Als Abandon (Rückgaberecht) bezeichnet man das Recht des GmbH-Gesellschafters, seinen GmbH-Anteil abzutreten. Das ist möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag z. B. eine unbegrenzte Nachschusspflicht (§ 27 GmbH-Gesetz) vereinbart ist und der Gesellschafter eine zusätzlich zu seiner Stammeinlage eingeforderte Einlage nicht einbringen will.
Autor: volkelt
Volkelt-Brief 04/2010
Aus dem Inhalt: Wie der ausscheidenswillige Gesellschafter-Geschäftsführer schneller Geschäfte auf eigene Rechnung machen kann + Pflicht-Offenlegung: Letzter Ausweg für GmbH & Co. KGs + Achtung: Finanzamt muss Steuergutschriften nachträglich und in voller Höhe nachbessern + u.v.a.
Abgeltungsteuer
Seit 1.1.2009 unterliegen Gewinne, die dem Gesellschafter aus der GmbH zufließen, der Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer unterwirft sowohl die laufenden Erträge als auch die Ergebnisse aus der Veräußerung oder Einlösung einer Kapitalanlage einheitlich einem Steuersatz in Höhe von 25%. Werbungskosten können dabei nicht angesetzt werden. Es spielt keine Rolle mehr, ob
> Gewinne einer Kapitalgesellschaft an die Anteilseigner ausgeschüttet oder thesauriert werden und der Anteilseigner seine Rendite aus dem (Teil-)Verkauf seiner Anteile erzielt oder
> im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung laufende Entgeltszahlungen oder nur Zahlungen bei der Einlösung einer Kapitalforderung zu leisten sind.
Soweit es im Einzelfall für den Steuerzahler günstiger ist, kann er beantragen, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz einbezogen werden. Aber auch dann werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen so ermittelt wie im Rahmen der Abgeltungsteuer, also ohne Berücksichtigung etwaiger Vorbelastungen oder Werbungskosten.
Weiterführende Informationen:
Ausführliche Darstellung und Wirkung der Abgeltungssteuer
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Halbeinkünfteverfahren
Gewinnausschüttungen der GmbH an die Gesellschafter wurden ab 2001 bis zur Einbführung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren besteuert. Das Halbeinkünfteverfahren ersetzt das sog. Anrechnungsverfahren. Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, sind danach Ausschüttungen und steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Kapitalbeteiligungen zu 50% steuerfrei (§ 3 Ziffer 40 EStG). Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesen Einnahmen als Werbungskosten entstehen, sind zu 50% abzugsfähig (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG kann wie der Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Es durfte aber nicht zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen kommen.
Ist der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, sind Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne von Kapitalbeteiligungen steuerfrei (§ 8b Abs. 1. KStG). Es gilt aber ein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot von 5% der jeweiligen Ausschüttung bzw. des Veräußerungsgewinns. Die Kapitalgesellschaft darf sämtliche Ausgaben, die mit diesen Beteiligungen in Zusammenhang stehen, steuermindernd als Betriebsausgaben geltend machen. Dies gilt nicht für Verluste der Beteiligungen (Veräußerungsverluste oder Teilwertabschreibungen).
Weiterführende Informationen:
Anrechnungsverfahren
Bis zum 31.12.2000 wurden Kapitalgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH nach dem sog. Anrechnungsverfahren besteuert. Dabei wurde auf den an den Gesellschafter ausgeschüttete Gewinnanteil die Kapitalertragsteuer erhoben und an das Finanzamt abgeführt. Im Gegenzug erhielt der Gesellschafter dafür eine Steuergutschrift, die er bei der Erhebung seiner persönlichen Einkommensteuer (hier: Einkünfte aus Kapitalvermögen) verrechnen konnte. Zum 1.1.2001 wurde das Anrechnungsverfahren durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt.
Seit 1.1.2009 werden die Gewinne der GmbH mit 15 % KSt plus Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag besteuert und Gewinnauszahlungen an die GmbH-Gesellschafter mit der Abgeltungssteuer bzw. nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert.
Weiterführende Informationen:
Das betrifft alle GmbHs vor 2001 – wenn Steuerbescheide noch offen sind …
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jetzt in einem wichtigen Steuerverfahren für GmbHs entschieden, dass es bei der Umstellung vom sog. Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren nicht zu einer Minderung von Steuergutschriften kommen darf (§§ 36 – 40 Körperschaftsteuer-Gesetz).
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