Der Käufer eines Neufahrzeugs (VW Touran Comfortline, Kaufpreis: 30.000 EUR), in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen (vgl. dazu zuletzt Nr. 33/2019). Ein nach der Rücktrittserklärung aufgespieltes Software-Update zur Vermeidung der Stilllegung des Fahrzeugs steht dem Rücktritt nicht entgegen. Der Kläger ist mit dem Fahrzeug 130.516 Kilometer gefahren. Bei einer Gesamtlaufleistung, die der Senat unter Berücksichtigung des Fahrzeugtyps und der Motorgröße auf 250.000 km schätze, ergebe sich ein Nutzungswertersatz in Höhe von knapp 16.000 EUR. (OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 20.11.2019, 9 U 12/19, Revision zum BGH zugelassen).
Autor: volkelt
Investieren die Gesellschafter die Geschäfte der GmbH mit einem Darlehen, müssen sie aufpassen. Die Finanzbe
hörden waren bisher nicht bereit, den Verlust eines solchen Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten zu bewerten – etwa dann, wenn die GmbH zahlungsunfähig wurde. Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden: „Gesellschafter, die ihrer GmbH bis zum 27.9.2017 eine (ehemals) eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet haben, können den Ausfall ihrer Ansprüche im Fall der Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen” (BFH, Urteil v. 2.7.2019, IX R 13/18). Bisher hatte der Bundesfinanzhof eine steuerliche Anerkennung des Darlehensverlustes als nachträgliche Anschaffungskosten nur für die Fälle ab dem 27.9.2017 zugelassen (dazu: BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15).
ACHTUNG: Im Urteilsfall bezweifelt das Finanzamt, dass es das in der GmbH-Bilanz ausgewiesene Darlehen tatsächlich gegeben hatte. Dazu stellt der BFH jetzt klar: Ist der Jahresabschluss von den Gesellschaftern ordnungsgemäß festgestellt, ist davon auszugehen, dass diese Bilanz rechtsverbindlich ist und die darin ausgewiesenen Bilanzposten – auch das Gesellschafter-Darlehen – faktischen Bestand haben. Diese Anfechtung des Finanzamts ist damit gegenstandslos.
Die BBE-Media hat aktuelle Zahlen zur Geschäftsführer-Vergütung 2019 vorgelegt. Abgefragt wurde die Gehaltsentwicklung aus dem aktuellen Geschäftsjahr und den sich aus den vorläufigen Zahlen zum Jahresergebnis ergebenden Werten. Zum Beispiel die Gehaltsentwicklung für Großhandel-GmbHs: Spitzenreiter bei den Geschäftsführer-Gehältern im Großhandel ist die Branche Elektro/Sanitär/Heizung mit einem satten Gehaltsanstieg auf ein Jahres-Festgehalt von 215.000 EUR. Die Kollegen dieser Branche profitieren dabei vom Immobilien-Boom und von der nach wie vor enormen Nachfrage im Bau. Konstant: In der Branche wird jeder fünfte Euro als Erfolgs-Beteiligung gezahlt. Hier einige Orientierungswerte:
Wettbewerb belebt das Geschäft. So die unstrittige Einsicht all derer, die eine ordnungspolitisch fundierte Wettbewerbswirtschaft für die leistungsfähigere Wirtschaftsordnung halten. Fakt ist auch, dass Deutschland im Wettbewerb um die Unternehmensbesteuerung mit fast 30 % einen der oberen Plätze einnimmt und nach der bereits beschlossenen Steuerreform in Frankreich noch einen Platz weiter nach oben rücken wird. Fakt ist allerdings auch – und das lässt aufhorchen – , dass Bewegung in die Sache kommt – aus welchen Gründen auch immer. Finanzminister Olaf Scholz dementiert zwar noch. Aber im Finanzministerium werden bereits die ersten Entlastungsvarianten durchgerechnet. Zauberwort: Anrechnung der Gewerbe- auf die Körperschaftsteuer bei gleichzeitiger Überprüfung der Hinzurechnungen von Mieten und Pachten. Steuersenkung durch die Hintertür. Warum nicht. Mit den besten Grüßen.
| Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
| Terminsache§ 42a GmbHG | Als Geschäftsführer einer kleinen GmbH müssen Sie bis spätestens 30.11.2029 den Gesellschaftern den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 vorlegen, diesen feststellen und beschließen lassen. Daneben muss der Beschluss über die Verwendung des gewinns (Ausschüttung, Rücklage) gefasst werden. Für Sie als Geschäftsführer ist wichtig: Lassen Sie den Beschluss über Ihre Entlastung fassen. | Das geht jetzt nur noch mit einer informell einberufenen Gesellschafterversammlung. Dazu müssen alle Gesellschafter zustimmen bzw. anwesend sein. |
BIGDATA – so heißt nicht nur das Erfolgsrezept von Amazon, Google oder Alibaba und Facebook. Die Einsicht, dass das Wissen über den Kunden und seine Konsumgewohnheiten Go(e)ld wert ist, zeigt auch Wirkung in den Kreisen digitaler Tüftler. Etwa für den Software-Spezialisten Christian Kunz und seinem Schweizer StartUp Bitsabaoutme. Die Idee: Er dreht des Spieß einfach um. Nicht mehr der Internet-Händler verdient mit den Kundendaten, sondern der Kunde selbst.
Bitsaboutme entwickelt eine App, mit der der Konsument alle seine Verbraucherdaten systematisch in der Cloude erfassen kann. Diese Daten kann er anschließend – personalisiert oder anonymisiert – an Interessierte verkaufen. Gedacht ist dabei in erster Linie an wissenschaftliche Forschungseinrichtungen, aber durchaus auch zu kommerziellen Zwecken. Möglich ist eine lückenlose Erfassung dieser Daten, weil alle Internet-Firmen (z. B. auch Payback, Amazon usw.) mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf Anfrage die gespeicherten Kundendaten herausgeben müssen. Gewusst wie: Christian Kunz war zuvor bei Ebay tätig und kennt sich mit der systematischen Erfassung und Auswertung von Kundendaten bestens aus.
Die Auseinandersetzung zwischen dem Geschäftsführer der Zeppelin GmbH Jürgen Knepper und Andreas Brand, dem Oberbürgermeister der Stadt Friedrichshafen und zugleich Aufsichtsratsvorsitzenden der Hauptgesellschafterin, um umstrittene Beraterverträge wurde öffentlich und kontrovers diskutiert. Später hatten sich die Parteien auf einen Aufhebungsvertrag verständigt. Im Nachtrag ließ der Geschäftsführer vom Oberlandesgericht Stuttgart prüfen, ob der Beschluss des Aufsichtsrats zu seiner Abberufung überhaupt zulässig war und wirksam zustande gekommen ist. Ist es. Aber: Wichtig für alle Kollegen/innen sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Gerichts zur Reichweite des abgeschlossenen Aufhebungsvertrags (OLG Stuttgart, Urteil v. 12.11.2019, 1 U 247/18).
So heißt es im Urteil: „Grundsätzlich ist zwar von der organschaftlichen Bestellung der schuldrechtliche Anstellungsvertrag des Geschäftsführungsmitglieds zu unterscheiden. Trotz der dogmatischen Trennung stehen Bestellung und Anstellung jedoch in einem engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang. Ohne die Organstellung hat der Anstellungsvertrag seine eigentliche Bedeutung verloren, wie auch eine Organstellung ohne Anstellungsvertrag nicht sinnvoll ist”. In der Bestätigung des Aufhebungsvertrages ist somit auch eine Anerkennung der erfolgten Abberufung zu sehen.
Volkelt-Brief 48/2019
BFH aktuell: Neue Möglichkeiten mit dem Gesellschafter-Darlehen + Geschäftsführer-Gehalt 2019: Handwerker-GmbHs profitieren vom Immobilien-Boom + Geschäftsführer-Perspektive: Erste Phantasien bei den Unternehmenssteuern + + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen + Digitales: BIGDATA – nutzen Sie Ihre Daten selbst + Neues Urteil: Kündigung des Geschäftsführers – der Fall „Zeppelin GmbH“ + Bürokratie: Bundesfinanzministerium (BMF) plant neue Taskforce „Steuern” + GmbH/Recht: Aberkennung der Gemeinnützigkeit + Planung: Vorschläge für eine Reform der Unternehmensbesteuerung + Steuerprüfer: Stornos im Warenwirtschaftssystem + Mitarbeiter: Keine Entschädigung bei AGG-Missbrauch
Volkelt-Brief 47/2019
Ernstfall GF-Haftung: Die Lehren aus dem Fall „Wilke” + Planung 2020: Die Eckdaten für die „Planung im Kopf“ + Geschäftsführer-Perspektive: Mit dem Steuerprüfer im Internet unterwegs + Trends im Unternehmens-Recht: GmbH mit Immobilien – Share Deal kommt später + Digitales: Losgröße 1 statt Speed-Factory + BGH aktuell: Neuer Geschäftsführer-Status mit Minderheits-Beteiligung + BAG: Nebenbeschäftigung kein Grund für sachgrundlose Befristung + Wirtschaftspolitik: Keine Senkung der Unternehmenssteuern mit der SPD + Beratung: Rechtsanwalt muss auch Steuerberatung können + GmbH/Recht: Stimmrechtsvollmacht eines ausländischen GmbH- Gesellschafters + Mitarbeiter: Keine Entschädigung bei AGG-Missbrauch
Nach den Listerien-Todesfällen durch verdorbene Fleischwaren der Fa. Wilke GmbH & Co. KG ist jetzt die Staatsanwaltschaft am Zug: Sie ermittelt gegen den Geschäftsführer Klaus Rohloff wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung. Unterdessen wurde der Geschäftsbetrieb geschlossen, es wurden geschäftliche Unterlagen sichergestellt. Auch in den Privaträumen des Geschäftsführers fanden Durchsuchungen statt. Dabei wurden erhebliche Missstände in den betrieblichen Abläufen öffentlich. Auch die Aufsichtsbehörden mussten unterdessen gravierende Fehler bei der Kontrolle einräumen.
Absehbar ist, dass …