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Pflicht-Offenlegung der Gehälter: Viel Bürokratie, wenig Transparenz – ab 1.7. wird es ernst

  • Seit 1.1.2018 gilt das Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz (vgl. Nr. 21/2017). Laut Über­gangs­re­ge­lung kann der Aus­kunfts­an­spruch des Mit­ar­bei­ters 6 Mona­te nach Inkraft­tre­ten des Geset­zes ein­ge­for­dert wer­den (§ 25 Entg­Tran­spG) – also ab 1.7.2018, Anfang des nächs­ten Monats. Dar­auf soll­ten Sie Ihre per­so­nal­ver­ant­wort­li­chen Mit­ar­bei­ter ein­stel­len. Bereits im Vor­feld haben vie­le Kol­le­gen brei­ten Unmut über die­ses Geset­zes­vor­ha­ben geäu­ßert. Das betrifft z. B. die Kri­te­ri­en zur Ver­gleich­bar­keit von ein­zel­nen Tätig­kei­ten, aber auch die unter­schied­li­chen Pro­fi­le ein­zel­ner Mit­ar­bei­ter, die zwar für glei­che Tätig­kei­ten ein­ge­setzt sind, aber völ­lig unter­schied­li­che Leis­tun­gen erbrin­gen. Im Gesetz gibt man zwar aus­führ­li­che Abgren­zungs­kri­te­ri­en vor (§ 11 ff. Entg­Tran­spG). In der Pra­xis wird es aber zu zahl­rei­chen arbeits­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen kom­men – zumal die Rol­le des Betriebs­ra­tes in der Sache wesent­lich gestärkt ist. Im Ein­zel­nen müs­sen Sie die fol­gen­den Vor­ga­ben berück­sich­ti­gen: …
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Mitarbeiter-Akquise: Gute Ideen sind gefragt

Vie­le Kol­le­gen suchen hän­de­rin­gend nach neu­en Mit­ar­bei­tern – und zwar auf allen Ebe­nen. Ob für wenig qua­li­fi­zier­te Tätig­kei­ten, Fach­kräf­te oder Aus­zu­bil­den­de: Der Arbeits­markt ist und bleibt leer­ge­fegt und zuver­läs­si­ge Arbeits­kräf­te sind rar und blei­ben Man­gel­wa­re. Neue Ideen sind jetzt gefragt. Jede Drit­te Stel­le in mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men wird über per­sön­li­che Kon­tak­te der Mit­ar­bei­ter besetzt. In grö­ße­ren Unter­neh­men wird nur jede 10. Stel­le über Mit­ar­bei­ter-Kon­tak­te besetzt. Damit ist die direk­te Mit­ar­bei­ter-Akqui­se die zweit­stärks­te Kraft zur Rekru­tie­rung von Mit­ar­bei­tern, nach der Stel­len­aus­schrei­bung in den regio­na­len Medi­en, aber noch vor Social Media und weit vor den Ver­mitt­lun­gen aus den Arbeits­agen­tu­ren. Vor­teil für Ihr Unter­neh­men: Mit­ar­bei­ter emp­feh­len in der Regel nur Per­so­nen, von denen sie etwas hal­ten (Quel­le: Insti­tut für Arbeits­markt- und Sozialforschung).

Unter­des­sen gibt es Soft­ware-Pro­gram­me (Talen­try, First­bird, XING Emp­feh­lungs­ma­na­ger), die Mit­ar­bei­ter-Emp­feh­lun­gen ein­fach machen. Die Mit­ar­bei­ter kön­nen Freun­de auf freie Stel­len hin­wei­sen. Vor­teil für den Mit­ar­bei­ter: Sein Arbeit­ge­ber weiß, von wem die Emp­feh­lung kommt. Bei einer erfolg­rei­chen Ein­stel­lung winkt dem Mit­ar­bei­ter eine Prämie.

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BFH kippt Finanzamts-Zinsen – wichtig für Steuerbescheide ab 2015

Laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) müs­sen die Finanz­äm­ter eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) für alle Steu­er­be­schei­de mit Säum­nis­zu­schlä­gen (6% Zin­sen) für Ver­an­la­gun­gen ab 2015 gewäh­ren. Das gilt für die im Steu­er­be­scheid berech­ne­ten Zin­sen. Das Urteil ist umso bemer­kens­wer­ter, als das Finanz­ge­richt Baden Würt­tem­berg (Urteil v. 16.1.2018, 2 V 3389/16)  eben erst kein Beden­ken gegen die Zins­hö­he sieht (BFH, Beschluss v. .25.4.2018, IX B 21/18).

Zur Begrün­dung heißt es: „Der gesetz­lich fest­ge­leg­te Zins­satz über­schrei­tet den ange­mes­se­nen Rah­men der wirt­schaft­li­chen Rea­li­tät erheb­lich, da sich im Streit­zeit­raum ein nied­ri­ges Markt­zins­ni­veaus struk­tu­rell und nach­hal­tig ver­fes­tigt habe”. Zu prü­fen ist, ob Sie die­se Rechts­la­ge auch für bereits bestands­kräf­ti­ge Steu­er­be­schei­de, die bereits gezahlt sind, nach­träg­lich nut­zen kön­nen. Ver­an­las­sen Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter, die Rechts­la­ge zu prü­fen und ggf. nach­träg­lich Ein­spruch ein­zu­le­gen bzw. Zah­lungs­rück­for­de­run­gen gel­tend zu machen. Und: Zins­an­rech­nung nicht vergessen!

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Geschäftsführer privat: Auto-Dashcam-Aufnahme ist Beweismittel

Bis­her strit­tig – jetzt hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) erst­mals im Stra­ßen­ver­kehr eine Beweis­füh­rung per Dash­cam zuge­las­sen – und damit den Rechts­schutz des Ver­kehrs­teil­neh­mers über den Daten­schutz gestellt. Die Unzu­läs­sig­keit oder Recht­wid­rig­keit einer Beweis­erhe­bung – auch per Dash­cam – führt im Zivil­pro­zess nicht ohne wei­te­res zu einem Beweis­ver­wer­tungs­ver­bot. Über die Fra­ge der Ver­wert­bar­keit ist viel­mehr auf­grund einer Inter­es­sen- und Güter­ab­wä­gung nach den im Ein­zel­fall gege­be­nen Umstän­den zu ent­schei­den. (BGH, Urteil v. 15.5.2018, VI ZR 233/17).

Im Unfall­haft­pflicht­pro­zess ist zu beach­ten, dass das Gesetz den Beweis­in­ter­es­sen des Unfall­ge­schä­dig­ten durch die Rege­lung des § 142 StGB (Uner­laub­tes Ent­fer­nen vom Unfall­ort) ein beson­de­res Gewicht zuge­wie­sen hat. Danach muss ein Unfall­be­tei­lig­ter die Fest­stel­lung sei­ner Per­son, sei­nes Fahr­zeugs und die Art sei­ner Betei­li­gung durch sei­ne Anwe­sen­heit und durch die Anga­be, dass er an dem Unfall betei­ligt ist, ermög­li­chen. Nach § 34 StVO sind auf Ver­lan­gen der eige­ne Name und die eige­ne Anschrift anzu­ge­ben, der Füh­rer­schein und der Fahr­zeug­schein vor­zu­wei­sen sowie Anga­ben über die Haft­pflicht­ver­si­che­rung zu machen.

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GmbH/Recht: Haftung des Geschäftsführers bei gesetzwidriger Absprache

Eine gesetz­wid­ri­ge Ein­la­gen­rück­ge­währ durch Hin- und Her­zah­len ist anzu­neh­men, wenn die Ein­la­ge oder ein Teil davon in einem engen zeit­li­chen Zusam­men­hang (hier: weni­ge Tage bzw. weni­ge Mona­te) an den Gesell­schaf­ter zurück­be­zahlt wird und die dadurch bewirk­te Umge­hung der Kapi­tal­auf­brin­gung vor­her so ver­ein­bart war. Der zeit­li­che Zusam­men­hang begrün­det die Ver­mu­tung, dass die Umge­hung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten abge­spro­chen war (OLG Bran­den­burg, Urteil v. 28.12.2017, 6 U 87/15).

Im ent­schie­de­nen Fall hat­te der Gesell­schaf­ter weni­ge Tage vor der Kapi­tal­erhö­hung einen Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag mit der GmbH unter­schrie­ben. Kurz nach Ein­zah­lung der Ein­la­ge ließ sich der Gesell­schaf­ter Ansprü­che aus dem Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag über­wei­sen. Das Gericht wer­te­te dies als unzu­läs­si­ges „Hin- und Her­zah­len”. Wich­tig: Allei­ne das „Hin- und Her­zah­len” gilt als Beleg für eine unzu­läs­si­ge Absprache.

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Wichtiges Urteil: Geschäftsführer muss „Dokumentieren”

Ein wich­ti­ges Urteil zur Geschäfts­füh­rer-Haf­tung kommt vom OLG Bran­den­burg. Es gilt: Um Haf­tungs­an­sprü­che der GmbH gegen ihn abzu­weh­ren, muss der Geschäfts­füh­rer die Grund­la­gen sei­ner (wirt­schaft­li­chen) Ent­schei­dun­gen doku­men­tie­ren (OLG Bran­den­burg, Urteil v. 7.2.2018, 7 U 132/16).

Das Gericht ver­langt, dass der Geschäfts­füh­rer „in der kon­kre­ten Ent­schei­dungs­si­tua­ti­on die ver­füg­ba­ren Infor­ma­ti­ons­quel­len tat­säch­li­cher und recht­li­cher Art aus­schöpft”. Ein­fach gesagt. Wir wer­den des­we­gen in der nächs­ten Aus­ga­be dazu aus­führ­li­cher berich­ten: „So doku­men­tie­ren Sie Ent­schei­dun­gen richtig”.

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PR: Was Geschäftsführer von Facebook lernen – und was nicht

In nicht weni­gen GF-Erfa-Run­den wur­de die Anhö­rung des FB-CEO Mark Zucker­berg vor dem US-Han­dels­aus­schuss mit gro­ßem Inter­es­se ver­folgt und mit viel Lei­den­schaft dis­ku­tiert. Über­wie­gen­des Urteil: „Zu viel aus­wen­dig gelernt”. Im Klar­text: Das klang nach vor­be­rei­te­tem PR-Text, der auf die Emo­tio­nen des US-Publi­kums aus­ge­legt war. Typisch Ame­ri­ka. In Deutsch­land ist die Öffent­lich­keit sen­si­bler, bes­ser infor­miert, weni­ger ober­fläch­lich und skep­ti­scher. „Mit Emo­tio­nen kannst Du in Deutsch­land Wasch­mit­tel, Autos und Ver­si­che­run­gen ver­kau­fen. Aber kei­ne Poli­tik und kein Ver­ständ­nis für die Belan­ge der Wirt­schaft”, so brach­te es einer der Kol­le­gen die­ser Tage auf den Punkt.

Beson­ders auf­fäl­lig: …  

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AG-Vorstand und GmbH-Geschäftsführer: Noch immer eine Zweiklassen-Gesellschaft

Pro­vo­zie­ren­de Fra­ge eines Kol­le­gen: „Kann einer allei­ne so viel Ver­ant­wor­tung tra­gen, dass er 10,3 Mio. EUR wert ist“? Gemeint war damit der ehe­ma­li­ge VW-Vor­stands­vor­sit­zen­de Mat­thi­as Mül­ler , des­sen Gehalts­an­spruch gera­de in Zei­ten von Die­sel­ga­te im gesell­schaft­li­chen Umfeld hef­tig dis­ku­tiert wur­de. Zwar hat der VW-Auf­sichts­rat zuletzt eine Gehalts-Ober­gren­ze von 10 Mio. EUR fest­ge­legt – aller­dings sind in der Ober­gren­ze weder Zuflüs­se zur Pen­si­ons­kas­se noch sons­ti­ge Neben­leis­tun­gen wie Dienst­vil­la, Fir­men­wa­gen samt Chauf­feur oder Flü­ge ein­ge­rech­net. Den­noch bleibt ein sol­cher Gehalts­an­spruch unter den kri­ti­sier­ten Bedin­gun­gen trotz Gewinn­sprung bei VW höchst umstritten. … 

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Digitales: Besteuerung der Internet-Umsätze wird konkret – betrifft viele Online-Shops

Um die Steu­er-Rocha­den von Ama­zon, Face­book, Apple und Co. in den Griff zu bekom­men, prü­fen eini­ge Natio­nal­staa­ten und die EU-Finanz­be­hör­den neue Besteue­rungs­an­sät­ze für inter­na­tio­na­le digi­ta­le Geschäfts­mo­del­le. Sta­tus: Unter­des­sen hat die EU-Kom­mis­si­on mit Datum vom 21.3.2018 einen ers­ten Richt­li­ni­en-Ent­wurf zur Besteue­rung der digi­ta­len Wirt­schaft vorgelegt. … 

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GmbH/Steuer: Fristverlängerung für die selbst erstellte KSt-Erklärung 2017

Weil die elek­tro­ni­schen For­mu­la­re für die KSt-Erklä­rung 2017 nicht recht­zei­tig online zur Ver­fü­gung ste­hen, haben die Finanz­be­hör­den die Abga­be­frist (bis­her: 31.5.2018) um 3 Mona­te bis zum 31.8.2018 ver­län­gert. Die Erklä­rung kann bis dahin elek­tro­nisch oder wie bis­her in Papier­form ein­ge­reicht wer­den (Quel­le: BMF, Nach­richt vom 12.4.2018).

 Wer die KSt-Erklä­rung vom Steu­er­be­ra­ter erle­di­gen lässt, hat ohne­hin mehr Zeit. Hier läuft die Abga­be­frist bis zum 31.12.2018, in begrün­de­ten Fäl­len bis zum 28.2.2019.