Häufigkeit:

  • Ansprü­che von Insol­venz­ver­wal­tern – z. B. , weil der Insol­venz­an­trag zu spät gestellt wur­de (57%).
  • Ansprü­che aus dienst­ver­trag­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen – z. B., weil gegen Ver­ein­ba­run­gen aus dem Anstel­lungs­ver­trag ver­sto­ßen wur­de (44%).
  • Ansprü­che aus einem Unter­neh­mens­scha­den – z. B., weil falsch kal­ku­liert wur­de (33%).
  • Ansprü­che aus Com­pli­ance-Ver­ge­hen – z. B., weil recht­li­che Vor­ga­ben nicht beach­tet wur­den und dar­aus ein Scha­den ent­stan­den ist (28%).
  • Ansprü­che im Zusam­men­hang mit Über­nah­men und Fusio­nen – z. B., weil nach­tei­li­ge Ver­trä­ge abge­schlos­sen wur­den (26%).
Fakt ist, dass die Bereit­schaft der Gesell­schaf­ter deut­lich gestie­gen ist, Geschäfts­füh­rer für Feh­ler in die Haf­tung zu neh­men – wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über ent­spre­chen­de Ver­fah­ren (vgl. z. B. Nr. 13/2017). Fakt ist auch, dass Sie sich als Geschäfts­füh­rer gegen Füh­rungs-Feh­ler bzw. Fehl­ent­schei­dun­gen nur schwer absi­chern kön­nen. D&O‑Versicherungen sind teu­er und das Klein­ge­druck­te in den Poli­cen beinhal­tet zahl­rei­che Ausschlüsse.

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Bundessozialgericht: Fehler bei der Festlegung von Geschäftsführer-Gehalt

In einem Rechts­streit vor dem Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) ging es dar­um, die hohe der Ver­gü­tung der Vorstände/Geschäftsführer der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen fest­zu­le­gen. Laut SGB dür­fen die Kran­ken­kas­sen die­se Bezü­ge nur mit Zustim­mung der Auf­sichts­be­hör­de fest­set­zen (§ 35a SGB IV). Das BSG ver­langt dazu, dass der zugrun­de lie­gen­de Gehalts­ver­gleich objek­ti­ven Maß­stä­ben genü­gen muss. Zur Ermitt­lung von Ver­gleichs­grö­ßen müs­sen dazu alle Gehalts­be­stand­tei­le (Alters­si­che­rung, Prä­mi­en) berück­sich­tigt wer­den. Außer­dem muss die Auf­sichts­be­hör­de einen ein­deu­ti­gen Schlüs­sel vor­ge­ben, um wie viel die ein­zel­ne Kran­ken­kas­se bei der Gehalts­fest­set­zung nach oben oder unten abwei­chen darf (BSG, Urteil v. 20.3.2018, B 1 A 1/17 R).

Im ent­schie­de­nen Fall hat­te die Auf­sichts­be­hör­de die ein­ge­reich­te Gehalts­vor­stel­lung der Kran­ken­kas­se um gera­de ein 2.500 EUR Gesamt­ge­halt nach unten kor­ri­giert. Aller­dings waren die Alters­ver­sor­gung und Prä­mi­en bei der Fest­set­zung des Jah­res-Gesamt­ge­halts nicht berück­sich­tigt wor­den. Jetzt muss die Auf­sichts­be­hör­de neu rech­nen. Nur wenn der Gehalts­ver­gleich stim­mig ist, dür­fen Vor­ga­ben gemacht werden

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Kein Haftungsausschluss für falsche Angaben auf Internet-Seiten

Nach einem aktu­el­len Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Mün­chen haf­tet der Anbie­ter eines Inter­net-Rei­se­por­tals (hier: www.weg.de) für feh­ler­haf­te Anga­ben. Die­se Haf­tung lässt sich nicht durch einen all­ge­mei­nen Haf­tungs­aus­schluss umge­hen. Weiß der Anbie­ter von Män­geln (hier: Hotel­leis­tun­gen) auf­grund von Kun­den­be­schwer­den, muss er sei­ne Anga­ben im Inter­net kor­ri­gie­ren. Unter­lässt er das, haf­tet der Anbie­ter – und zwar auch der Ver­mitt­ler von Rei­se­dienst­leis­tun­gen (OLG Mün­chen, Urteil v. 15.3.2018, 29 U 2137/17).

 Danach müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass ein gene­rel­ler Haf­tungs­aus­schluss nicht mehr durch­geht. Stel­len Sie feh­ler­haf­te Anga­ben auf Ihren Inter­net-Sei­ten fest oder wer­den Sie auf von Kun­den auf sol­che hin­ge­wie­sen, soll­ten Sie umge­hend tätig wer­den, die Sach­ver­hal­te prü­fen und ggf. kor­ri­gie­ren. Doku­men­tie­ren Sie sol­che Vor­gän­ge. Auf kei­nen Fall soll­ten Sie sol­che Hin­wei­se ein­fach igno­rie­ren – das kann teu­er werden.

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GmbH/Finanzen: Fehler in Banken-AGG spart Bereitstellungszinsen

Weil ein Bank­kun­de nach­träg­lich aber vor Ablauf der Wider­spruchs­frist einen Feh­ler in den Bank-AGG beleg­te, muss die Bank für ein nicht genom­me­nes Dar­le­hen ver­ein­nahm­te Bereit­stel­lungs­zin­sen über 10 Jah­re zurück­zah­len – ins­ge­samt rund 50.000 EUR (LG Stutt­gart, Urteil v. 12.4.2018, 10 O 335/17).

Es kann also durch­aus loh­nen, den Juris­ten das Klein­ge­druck­te im Dar­le­hens­ver­trag prü­fen zu las­sen – z. B., wenn die Bank neben den Zin­sen lauf­zeit­un­ab­hän­gi­ge Gebüh­ren ver­langt oder – wie hier –  eine feh­ler­haf­te Wider­spruchs­be­leh­rung ver­wen­det hat. Die Gerich­te schau­en bei Ban­ken ganz genau hin.

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Gute Berater, schlechte Berater: Wann wechseln?

Das Markt­for­schungs­un­ter­neh­men S.W.I Finan­ce (Ham­burg) hat jetzt den Berufs­stand der Steu­er­be­ra­ter unter die Lupe genom­men und die TOP 500 unter den deut­schen Steu­er­be­ra­tern gekürt. Die Lis­te wur­de jüngst im Han­dels­blatt ver­öf­fent­licht. Wer sich aber als wech­sel­be­rei­tes GmbH-Man­dat davon eine Ori­en­tie­rungs­hil­fe erwar­tet hat, muss mit Ernüch­te­rung fest­stel­len: Es han­delt sich ledig­lich um eine Auf­lis­tung der Steu­er-Kanz­lei­en, die sich an der Umfra­ge der Markt­for­scher betei­ligt haben und die regel­mä­ßig Wei­ter­bil­dung betrei­ben – was aller­dings ohne­hin ein berufs­stän­di­sches Muss ist. Das sind z. B. für Frei­burg oder Saar­brü­cken – also Städ­te mit 300.000 und mehr Ein­woh­nern – gera­de ein­mal zwei oder drei Steu­er­be­ra­ter genannt, die sich jetzt TOP-Steu­er­be­ra­ter 500 nen­nen dür­fen. U. E. genügt das aller­dings bei wei­tem nicht, um eine Emp­feh­lung für einen Bera­ter-Wech­sel auszusprechen.

Wich­tig:

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GmbH-Planung: Fußball-WM, Sommerferien und Vertretungsregelungen

Noch sind es gera­de ein­mal etwas über 5 Wochen bis zum Start der Fuß­ball-Welt­meis­ter­schaft 2018 in Russ­land (14.6.2018 bis 15.7.2018). Die ech­ten Fans haben bereits Urlaub ein­ge­reicht. Erfah­rungs­ge­mäß las­sen sich aber auch die im Betrieb ver­blie­be­nen Mit­ar­bei­ter schnell von der Eupho­rie anste­cken, so dass Sie gut dar­an tun, dar­auf hin­zu­wei­sen, wel­che Rechts­la­ge gilt und wel­che Regeln in Ihrem Betrieb gel­ten. Die meis­ten Spie­le der WM fin­den am Nach­mit­tag (14 Uhr), am spä­ten Nach­mit­tag (16 oder 17 Uhr) oder abends (20 Uhr) statt  (Fuß­ball-WM > Spiel­plan). Damit sind fast alle Bran­chen und Betrie­be tan­giert. Was sagt das Arbeits­recht? Wie lösen Sie Ziel­kon­flik­te kon­struk­tiv für den Betrieb und den Fuß­ball-Fan? Hier eini­ge Hin­wei­se zum Handling: … 

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Digitales: Hier gibt es Geld für Projekte und Ideen

Für die Ent­wick­lung und Digi­ta­li­sie­rung der Pro­duk­te kön­nen Unter­neh­men bis zu 1,25 Mio. EUR Betei­li­gungs­fi­nan­zie­rung erhal­ten. Vor­aus­set­zung: Sie fin­den einen zusätz­li­chen Inves­tor (Kapi­tal­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft). Das kann auch eine Pri­vat-Equi­ty-Finan­zie­rung sein, aber z. B. auch eine Betei­li­gung durch einen Mana­ger, der sich neu ori­en­tie­ren will und der mit sei­nem pri­va­ten Ver­mö­gen oder z. B. mit der Abfin­dung vom vor­he­ri­gen Arbeit­ge­ber in eine Kapi­tal­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft ein­steigt und in Ihr Unter­neh­men inves­tie­ren will. Vor­aus­set­zun­gen für eine För­de­rung Ihres Unter­neh­mens aus dem ERP-Betei­li­gungs­pro­gramm sind: … 

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GmbH-ORGA: Wie viel Meeting muss wirklich sein

Vor lau­ter Mee­tings kom­me ich kaum noch zum arbei­ten“. Das Phä­no­men ist in vie­len Unter­neh­men bekannt. Auch ohne kon­kre­ten Anlass sind schon am Mon­tag­mor­gen bis zu 10 Ter­mi­ne über die Woche für Jour-fix-Ter­mi­ne geblockt. Wel­che Vor­ga­ben kön­nen Sie hier als Chef geben? Ver­schaf­fen Sie sich zunächst einen Überblick: … 

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GmbH/Geld: Geschäftsführer muss in Sachen Bank-Bearbeitungsgebühren aktiv werden

Bereits in Aus­ga­be 4/2018 hat­ten wir auf ein Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) zum Rück­zah­lungs­an­spruch für zu unrecht gezahl­te Bank-Bear­bei­tungs­ge­büh­ren hin­ge­wie­sen (BGH, Urteil v. 4.7.2017, XI ZR 562/15). Beson­der­heit: …

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Geschäftsführer privat: Neu rechnen bei der Beitragsrückerstattung

Wenn Sie – als pri­vat Ver­si­cher­ter – Krank­heits­kos­ten (Behand­lungs­kos­ten, Mate­ri­al, Rezept­ge­büh­ren) aus der eige­nen zah­len, um in den Genuss der jähr­li­chen Bei­trags­rück­zah­lung zu kom­men, müs­sen Sie ab sofort genau rech­nen. Es gibt kei­nen Steu­er­vor­teil mehr. Sol­che Kos­ten wer­den von Ihrem Finanz­amt nicht mehr als Son­der­aus­ga­ben aner­kannt. Sie müs­sen also brut­to für net­to rech­nen (BFH, Urteil v. 29.11.2017, X R 3/16).

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) setzt damit sei­ne unter­des­sen sehr restrik­ti­ve Recht­spre­chung zum Son­der­aus­ga­ben­ab­zug von Krank­heits­kos­ten fort. Nur im beson­de­ren Aus­nah­me­fall – z. B. wenn mit der Über­nah­me der Kos­ten eine nicht zumut­ba­re wirt­schaft­li­che Belas­tung für den Pati­en­ten ein­tritt – könn­te ein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug in Fra­ge kom­men. Z. B., wenn die zumut­ba­re Eigen­be­las­tung gemäß § 33 Abs. 3 EStG erreicht wird. Laut Tabel­le ist das ein Ein­kom­men bis zu 15.340 EUR im Jahr – als (gut dotier­ter) Geschäfts­füh­rer haben Sie damit in der Regel kei­ne Chan­ce auf den Sonderausgabenabzug.