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URLpulse: Kennen Sie die Web-Zahlen Ihrer Konkurrenten?

Die meis­ten Unter­neh­men haben unter­des­sen gute Mög­lich­kei­ten, die Reich­wei­te und Akzep­tanz ihrer Inter­net-Sei­ten exakt nach zu ver­fol­gen. Das betrifft die Zahl der täg­lich auf­ge­ru­fe­nen Web­sites oder die Zahl der täg­li­chen Besu­cher (Visits). Mehr noch: Es ist mög­lich, die Dau­er des Auf­ent­halts auf den Web­sites nach­zu­voll­zie­hen, oder sich die TOP-10 der auf­ge­ru­fe­nen Web­sites anzei­gen zu las­sen. Dane­ben sind voll­stän­di­ge sta­tis­ti­sche Aus­wer­tun­gen in der Zeit­rei­he mög­lich. In der Tat sind die Web­sites der Kon­kur­renz eine gute Mög­lich­keit, sich einen Über­blick über die Per­for­mance der Kon­kur­renz-Unter­neh­men zu machen. Als Geschäfts­füh­rer möch­te man selbst­ver­ständ­lich auch ger­ne wis­sen, wie die Web­sites der Kon­kur­ren­ten posi­tio­niert sind. Z. B. Wie vie­le User hat der Kon­kur­rent tatsächlich?

Für die Pra­xis: Dazu gibt es jetzt ein kos­ten­frei­es und jeder­mann zugäng­li­ches Ange­bot eines Inter­net-Anbie­ters aus Neuseeland/Auckland. Unter der Internet-Adresse …

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Marketing + Werbung 2020: effektiv mit unserem Excel-Planer

Kein Pro­blem: Wir haben das rich­ti­ge „Instru­ment” dafür – die dyna­mi­sche Excel-Mar­ke­ting-Jah­res­plan-Tabel­le – das hilf­rei­che Pla­nungs­in­stru­ment mit Soll-Ist-Ver­gleich > Hier ankli­cken

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Finanzplanung 2012: Excel-DB-Rechnung Planung in kleineren Unternehmen

Spe­zi­el­le Excel-Rechen­ta­bel­le Deckungsbeitragsrechnung/Umsatzplanung für 2012 zur spe­zi­el­len Anpas­sung für die Pla­nung und Kal­ku­la­ti­on > Hier ankli­cken

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Was ein guter Geschäftsführer-Anstellungsvertrag für Sie „leistet”…

Der GF-Anstel­lungs­ver­trag ist nicht nur für das Finanz­amt da. Sobald es meh­re­re Gesellschafter-(Geschäftsführer) in der GmbH gibt, soll­ten Sie Ihre Ver­trags-Lage opti­mie­ren und die wich­tigs­ten Punk­te zu Ihren Guns­ten gestal­ten. Und zwar so > hier ankli­cken

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Gesellschafterversammlung: Alles richtig machen – Einladung/Tagesordnung/Protokoll/Beschlussfassung …

In der Regel sind Sie als Geschäfts­füh­rer der­je­ni­ge, der die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ver­an­lasst, ein­be­ruft, mode­riert und pro­to­kol­liert. Dazu gibt es zwar jede Men­ge Vor­schrif­ten. Dar­auf kommt es an > hier ankli­cken

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Neue Rechtsprechung: Geschäftsführer auf dem „Schleudersitz”

Ein wich­ti­ges Urteil für Geschäfts­füh­rer kommt jetzt vom Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Köln. Tenor der Ent­schei­dung: Über­zieht der Geschäfts­füh­rer sei­ne Kom­pe­ten­zen, kann er selbst dann abbe­ru­fen wer­den, wenn die Mehr­heit der Gesell­schaf­ter den Geschäfts­füh­rer gar nicht abbe­ru­fen will (OLG Köln, Urteil vom 1.6.2010, 18 U 72/09) >

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Unternehmer-Sicht: Was bringen die neuen Firmen-Domains?

Die Behör­de, die Inter­net-Adres­sen zulässt und geneh­migt (ICANN), hat – das konn­ten Sie der Tages­pres­se ent­neh­men – ent­schie­den, dass in Zukunft zusätz­li­che Ken­nun­gen mög­lich wer­den. Neben den bis­her übli­chen Bezeich­nun­gen wie de, com, org, eu wird es dann auch mög­lich sein, z. B. die Fir­men­be­zeich­nung oder ande­re Begriff­lich­kei­ten als Inter­net-Adres­se zu wäh­len. Bei­spie­le: www.auto.vw und www.maschinen.bosch oder www.brotaufstrich.nutella oder www.golf.

Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die­se neu­en Mög­lich­kei­ten von vie­len Mar­ke­ting-Abtei­lun­gen auf­ge­grif­fen wer­den. Als Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie hier aber zunächst zurück­hal­ten­de Vor­ga­ben für wei­te­re Pro­jek­te machen. Noch sind vie­le Fra­gen dazu unge­klärt. U. E. gilt es zunächst abzu­war­ten, bis die fol­gen­den Punk­te geklärt sind:

  • Prei­se: Bis­her wer­den Nut­zungs­ent­gel­te von 180.000 $ pro Adres­se gehan­delt. Im Klar­text: Das kön­nen sich nur Glo­bal Play­er leis­ten. Es ist aber davon aus­zu­ge­hen, dass die ICANN mit­tel­fris­tig das Mas­sen­ge­schäft anstre­ben wird. Das ist aber nur mög­lich, wenn die Prei­se deut­lich fallen.
  • Such­ma­schi­nen-Opti­mie­rung: Noch ist völ­lig unklar, ob die­se Inter­net-Adres­sen in den Such­ma­schi­nen tat­säch­lich einen posi­ti­ven Effekt haben wer­den. Zwar ist vor­stell­bar, dass sich die ICANN mit den gro­ßen Anbie­tern (Goog­le, BING) auf eine       bestimm­te (bevor­zu­gen­de) Bewer­tung im Lis­ting ver­stän­di­gen wird. Das aber ist aus heu­ti­ger Sicht Zukunfts­mu­sik und wett­be­werbs­recht­lich mit eini­gen juris­ti­schen Pro­ble­men verbunden.
  • Sta­tus von Rech­ten: Solan­ge nicht sicher gestellt ist, dass das Unter­neh­men sei­ne Namens­rech­te, Waren­zei­chen u. Ä. euro­pa- oder welt­weit sichern kann, muss befürch­tet wer­den, dass eine miss­bräuch­li­che Nut­zung nicht ver­hin­dern wer­den kann.

Für die Pra­xis: Für klei­ne­re und mit­tel­gro­ße Unter­neh­men sind die neu­en Inter-Adres­sen der­zeit kei­ne Opti­on. Gehen Sie aber rea­lis­ti­scher­wei­se davon aus, dass sich die von der ICANN vor­ge­ge­be­nen Rah­men­be­din­gun­gen in nächs­ter Zeit noch erheb­lich ver­än­dern wer­den. Das gilt für Prei­se, für die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen und auch für die Such­ma­schi­nen-Optio­nen –  z. B. durch neue Stan­dards mit pro­fes­sio­nel­len gewerb­li­chen Such­op­tio­nen. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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NEU: Geschäftsführer im Konzern

Ab sofort kön­nen Sie den Kom­pakt-Rat­ge­ber „Geschäfts­füh­rer im Kon­zern” bestel­len – dar­in sind alle Aspek­te, die für GmbH-Geschäfts­füh­rer im Kon­zern wich­tig sind, kurz, sys­te­ma­tisch und ver­ständ­lich abge­han­delt (Autor: Dipl. Vw. Lothar Vol­kelt). Das idea­le Nach­schla­ge­werk für alle Geschäfts­füh­rer, die sich nur mit dem wich­tigs­ten GF-Wis­sen befas­sen wol­len und schnell mal wis­sen wol­len, was Sache ist > hier ankli­cken

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BFH segnet neues Verlust-Gestaltungs-Modell ab

Ein hoch­in­ter­es­san­tes Urteil kommt jetzt vom Bun­des­fi­nanz­hof (BFH). Es geht um die Zuläs­sig­keit von sog. Ring­ver­käu­fen von GmbH-Antei­len (BFH, Urteil vom 7.12.2010, IX R 40/09). Vor­teil die­ser Gestal­tung: Macht die GmbH Ver­lus­te, kön­nen die­se bereits im Ver­lust­jahr – also sofort – mit posi­ti­ven Ein­künf­ten aus ande­ren Ein­kunfts­ar­ten des Unter­neh­mers ver­rech­net wer­den. Und das geht so >

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Gericht untersagt Werbung für Ghostwriter von wissenschaftliche Arbeiten

Laut Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Düs­sel­dorf darf der als Ghost­wri­ter täti­ge Schrei­ber von wis­sen­schaft­li­chen Arbei­ten nicht damit wer­ben, das der „Markt­füh­rer“ sei. Das ist allei­ne schon des­we­gen unzu­läs­sig, weil er eine ver­bo­te­ne Dienst­leis­tung anbie­tet (OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 8.2.2011, I‑20 U 116/10).

Für die Pra­xis: Geklagt hat­te ein ande­rer Ghost­wri­ter – der die Markt­füh­rer­schaft des „Kol­le­gen“ so nicht hin­neh­men woll­te. Nach den neu­es­ten Umstän­den ein bemer­kens­wer­tes Urteil, das wohl Eini­ge auf­schre­cken wird, die ihrer Kar­rie­re mit einer Pro­mo­ti­on einen zusätz­li­chen Kick geben wol­len. Aus dem Urteil: Bei­de Ghost­wri­ter ver­lan­gen für eine sog. „Übungs­ar­beit“ zwi­schen 10.000 und 20.000 €.

Die­se Info ist öffent­lich – spe­zi­el­le Wirt­schafts-Infor­ma­tio­nen und Hand­lungs-Tipps für GmbH-Geschäfts­füh­rer gibt es nur für Mit­glie­der des Vol­kelt-Bera­tungs-Cen­ters. Mit­glied wer­den >  hier ankli­cken