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Geschützt: Schnellkurs Modul 4

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 5/2010

The­men: Neue Ver­gleichs­ta­bel­len der Finanz­äm­ter (Karls­ru­her Tabel­le) + BMF ver­bie­tet Ener­gie Con­tract-GmbHs + Geschäfts­füh­rer im Kom­zern: So schüt­zen Sie das Unter­neh­men gegen uner­wünsch­ten Wett­be­werb + aktu­el­le Tipps und Infos …

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BISS - DIE Wirtschafts-Satire

Hundesteuer

Immer mehr Haus-Besit­zer schüt­zen ihr Eigen­tum. Mit Zäu­nen und Ver­schlä­gen, dop­pelt gesi­cher­ten Türen und Fens­tern. Mit Rund-um-Video-Über­wa­chungs­sys­te­men und Stol­per­fal­len. Gele­gent­lich wer­den Selbst­schuss­an­la­gen aus DDR-Bestän­den oder gebrauch­te Mini-Tel­ler­mi­nen aus Soma­lia oder dem Sudan eingesetzt.

Ganz cle­ve­re Zeit­ge­nos­sen arbei­ten jedoch „klas­sisch“ – schlägt der Hund an, tür­men die meis­ten Ein­dring­lin­ge frei­wil­lig. Aber da gibt es jetzt ein Pro­blem. Zwar muss man für den Hund im Moment noch kei­ne Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zah­len. Aber Steu­ern alle­mal. Hat der Hund kei­ne Steu­er­mar­ke, arbei­tet er „schwarz“. Das ist natür­lich ille­gal und kann belangt wer­den. In Stutt­gart geht man der Sache ab sofort sys­te­ma­tisch nach. Im Moment wer­den Stu­den­ten rekru­tiert und am Hund aus­ge­bil­det. Was das soll? Der Stu­dent / die Stu­den­tin geht dann ganz sorg­los mit dem Hund Gas­si und klin­gelt auf Ver­dacht an der ein oder ande­ren Haus­tür. Zum Bei­spiel bei Ihnen. Fol­ge: Ihr Hund ist natür­lich schlau­er als Sie. Der riecht sofort, dass ein Kol­le­ge vor der Tür steht und fängt an zu bel­len. Bäätsch, rein­ge­fal­len. Schon ver­lo­ren. Was der Hund näm­lich nicht weiß, ist, dass der Hund vor der Haus­tür von der Hun­de­steu­er-Kon­trol­le ist. Und schon sind Sie dran. In Stutt­gart rech­net man mit Mehr­ein­nah­men von 300.000 €. Unser Tipp: Legen Sie den Maul­korb auch zu Hau­se an – dem Hund natürlich.

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Checklisten Downloads Formulare

Geschäftsführer Gehalts-Tabelle

Die offi­zi­el­len Ver­gleichs­zah­len der Finanz­be­hör­den zur Ermitt­lung des „ange­mes­se­nen” Gehalts von Geschäfts­füh­rern in der GmbH und der Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (Karls­ru­her Tabel­le)

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Lexikon

Verdeckte Gewinnausschüttung

Eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) ist eine Ver­mö­gens­min­de­rung oder ver­hin­der­te Ver­mö­gens­meh­rung, die durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis ver­an­lasst ist, sich auf die Höhe des Ein­kom­mens aus­wirkt und die nicht auf einen Gewinn­ver­tei­lungs­be­schluss der Gesell­schaft beruht und in kei­nem Zusamm­ren­hang mit einer offe­nen Gewinn­aus­schüt­tung steht (so grund­sätz­lich im BFH-Urteil vom 22.9.1989, I R 44/85, BStBl. II 1989, 475). Kommt es zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung, wird die­se Ver­mö­gens­min­de­rung bei der Kapi­tal­ge­sell­schaft steu­er­recht­lich nicht aner­kannt. In der Fol­ge erhöht sich der steu­er­recht­li­che Gewinn der Kapi­tal­ge­sell­schaft um die ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung kommt z. B. vor:

  1. wenn ein Gesell­schaf­ter für sei­ne Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit ein unan­ge­mes­sen hohes Gehalt erhält,
  2. wenn eine GmbH einem Gesell­schaf­ter neben einem ange­mes­se­nen Gehalt eine Umsatz­tan­tie­me zahlt,
  3. wenn der Gesell­schaf­ter von der GmbH ein Dar­le­hen zins­los oder zu einem unan­ge­mes­sen nied­ri­gen Zins­satz erhält,
  4. wenn ein Gesell­schaf­ter der GmbH ein Dar­le­hen zu einem unan­ge­mes­sen hohen Zins­satz gibt (auch: Stil­le Gesell­schaft gegen eine zu hohe Ver­zin­sung der stil­len Einlage)„
  5. wenn ein Gesell­schaf­ter von der GmbH Waren oder Wirt­schafts­gü­ter zu einem unge­wöhn­li­chen Preis erhält oder lie­fert (z. B. bei kon­zern­in­ter­nen Verrechnungspreisen).

Weiterführende Informationen:

Rück­gän­gig­ma­chen einer vGA > BMF-Schrei­ben vom 29. 09.2005, IV A 4 – S 0350 – 12/05

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GmbH-Gesetz

§ 12 (aufgehoben)

Kos­ten­los für Mit­glie­der > Der Vol­kelt-Brief zum Probelesen

Der Prak­ti­ker-Kurz-Kom­men­tar zum GmbH-Gesetz

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Aktuell

Letzte Rettung für GmbH/UG & Co. KG

 Für Unter­neh­men in der Rechts­form einer GmbH/UG & Co. KG, die ihren Jah­res­ab­schluss auf kei­nen Fall ver­öf­fent­li­chen wol­len, gibt es jetzt einen letz­ten Aus­weg. Sogar rückwirkend.

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Lexikon

Cash Pooling

Mit dem Cash-Poo­ling bezeich­net man den kon­zern­in­ter­nen Liqui­di­täts­aus­gleich durch ein zen­tra­les, meist von der Kon­zern­o­ber­ge­sell­schaft über­nom­me­nes Finanz­ma­nage­ment, das den Kon­zern­un­ter­neh­men über­schüs­si­ge Liqui­di­tät ent­zieht bzw. Liqudi­täts­un­ter­de­ckun­gen durch Kre­di­te aus­gleicht. Hier­zu wird bei der Ober­ge­sell­schaft ein zen­tra­les Mas­ter Account geführt, das sowohl die Geld­an­la­gen als auch die Kre­dit­auf­nah­men der Toch­ter­ge­sell­schaf­ten verwaltet.

Erst wenn der kon­zern­in­ter­ne Liqui­di­täts­aus­gleich zur Erhal­tung der Zah­lungs­fä­hig­keit nicht aus­reicht, erfolgt ein Zugriff auf exter­ne Geld- und Kapi­tal­märk­te etwa bei Ban­ken. Bilan­zi­ell erfolgt bei den Toch­ter­ge­sell­schaf­ten bei Geld­an­la­gen ein Aktiv­tausch, Vor­tei­le: zen­tra­ler Über­blick über die Liqui­di­tät der Kon­zern­un­ter­neh­men, Zins­op­ti­mie­rung, Bank­kre­di­te wer­den geschont.

Weiterführende Informationen:

Con­trol­ling in der (klei­ne­ren) GmbH

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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GmbH-Gesetz

§ 87 (aufgehoben)

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

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GmbH-Gesetz

§ 86 Umstellung auf den Euro (aufgehoben)

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer