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Fremdkapital

Die Pas­siv­sei­te der Bilanz weist das Fremd­ka­pi­tal und das Eigen­ka­pi­tal der GmbH aus. Das Fremd­ka­pi­tal ist in den meis­ten Fäl­len auf­ge­teilt in kurz­fris­ti­ges- und lang­fris­ti­ges Kapital.

Die­se zwei Unter­punk­te wer­den wei­ter auf­ge­teilt in:

  1. die Ver­bind­lich­kei­ten
  2. die Rück­stel­lun­gen

Die­ses Fremd­ka­pi­tal in Form der Ver­bind­lich­kei­ten, bezeich­nen z. B. die Bank­kre­di­te der GmbH, die zurück­ge­zahlt wer­den müs­sen, aber auch Dar­le­hen von Gesell­schaf­tern (stil­le Betei­li­gun­gen an der GmbH, par­tia­ri­sche Dar­le­hen usw.). Die Rück­stel­lun­gen unter­schei­den sich von den Ver­bind­lich­kei­ten durch ihre Ent­ste­hungs­wei­se. Rück­stel­lun­gen ent­ste­hen durch einen buch­tech­ni­schen Vor­gang im Unter­neh­men. Das heißt, dass die Unter­neh­mung für eige­ne Ver­pflich­tun­gen, denen es irgend­wann nach­ge­hen muss, eine gewis­se Vor­sor­ge betreibt.

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Fortsetzungsklausel

Ist im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart, dass ein Gesell­schaf­ter das Recht zur Kün­di­gung der GmbH hat, müs­sen die ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter die Mög­lich­keit haben, den Geschäfts­be­trieb der GmbH fort­zu­füh­ren. Dazu ver­ein­bart man das Recht, das die ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter nach der Kün­di­gung der GmbH durch einen der Gesell­schaf­ter per Fort­set­zungs­be­schluss den Fort­be­stand der GmbH beschlie­ßen können.

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Fortsetzungsbeschluss

Nach Auf­lö­sung einer GmbH besteht die Mög­lich­keit, die Fort­set­zung der Gesell­schaft zu beschlie­ßen (§ 60 GmbHG). Dazu Not­wen­dig ist ein Fort­set­zungs­be­schluss der Gesell­schaf­ter. Vor­aus­set­zung für die Fort­set­zung einer bereits auf­ge­lös­ten GmbH ist, dass noch nicht mit der Ver­tei­lung des Ver­mö­gens begon­nen wur­de bzw. dass das ver­blei­ben­de Gesell­schafts­ver­mö­gen nach Maß­ga­be eines Über­schul­dungs­sta­tus min­des­tens die Schul­den der GmbH deckt – die GmbH also nicht Insol­venz­reif ist.

Ein Fort­set­zungs­be­schluss kann auch dann noch gefasst wer­den, wenn das Insol­venz­ver­fah­ren auf Antrag des Schuld­ners ein­ge­stellt wird oder nach Bestä­ti­gung des Insol­venz­plans das Ver­fah­ren auf­ge­ho­ben wird.

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Formwechsel

Bleibt der Rechts­trä­ger eines Unter­neh­mens erhal­ten und ändert die­ser ledig­lich sei­ne Rechts­form, spricht man von einem Form­wech­sel. Das beinhal­tet die Umwand­lung z. B. einer Per­so­nen­ge­sell­schaft in eine Kapi­tal­ge­sell­schaft und umge­kehrt. Mit einem Form­wech­sel sind regel­mä­ßig steu­er­li­che Fol­gen ver­bun­den, so dass es sich emp­fiehlt ein Steu­er­gut­ach­ten ein­zu­ho­len. Zum Form­wech­sel not­wen­dig ist ein Beschluss der Anteils­in­ha­ber, die anschlie­ßend Anteils­in­ha­ber auch der neu­en Rechts­form bleiben.

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Firmenwert

Der Fir­men­wert ist der Mehr­wert der den Sub­stanz­wert abzüg­lich der Schul­den der GmbH über­steigt. Der Fir­men­wert gehört zu den imma­te­ri­el­len Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den und bewer­tet die Aus­sicht der GmbH auf zukünf­ti­ge Gewin­ne. Den Fir­men­wert bil­den z. B.: – die Ein­kaufs- und Absatz­or­ga­ni­sa­ti­on, – die Fähig­kei­ten und Fer­tig­kei­ten des Per­so­nals, – die Lage einer Unter­neh­mens bzw. eines Geschäf­tes oder – der Bekannt­heits­grad und der Ruf eines Unter­neh­mens. Wird der Fir­men­wert ent­gelt­lich erwor­ben, kann er akti­viert wer­den (han­dels­recht­li­ches Aktivierungswahlrecht).

Ein ent­gelt­lich erwor­be­ner Fir­men­wert liegt z. B. vor, wenn die Gegen­leis­tung beim Kauf eines Unter­neh­mens den Wert der akti­ven und pas­si­ven Wirt­schafts­gü­ter über­steigt. Nach den Bestim­mun­gen des HGB müs­sen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten den Fir­men­wert geson­dert aus­wei­sen. Klei­ne Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten kön­nen den Fir­men­wert unter Imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de akti­vie­ren. Wur­de der Fir­men­wert selbst geschaf­fen und nicht ent­gelt­lich erwor­ben, darf eine Akti­vie­rung nicht erfol­gen. Nach steu­er­recht­li­chen Bestim­mun­gen ist der ent­gelt­lich erwor­be­ne Fir­men­wert zu akti­vie­ren (steu­er­recht­li­che Akti­vie­rungs­pflicht). Der Fir­men­wert gehört zu den abnutz­ba­ren Wirt­schafts­gü­tern des Anla­ge­ver­mö­gens und wird mit einer Nut­zungs­dau­er von 15 Jah­ren abgeschrieben.

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Finanzierungsmöglichkeiten in der GmbH

Eine Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals der GmbH wird erreicht, wenn der Gesell­schaft neu­es Stamm­ka­pi­tal von außen zuge­führt wird. Eine sol­che Kapi­tal­erhö­hung kann aus zusätz­li­chen Ein­la­gen (Bar- oder Sach­ein­la­gen) oder aus Mit­teln der Gesell­schaft erfol­gen. Bei der Kapi­tal­erhö­hung gegen Ein­la­gen wer­den der GmbH neue Mit­tel zuge­führt (effek­ti­ven Kapi­tal­erhö­hung). Fin­det die Kapi­tal­erhö­hung aus Mit­teln der Gesell­schaft statt, wer­den bereits vor­han­de­ne Mit­tel der Gesell­schaft in zusätz­li­ches Stamm­ka­pi­tal umge­wan­delt (nomi­nel­le Kapi­tal­erhö­hung). Die Kapi­tal­erhö­hung ist grund­sätz­lich eine Ände­rung des Gesellschaftsvertrages.

Die ren­ta­bels­te Finan­zie­rung der GmbH besteht dar­in, Gewin­ne der GmbH nicht an die Gesell­schaf­ter aus­zu­schüt­ten, son­dern die­se in der GmbH zu belas­sen. Denn ein­be­hal­te­ne Gewin­ne wer­den bei der GmbH mit 15% (+ 5 % Soli) Kör­per­schaft­steu­er belegt. Gewinn­rück­la­gen kön­nen für eine Kapi­tal­erhö­hung ver­wen­det wer­den (§§ 57c bis 57o GmbHG), dies geschieht nach fol­gen­der Rei­hen­fol­ge: Alt-Rück­la­gen aus den Vor­jah­ren, Kapi­tal­rück­la­gen, Gewinn­rück­la­gen (§ 28 KStG). Die ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führ­te Kapi­tal­erhö­hung belas­tet den Gesell­schaf­ter steu­er­lich nicht.

Der Erwerb der neu­en Anteils­rech­te unter­liegt nicht der Ein­kom­men­steu­er, die Anschaf­fungs­kos­ten der alten Geschäfts­an­tei­le wer­den antei­lig auf die neu­en ver­teilt. Steu­er­wir­kun­gen tre­ten aber bei der Ver­äu­ße­rung der Antei­le, ins­be­son­de­re bei ein­brin­gungs­ge­bo­re­nen Antei­len ein. Der Gewinn des letz­ten Geschäfts­jah­res kann für eine Kapi­tal­erhö­hung ver­wen­det wer­den, wenn im Beschluss über die Ergeb­nis­ver­wen­dung eine Zufüh­rung zu den Gewinn­rück­la­gen aus­ge­wie­sen ist. Die Erhö­hung des Nenn­ka­pi­tals muss inner­halb von zwei Wochen nach der Ein­tra­gung des Erhö­hungs­be­schlus­ses in das Han­dels­re­gis­ter dem Finanz­amt unter Bei­fü­gung einer Abschrift des Beschlus­ses mit­ge­teilt werden.

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Faktischer Geschäftsführer

Han­delt eine Per­son ohne Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer wie ein Geschäfts­füh­rer für eine GmbH, spricht man von einem fak­ti­schen Geschäfts­füh­rer. Solch unbe­fug­tes Han­deln hat haf­tungs­recht­li­che Kon­se­quen­zen. Laut Recht­spre­chung gel­ten fol­gen­de Grund­sät­ze: Die Ver­pflich­tung zur Stel­lung des Insol­venz­an­tra­ges und die Ver­ant­wor­tung für die Ver­let­zung die­ser Pflicht trifft auch den­je­ni­gen, der, ohne zum Geschäfts­füh­rer bestellt zu sein, die Geschäf­te der GmbH tat­säch­lich wie ein Geschäfts­füh­rer oder Mit-Geschäfts­füh­rer führt.

Eine völ­li­ge Ver­drän­gung der gesetz­li­chen Geschäfts­füh­rer ist nicht erfor­der­lich (BGH-Urteil vom 21.3.1988; Akten­zei­chen: II ZR 194/87). Es gibt sogar Fäl­le, in denen die bestim­men­de Ein­fluss­nah­me des Mehr­heits­ge­sell­schaf­ters auf die Geschäfts­füh­rung als aus­rei­chend für die Annah­me eines fak­ti­schen Geschäfts­füh­rers gese­hen wird (vgl. z. B. das sog. ITT-Urteil des BGH vom 5.7.1975; Akten­zei­chen: II ZR 23/74). Besteht in der GmbH eine fak­ti­sche Geschäfts­füh­rung, hat der bestell­te Geschäfts­füh­rer im Haf­tungs­fall gute Aus­sich­ten – etwa für Steu­er­schul­den – nicht zur per­sön­li­chen Haf­tung her­an­ge­zo­gen zu wer­den. Er muss dazu inter­ne Wei­sun­gen genau zu doku­men­tie­ren. Bei kon­kre­ten Unter­las­sun­gen oder Ver­stö­ßen kann der amtie­ren­de Geschäfts­füh­rer sei­ner Haf­tung nur mit einer Amts­nie­der­le­gung entgehen.

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Erhaltung des Stammkapitals

Der Geschäfts­füh­rer der GmbH ist ver­ant­wort­lich dafür, dass das Ver­mö­gen, das zur Erhal­tung des Stamm­ka­pi­tals erfor­der­lich ist, nicht an die Gesell­schaf­ter aus­ge­zahlt wird (§ 43 Abs. 3 GmbHG, § 30 GmbHG). Aus­zah­lun­gen sind danach nur zuläs­sig, solan­ge das Rein­ver­mö­gen der GmbH (= Sum­me der Akti­va; Fremd­ka­pi­tal + Rück­stel­lun­gen) grö­ßer ist als die aus­ge­wie­se­ne Stamm­ka­pi­tal­zif­fer. Bei Ver­stoß ent­steht eine Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung des Gesell­schaf­ter (§ 31 GmbHG). Damit haf­tet der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer per­sön­lich; er muss die aus­ge­zahl­ten Beträ­ge an die GmbH aus sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen zurückerstatten.

Hat der GmbH-Gesell­schaf­ter eine Aus­zah­lung gut­gläu­big erhal­ten, so muss er nur den zur Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger not­wen­di­gen Teil zurück­zah­len. Kann ein Gesell­schaf­ter nicht zah­len, dann haf­ten die übri­gen Gesell­schaf­ter im Ver­hält­nis ihrer Geschäfts­an­tei­le. Bei Ver­schul­den wegen feh­ler­haf­ter Aus­zah­lung des Geschäfts­füh­rers kann der so bean­spruch­te Gesell­schaf­ter den Geschäfts­füh­rer in die Haf­tung nehmen.

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Ergebnisverwendung

Die Ver­wen­dung des Ergeb­nis­ses der GmbH bzw. des Gewinns rich­tet sich nach § 29 GmbH-Gesetz und den beson­de­ren Rege­lun­gen im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH. Der Gesell­schaf­ter hat kei­nen Rechts­an­spruch auf Aus­schüt­tung des gesam­ten Jah­res­über­schus­ses. Die Gesell­schaf­ter­mehr­heit ent­schei­det dar­über, ob der erwirt­schaf­te­te Gewinn in Rück­la­gen ein­ge­stellt oder an die Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet wird. Die­ser Beschluss wird mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst. Im Gesell­schafts­ver­trag kann eine ande­re Mehr­heit vor­ge­schrie­ben wer­den (ein­stim­mig, 3/4‑Mehrheit).

Der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter kann den Beschluss über die Gewinn­ver­wen­dung gericht­lich anfech­ten. Das Gericht prüft dann, ob der Min­der­hei­ten­schutz gewähr­leis­tet ist bzw. inwie­weit die Treue­ver­pflich­tung der Gesell­schaf­ter-Mehr­heit gegen­über dem Min­der­heits-Gesell­schaf­ter gewahrt ist. Zuläs­sig sind nur Rück­la­gen, die durch das Inter­es­se der GmbH sach­lich gerecht­fer­tigt wer­den können.

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Einsichtsrechte

Die Gesell­schaf­ter der GmbH haben ein umfas­sen­des Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht in alle Ange­le­gen­hei­ten der GmbH (§ 51a GmbHG). Auf­ga­be des Geschäfts­füh­rers der GmbH ist es, die­se Rech­te sicher­zu­stel­len. Auf Ver­lan­gen der Gesell­schaf­ter muss er auch Ein­sicht in die Bücher der GmbH gewäh­ren. Die Infor­ma­ti­ons­pflicht des Geschäfts­füh­rers kann nicht durch Bestim­mung des Gesell­schafts­ver­tra­ges aus­ge­schlos­sen werden.

Es besteht jedoch die Mög­lich­keit, im Gesell­schafts­ver­trag Rege­lun­gen über das Ver­fah­ren der Infor­ma­ti­ons­wei­ter­ga­be zu tref­fen. Das Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht steht nur den Gesell­schaf­tern, dem Insol­venz­ver­wal­ter und dem Tes­ta­ments­voll­stre­cker zu. Die Aus­kunft kann auf der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ver­langt wer­den, der Gesell­schaf­ter kann sich aber auch direkt an Sie als Geschäfts­füh­rer um Aus­künf­te wen­den. Die­sem Ver­lan­gen müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer unver­züg­lich nach­kom­men. Der Aus­kunfts­su­chen­de kann sein Ersu­chen durch einen Bevoll­mäch­tig­ten (Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer, Rechts­an­walt) wahr­neh­men las­sen. Die­ser ist zur Geheim­hal­tung verpflichtet.

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