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Volkelt-Brief 48/2019

BFH aktu­ell: Neue Mög­lich­kei­ten mit dem Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen + Geschäfts­füh­rer-Gehalt 2019: Hand­wer­ker-GmbHs pro­fi­tie­ren vom Immo­bi­li­en-Boom + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Ers­te Phan­ta­sien bei den Unter­neh­mens­steu­ern + + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt ver­an­las­sen müs­sen Digi­ta­les: BIGDATA – nut­zen Sie Ihre Daten selbst Neu­es Urteil: Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rers – der Fall „Zep­pe­lin GmbH“ + Büro­kra­tie: Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) plant neue Taskforce „Steu­ern” + GmbH/Recht: Aberken­nung der Gemein­nüt­zig­keit Pla­nung: Vor­schlä­ge für eine Reform der Unter­neh­mens­be­steue­rung + Steu­er­prü­fer: Stor­nos im Waren­wirt­schafts­sys­tem + Mit­ar­bei­ter: Kei­ne Ent­schä­di­gung bei AGG-Missbrauch

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Frei­burg, 29. Novem­ber 2019

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

inves­tie­ren die Gesell­schaf­ter die Geschäf­te der GmbH mit einem Dar­le­hen, müs­sen sie auf­pas­sen. Die Finanz­be­hör­den waren bis­her nicht bereit, den Ver­lust eines sol­chen Dar­le­hens als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten zu bewer­ten – etwa dann, wenn die GmbH zah­lungs­un­fä­hig wur­de. Dazu hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) jetzt ent­schie­den: „Gesell­schaf­ter, die ihrer GmbH bis zum 27.9.2017 eine (ehe­mals) eigen­ka­pi­talerset­zen­de Finan­zie­rungs­hil­fe geleis­tet haben, kön­nen den Aus­fall ihrer Ansprü­che im Fall der Ver­äu­ße­rung oder Auf­lö­sung der Gesell­schaft als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten gel­tend machen” (BFH, Urteil v. 2.7.2019, IX R 13/18). Bis­her hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof eine steu­er­li­che Aner­ken­nung des Dar­le­hens­ver­lus­tes als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten nur für die Fäl­le ab dem 27.9.2017 zuge­las­sen (dazu: BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15).

ACHTUNG: Im Urteils­fall bezwei­felt das Finanz­amt, dass es das in der GmbH-Bilanz aus­ge­wie­se­ne Dar­le­hen tat­säch­lich gege­ben hat­te. Dazu stellt der BFH jetzt klar: Ist der Jah­res­ab­schluss von den Gesell­schaf­tern ord­nungs­ge­mäß fest­ge­stellt, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die­se Bilanz rechts­ver­bind­lich ist und die dar­in aus­ge­wie­se­nen Bilanz­pos­ten – auch das Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen – fak­ti­schen Bestand haben. Die­se Anfech­tung des Finanz­amts ist damit gegenstandslos.

Das Urteil ist aller­dings eine Ein­la­dung an die Finanz­be­hör­den, in allen Fäl­len, in denen der Jah­res­ab­schluss (noch) nicht ord­nungs­ge­mäß fest­ge­stellt ist, Gesell­schaf­ter­dar­le­hen „anzu­zwei­feln” – und damit die steu­er­li­che Aner­ken­nung zu ver­sa­gen. Betrof­fe­nen bleibt dann nur der neu­er­li­che Gang durch die Finanzgerichts-Institutionen.

Geschäftsführer-Gehalt 2019: Handwerker-GmHs profitieren vom Immobilien-Boom

Die BBE-Media hat aktu­el­le Zah­len zur Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung 2019 vor­ge­legt. Abge­fragt wur­de die Gehalts­ent­wick­lung aus dem aktu­el­len Geschäfts­jahr und den sich aus den vor­läu­fi­gen Zah­len zum Jah­res­er­geb­nis erge­ben­den Wer­ten. Zum Bei­spiel die Gehalts­ent­wick­lung für Groß­han­del-GmbHs: Spit­zen­rei­ter bei den Geschäfts­füh­rer-Gehäl­tern im Groß­han­del ist die Bran­che   Elektro/Sanitär/Heizung mit einem sat­ten Gehalts­an­stieg auf ein Jah­res-Fest­ge­halt von 215.000 EUR. Die Kol­le­gen die­ser Bran­che pro­fi­tie­ren dabei vom Immo­bi­li­en-Boom und von der nach wie vor enor­men Nach­fra­ge im Bau. Kon­stant: In der Bran­che wird jeder fünf­te Euro als Erfolgs-Betei­li­gung gezahlt. Hier eini­ge Orientierungswerte:

Groß­han­del mit …             (11 bis 20 Mitarbeiter) Gehalt 2018                                      (Wer­te gerundet) Gehalt 2019                                              (Wer­te gerundet) Tan­tie­me 2019  (Durch­schnitt)
Elektro/Sanitär/Heizung 185.000 EUR 215.000 EUR 20 %
Büro/EDV 179.000 EUR 170.000 EUR  20 %
Metall/Werkzeuge 165.000 EUR 151.000 EUR  20 %
Che­mi­sche Produkte 164.000 EUR 160.000 EUR 20 %
Maschinen/Anlagen 163.000 EUR 152.000 EUR 20 %
Tech­ni­scher Großhandel 156.000 EUR 120.000 EUR 20 %
Gesund­heits­we­sen 155.000 EUR 145.000 EUR 20 %
Textil/Leder/Sportwaren 154.000 EUR 145.000 EUR 20 %
Sons­ti­ger Großhandel 152.000 EUR 128.000 EUR 20 %
Baustoffe/Baubedarf 151.000 EUR 133.000 EUR 20 %
Import/Export 138.000 EUR 128.000 EUR 20 %
Han­dels­ver­tre­tung 131.000 EUR 143.000 EUR 20 %
Lebensmittel/Getränke 126.000 EUR 141.000 EUR 20 %
Orien­tie­rungs­hil­fe für die Geschäfts­füh­rer von Groß­han­del-GmbHs lie­fern die Karls­ru­her Tabel­len – die offi­zi­el­len Ver­gleichs­zah­len der Finanz­be­hör­den. Hier bestä­tigt der Blick in die Zah­len: Für klei­ne­re Groß­han­del-GmbHs mit einem Umsatz von bis zu 2,5 Mio. EUR hal­ten die Finanz­be­hör­den eine Spann­wei­te von 160.000 bis 200.000 € als Gesamt­ge­halt für ange­mes­sen. Nur wer hier deut­lich nach oben aus­bricht, muss damit rech­nen, dass eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) unter­stellt wer­den kann. In Groß­han­del-GmbHs mit 2,5 bis 5 Mio. € Umsatz liegt das Ver­gleichs­ge­halt zwi­schen 170.000 und 240.000 €. In Groß­han­del-GmbHs mit 5 bis 25 Mio. € Umsatz liegt das Ver­gleichs­ge­halt zwi­schen 200.000 € und 260.000 €. In Groß­han­del-GmbHs mit 25 bis 50 Mio. € Umsatz liegt das Ver­gleichs­ge­halt zwi­schen 260.000 € und 450.000 €  (OFD Karls­ru­he v. 4.3.2009, S 2742/84 – St 221, Karls­ru­her Tabel­len; jähr­li­cher Auf­schlag: 3 %). Die von der BBE-Media ermit­tel­ten Ver­gleichs­zah­len bele­gen, dass in vie­len GmbHs nicht bis zur „Ange­mes­sen­heits­gren­ze“ ver­dient wird (Quel­le: BBE Media GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tun­gen 2019, eige­ne Analysen).

Geschäftsführer-Perspektive: Erste Phantasien bei den Unternehmenssteuern

Wett­be­werb belebt das Geschäft. So die unstrit­ti­ge Ein­sicht all derer, die eine ord­nungs­po­li­tisch fun­dier­te Wett­be­werbs­wirt­schaft für die leis­tungs­fä­hi­ge­re Wirt­schafts­ord­nung hal­ten. Fakt ist auch, dass Deutsch­land im Wett­be­werb um die Unter­neh­mens­be­steue­rung mit fast 30 % einen der obe­ren Plät­ze ein­nimmt und nach der bereits beschlos­se­nen Steu­er­re­form in Frank­reich noch einen Platz wei­ter nach oben rücken wird. Fakt ist aller­dings auch – und das lässt auf­hor­chen – , dass Bewe­gung in die Sache kommt – aus wel­chen Grün­den auch immer. Finanz­mi­nis­ter Olaf Scholz demen­tiert zwar noch. Aber im Finanz­mi­nis­te­ri­um wer­den bereits die ers­ten Ent­las­tungs­va­ri­an­ten durch­ge­rech­net. Zau­ber­wort: Anrech­nung der Gewer­be- auf die Kör­per­schaft­steu­er bei gleich­zei­ti­ger Über­prü­fung der Hin­zu­rech­nun­gen von Mie­ten und Pach­ten. Steu­er­sen­kung durch die Hin­ter­tür. War­um nicht. Mit den bes­ten Grüßen.

Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Ter­min­sa­che

§ 42a GmbHG

Als Geschäfts­füh­rer einer klei­nen GmbH müs­sen Sie bis spä­tes­tens 30.11.2029 den Gesell­schaf­tern den Jah­res­ab­schluss für das Geschäfts­jahr 2018 vor­le­gen, die­sen fest­stel­len und beschlie­ßen las­sen. Dane­ben muss der Beschluss über die Ver­wen­dung des gewinns (Aus­schüt­tung, Rück­la­ge) gefasst wer­den. Für Sie als Geschäfts­füh­rer ist wich­tig: Las­sen Sie den Beschluss über Ihre Ent­las­tung fassen. Das geht jetzt nur noch mit einer infor­mell ein­be­ru­fe­nen Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung. Dazu müs­sen alle Gesell­schaf­ter zustim­men bzw. anwe­send sein.

Digitales: BIGDATA – nutzen Sie Ihre Daten selbst

BIGDATA – so heißt nicht nur das Erfolgs­re­zept von Ama­zon, Goog­le oder Ali­baba und Face­book. Die Ein­sicht, dass das Wis­sen über den Kun­den und sei­ne Kon­sum­ge­wohn­hei­ten Go(e)ld wert ist, zeigt auch Wir­kung in den Krei­sen digi­ta­ler Tüft­ler. Etwa für den Soft­ware-Spe­zia­lis­ten Chris­ti­an Kunz und sei­nem Schwei­zer Start­Up Bit­sabaout­me. Die Idee: Er dreht des Spieß ein­fach um. Nicht mehr der Inter­net-Händ­ler ver­dient mit den Kun­den­da­ten, son­dern der Kun­de selbst.

Bit­sabout­me ent­wi­ckelt eine App, mit der der Kon­su­ment alle sei­ne Ver­brau­cher­da­ten sys­te­ma­tisch in der Clou­de erfas­sen kann.  Die­se Daten kann er anschlie­ßend – per­so­na­li­siert oder anony­mi­siert – an Inter­es­sier­te ver­kau­fen. Gedacht ist dabei in ers­ter Linie an wis­sen­schaft­li­che For­schungs­ein­rich­tun­gen, aber durch­aus auch zu kom­mer­zi­el­len Zwe­cken. Mög­lich ist eine lücken­lo­se Erfas­sung die­ser Daten, weil alle Inter­net-Fir­men (z. B. auch Pay­back, Ama­zon usw.) mit der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) auf Anfra­ge die gespei­cher­ten Kun­den­da­ten her­aus­ge­ben müs­sen. Gewusst wie: Chris­ti­an Kunz war zuvor bei Ebay tätig und kennt sich mit der sys­te­ma­ti­schen Erfas­sung und Aus­wer­tung von Kun­den­da­ten bes­tens aus.

Das Geschäfts­mo­dell  ist auf Ska­lie­rung ange­legt. An jeder Trans­ak­ti­on (Abfra­ge) ver­dient Bit­sab­pout­me ledig­lich weni­ge Cent – wirt­schaft­lich arbei­tet der ein­mal ein­ge­rich­te­te Algo­rith­mus erst dann, wenn es um Mil­lio­nen von Abfra­gen geht. Aber: Die Inves­to­ren glau­ben an das Geschäfts­mo­dell. Jetzt geht es in die zwei­te Finan­zie­rungs­run­de. Ers­tes „Zwischen”-Ergebnis: Wenn Kun­den Ihre Super­markt-Ein­kaufs­be­le­ge ein­rei­chen, wer­den die­se aus­ge­wer­tet. Nach der Aus­wer­tung erhält der Kun­de Tipps für eine gesün­de­re Ernäh­rung. Die gesam­mel­ten Daten sind dann zugleich Grund­la­ge für eine brei­te Ernährungsstudie.

Neues Urteil: Kündigung des Geschäftsführers – der Fall „Zeppelin GmbH“

Die Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen dem Geschäfts­füh­rer der Zep­pe­lin GmbH Jür­gen Knep­per und Andre­as Brand, dem Ober­bür­ger­meis­ter der Stadt Fried­richs­ha­fen und zugleich Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den der Haupt­ge­sell­schaf­te­rin, um umstrit­te­ne Bera­ter­ver­trä­ge wur­de öffent­lich und kon­tro­vers dis­ku­tiert. Spä­ter hat­ten sich die Par­tei­en auf einen Auf­he­bungs­ver­trag ver­stän­digt. Im Nach­trag ließ der Geschäfts­füh­rer vom Ober­lan­des­ge­richt Stutt­gart prü­fen, ob der Beschluss des Auf­sichts­rats zu sei­ner Abbe­ru­fung über­haupt zuläs­sig war und wirk­sam zustan­de gekom­men ist. Ist es. Aber: Wich­tig für alle Kollegen/innen sind in die­sem Zusam­men­hang die Aus­füh­run­gen des Gerichts zur Reich­wei­te des abge­schlos­se­nen Auf­he­bungs­ver­trags (OLG Stutt­gart, Urteil v. 12.11.2019, 1 U 247/18).

So heißt es im Urteil: „Grund­sätz­lich ist zwar von der organ­schaft­li­chen Bestel­lung der schuld­recht­li­che Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rungs­mit­glieds zu unter­schei­den. Trotz der dog­ma­ti­schen Tren­nung ste­hen Bestel­lung und Anstel­lung jedoch in einem engen tat­säch­li­chen und recht­li­chen Zusam­men­hang. Ohne die Organ­stel­lung hat der Anstel­lungs­ver­trag sei­ne eigent­li­che Bedeu­tung ver­lo­ren, wie auch eine Organ­stel­lung ohne Anstel­lungs­ver­trag nicht sinn­voll ist”. In der Bestä­ti­gung des Auf­he­bungs­ver­tra­ges ist somit auch eine Aner­ken­nung der erfolg­ten Abbe­ru­fung zu sehen.

Das gilt auch, wenn nicht geklärt ist, ob der Abbe­ru­fungs­be­schluss wirk­sam zustan­de gekom­men ist. Der Geschäfts­füh­rer ist also gut bera­ten, den Auf­he­bungs­ver­trag erst dann zu unter­schrei­ben, wenn alle übri­gen Rechts­fra­gen (hier: Abbe­ru­fungs­grün­de, Beschluss­fas­sung) zuvor abschlie­ßend geklärt sind.

Bürokratie: Bundesfinanzministerium (BMF) plant neue Taskforce „Steuern”

Im Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) wird eine neue Spe­zi­al­ein­heit zur Bekämp­fung von groß ange­leg­tem Steu­er­be­trug ein­ge­rich­tet. Die „Taskforce gegen Steu­er­ge­stal­tun­gen am Kapi­tal­markt” wird zunächst mit 43 Stel­len besetzt. Aus­lö­ser ist der Mil­li­ar­den-Steu­er­be­trug um sog. Cum-Ex-Gestal­tun­gen, mit denen Kapi­tal­ertrag­steu­er von den Finanz­be­hör­den unge­recht­fer­tigt dop­pelt zurück­er­stat­tet wurde.

Wich­ti­ges Instru­ment zur ver­stärk­ten Kon­trol­le ist das in den letz­ten Wochen von der Bun­des­re­gie­rung beschlos­se­ne „Gesetz zur Anzei­ge­pflicht von grenz–  über­schrei­ten­den Steu­er­ge­stal­tun­gen”. Damit soll für die Zukunft sicher­ge­stellt wer­den, dass die Behör­den schon früh­zei­tig über neue Steu­er­ge­stal­tungs­mo­del­le infor­miert wer­den müs­sen, und so bereits vor­ab geprüft wer­den kann, inwie­weit eine sol­che Gestal­tung zuläs­sig ist bzw. von den Behör­den mit­ge­tra­gen wird. Bis­her hin­ken die Behör­den neu­en Gestal­tungs­mo­del­len hin­ter­her und kön­nen u. U. erst Jah­re spä­ter eingreifen.

GmbH/Recht: Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Eine gGmbH ist dann nicht selbst­los tätig, wenn sie die durch Spen­den ihrer Gesell­schaf­ter erlang­ten (nicht gebun­de­nen) Ver­mö­gens­mit­tel aus­schließ­lich und von vorn­her­ein zur Finan­zie­rung einer von die­sen Gesell­schaf­tern beherrsch­ten Per­so­nen­ge­sell­schaft ein­setzt. Die „Finan­zie­rung” ist kein selbst­lo­ser und damit för­de­rungs­wür­di­ger Zweck. Kon­kret ging es um zins­güns­ti­ge Dar­le­hen, mit denen die Gesell­schaf­ter ein Kran­ken­haus finan­zier­ten. Die Spen­den­be­schei­ni­gun­gen wur­den vom Finanz­amt nicht aner­kannt bzw. nicht ein­kom­mens­min­dernd berück­sich­tigt (BFH, Urteil v. 22.8.2019, V R 67/16).

Planung: Vorschläge für eine Reform der Unternehmensbesteuerung

Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­ter Peter Alt­mai­er (CDU) hat einen Vier­punk­te­plan zur För­de­rung der Wirt­schaft vor­ge­legt. Das sind: 1. Ver­bes­se­run­gen und Ent­las­tun­gen bei der The­sau­ri­e­rungs­be­güns­ti­gung für Per­so­nen­un­ter­neh­men sowie ergän­zend die Ein­füh­rung eines Opti­ons­mo­dells zur Kör­per­schafts­be­steue­rung. 2. Die Ver­bes­se­rung der Gewer­be­steu­er­an­rech­nung bei der Ein­kom­men­steu­er und für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten deren Ein­füh­rung bei der Kör­per­schaft­steu­er. 3. Eine mode­ra­te Absen­kung des aktu­el­len Kör­per­schaft­steu­er­sat­zes von 15%. 4.Die schritt­wei­se Abschaf­fung der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nun­gen (vgl. dazu unse­re Aus­füh­rung auf Sei­te 2).

Steuerprüfer: Stornos im Warenwirtschaftssystem

Stellt die Steu­er­prü­fung anhand zahl­rei­cher Stor­nos im Waren­wirt­schafts­sys­tem eines Händ­lers fest, dass Schwarz­ein­käu­fe getä­tigt wur­den, muss das Finanz­amt nicht jeden ein­zel­nen Ein­kauf detail­liert bele­gen. Ein Steu­er­ver­ge­hen kann bereits dann unter­stellt wer­den, wenn der Beschul­dig­te die­sen Vor­wurf nicht sub­stan­ti­iert ent­kräf­ten kann – er also kei­ne ihn ent­las­ten­de Grün­de oder Bele­ge anfüh­ren kann (BFH, Beschluss v. 27.8.2019, X B 160/18 und andere).

Im Ver­fah­ren ging es um Schwarz­ein­käu­fe eines Gas­tro­no­men, die die Steu­er­prü­fung anhand der Aus­wer­tung der IT-Daten des Lebens­mit­tel-Groß­händ­lers ermit­telt hat­te. Die Ein­käu­fe des Gas­tro­no­men waren im IT-Sys­tem des Groß­händ­lers als Stor­no aus­ge­wie­sen. Die Ver­tei­di­gung bean­trag­te für jeden ein­zel­nen Ver­kauf den Nach­weis eines Schwarz­ein­kaufs. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) stellt dazu klar: Das Finanz­amt kann die Ein­zel­fäl­le zusam­men­fas­sen und ist nicht zum Ein­zel­nach­weis verpflichtet.

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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