Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 85 Verletzung der Geheimhaltungspflicht

(1) Mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder mit Geld­stra­fe wird bestraft, wer ein Geheim­nis der Gesell­schaft, nament­lich ein Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis, das ihm in sei­ner Eigen­schaft als Geschäfts­füh­rer, Mit­glied des Auf­sichts­rats oder Liqui­da­tor bekannt­ge­wor­den ist, unbe­fugt offenbart.

(2) Han­delt der Täter gegen Ent­gelt oder in der Absicht, sich oder einen ande­ren zu berei­chern oder einen ande­ren zu schä­di­gen, so ist die Stra­fe Frei­heits­stra­fe bis zu zwei Jah­ren oder Geld­stra­fe. Eben­so wird bestraft, wer ein Geheim­nis der in Absatz 1 bezeich­ne­ten Art, nament­lich ein Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis, das ihm unter den Vor­aus­set­zun­gen des Absat­zes 1 bekannt­ge­wor­den ist, unbe­fugt verwertet.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesell­schaft ver­folgt. Hat ein Geschäfts­füh­rer oder ein Liqui­da­tor die Tat began­gen, so sind der Auf­sichts­rat und, wenn kein Auf­sichts­rat vor­han­den ist, von den Gesell­schaf­tern bestell­te beson­de­re Ver­tre­ter antrags­be­rech­tigt. Hat ein Mit­glied des Auf­sichts­rats die Tat began­gen, so sind die Geschäfts­füh­rer oder die Liqui­da­to­ren antragsberechtigt.

Geschützt wird jedes Geheim­nis der GmbH, das mate­ri­el­len oder ideel­len Wert hat. Unter Geheim­nis ver­steht man dabei eine rela­tiv unbe­kann­te Tat­sa­che, die nur einem beschränk­ten Per­so­nen­kreis zugäng­lich und damit bekannt ist. Das betrifft also nicht alle Infor­ma­tio­nen, die laut Offen­le­gungs­pflich­ten ver­öf­fent­licht wer­den müs­sen. An der Geheim­hal­tung muss die GmbH ein sach­li­ches Inter­es­se haben. In der Pra­xis ist es üblich, die­se Vor­schrift durch eine aus­drück­li­che, scha­dens­er­satz­aus­lö­sen­de Klau­sel im Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers (bzw. in der Geschäfts­ord­nung für Geschäfts­füh­rer oder den Bei­rat) zu ver­stär­ken. In der Pra­xis ent­spricht die­se Rege­lun­gen den Vor­schrif­ten des § 404 AktG und hat in der Pra­xis kei­ne wei­ter­rei­chen­de Bedeutung.

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 84 Pflichtverletzung bei Verlust, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

(1) Mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe wird bestraft, wer es als Geschäfts­füh­rer unter­lässt, den Gesell­schaf­tern einen Ver­lust in Höhe der Hälf­te des Stamm­ka­pi­tals anzuzeigen.

(2) Han­delt der Täter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Bei die­ser Vor­schrift han­delt es sich um ein sog. Unter­las­sungs­de­likt. Das bedeu­tet: Eine kon­kre­te –Gefähr­dung oder ein Scha­den muss nicht ent­stan­den sein, um den Straf­tat­be­stand zu erfül­len. Danach wird  der Geschäfts­füh­rer bei Vor­lie­gen von Früh­si­gna­len einer Unter­neh­mens­kri­se ver­pflich­tet, sich einen Über­blick über die finan­zi­el­le Situa­ti­on der GmbH zu ver­schaf­fen. Nach dem Gesetz ist jedes ein­zel­nen Mit­glied der Geschäfts­füh­rung unab­hän­gig von der jewei­li­gen Res­sort- und Ver­tre­tungs­macht ver­pflich­tet. Die Straf­an­dro­hung betrifft auch den Stroh­mann, d. h. wenn der Geschäfts­füh­rer nur vor­ge­scho­ben wird und der Haupt-Gesell­schaf­ter fak­tisch die Geschäf­te der GmbH führt. Als Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie sich der Ver­pflich­tung zur Ver­lust­an­zei­ge nicht durch Amts­nie­der­le­gung ent­zie­hen (Amts­nie­der­le­gung zur Unzeit). Der Geschäfts­füh­rer kann die Gesell­schaf­ter ent­we­der im Rah­men einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung (Tages­ord­nung), aber auch mit ein­ge­schrie­be­nem Brief über den Ver­lust von 50 % des Stamm­ka­pi­tals informieren.

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 83 (aufgehoben)

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 82 Falsche Angaben

(1) Mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe wird bestraft, wer

1. als Gesell­schaf­ter oder als Geschäfts­füh­rer zum Zweck der Ein­tra­gung der Gesell­schaft über die Über­nah­me der Geschäfts­an­tei­le, die Leis­tung der Ein­la­gen und Sacheinlagen,

2. als Gesell­schaf­ter im Sachgründungsbericht,

3. als Geschäfts­füh­rer zum Zweck der Ein­tra­gung einer Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals über die Zeich­nung oder Ein­brin­gung des neu­en Kapi­tals oder über Sach­ein­la­gen oder

4. als Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung oder als Geschäfts­lei­ter einer aus­län­di­schen juris­ti­schen Per­son in der in § 57i Abs. 1 Satz 2 vor­ge­schrie­be­nen Erklä­rung oder

5. als Geschäfts­füh­rer in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzu­ge­ben­den Ver­si­che­rung oder als Liqui­da­tor in der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 abzu­ge­ben­den Ver­si­che­rung fal­sche Anga­ben macht.

(2) Eben­so wird bestraft, wer

1. als Geschäfts­füh­rer zum Zweck der Her­ab­set­zung des Stamm­ka­pi­tals über die Befrie­di­gung oder Sicher­stel­lung der Gläu­bi­ger eine unwah­re Ver­si­che­rung abgibt oder

2. als Geschäfts­füh­rer, Liqui­da­tor, Mit­glied eines Auf­sichts­rats oder ähn­li­chen Organs in einer öffent­li­chen Mit­tei­lung die Ver­mö­gens­la­ge der Gesell­schaft unwahr dar­stellt oder ver­schlei­ert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 des Han­dels­ge­setz­buchs mit Stra­fe bedroht ist.

Bei die­ser Vor­schrift han­delt es sich um ein sog. Gefähr­dungs­de­likt. Das bedeu­tet: Eine kon­kre­te –Gefähr­dung oder ein Scha­den muss nicht ent­stan­den sein, um den Straf­tat­be­stand zu erfül­len. Die­se 1980 ein­ge­führ­te ver­schärf­te Rege­lung gilt nicht für Tat­be­stän­de, die vor dem 01.01.1981 began­gen wur­den. In ers­ter Linie rich­tet sich die Straf­an­dro­hung gegen Sie als Geschäfts­füh­rer der GmbH, der Sie für die im Gesetz genann­ten Ver­pflich­tun­gen zustän­dig sind und ihren Ver­pflich­tun­gen nicht nach­kom­men. Aus­nahms­wei­se trifft die Straf­an­dro­hung auch den Gesell­schaf­ter, wenn die­ser die Unrich­tig­keit der ein­ge­reich­ten oder wei­ter­ge­lei­te­ten Unter­la­gen kennt. Alle Tat­be­stän­de set­zen min­des­tens beding­ten Vor­satz vor­aus. Fahr­läs­sig­keit genügt nicht.

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 81a (aufgehoben)

Kos­ten­los für Mit­glie­der > Der Vol­kelt-Brief zum Probelesen

Der Prak­ti­ker-Kurz-Kom­men­tar zum GmbH-Gesetz

Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 81 (aufgehoben)

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 80 (aufgehoben)

Kos­ten­los für Mit­glie­der > Der Vol­kelt-Brief zum Probelesen

Der Prak­ti­ker-Kurz-Kom­men­tar zum GmbH-Gesetz

Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 79 Zwangsgelder

(1) Geschäfts­füh­rer oder Liqui­da­to­ren, die § 35a, § 71 Abs. 5 nicht befol­gen, sind hier­zu vom Regis­ter­ge­richt durch Fest­set­zung von Zwangs­geld anzu­hal­ten; § 14 des Han­dels­ge­setz­buchs bleibt unbe­rührt. Das ein­zel­ne Zwangs­geld darf den Betrag von fünf­tau­send Euro nicht übersteigen.

(2) In Anse­hung der in § 7, § 54, § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 bezeich­ne­ten Anmel­dun­gen zum Han­dels­re­gis­ter fin­det, soweit es sich um die Anmel­dung zum Han­dels­re­gis­ter des Sit­zes der Gesell­schaft han­delt, eine Fest­set­zung von Zwangs­geld nach § 14 des Han­dels­ge­setz­buchs nicht statt.

Selbst wenn das Regis­ter­ge­richt bereits eine Ein­tra­gung vor­ge­nom­men hat, kann das Gericht Zwang aus­üben, wenn Sie die dazu erfor­der­li­chen Unter­la­gen nicht oder nicht voll­stän­dig ein­ge­reicht haben. Die Durch­set­zung erfolgt mit­tels Andro­hung und ggf. Fest­set­zung eines Zwangs­gel­des mit dem Ziel, den –Wider­stand bzw. die Nach­läs­sig­keit zu besei­ti­gen. Dane­ben besteht nach § 14 HGB die Ver­pflich­tung zur Ein­rei­chung von Schrift­stü­cken zum Han­dels­re­gis­ter, z. B. des zu ver­öf­fent­li­chen­den Jah­res­ab­schluss für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. In die­sem Zusam­men­hang müs­sen Sie auch § 140a FGG beach­ten, wonach bei Nicht-Offen­le­gung zusätz­lich ein Ord­nungs­geld bis zu 25.000 € ver­hängt wer­den kann.

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 78 Anmeldungungspflichtige

Die in die­sem Gesetz vor­ge­se­he­nen Anmel­dun­gen zum Han­dels­re­gis­ter sind durch die Geschäfts­füh­rer oder die Liqui­da­to­ren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 57i Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 vor­ge­se­he­nen Anmel­dun­gen sind durch sämt­li­che Geschäfts­füh­rer zu bewirken.

Geschäfts­füh­rer, die aus dem Amt aus­ge­schie­den sind, kön­nen ihr eige­nes Aus­schei­den nicht zur Ein­tra­gung anmel­den. Aus­nahms­wei­se ist die Anmel­dung durch den Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH mög­lich, wenn er unmit­tel­bar nach sei­ner Amts­nie­der­le­gung sein Aus­schei­den anmel­det und die Bestel­lung eines Not-Geschäfts­füh­rers bean­tragt. Eine Anmel­dung des Aus­schei­dens durch den aus­schei­den­den Geschäfts­füh­rers ist nur mög­lich, wenn die­ser aus­drück­lich bis zur Anmel­dung sei­nes Aus­schei­dens im Amt bleibt (For­mu­lie­rung: Die Bestel­lung endet mit Anmel­dung sei­nes Aus­schei­dens als Geschäfts­füh­rer beim zustän­di­gen Registergericht).

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 77 Wirkung der Nichtigkeit

(1) Ist die Nich­tig­keit einer Gesell­schaft in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen, so fin­den zum Zwe­cke der Abwick­lung ihrer Ver­hält­nis­se die für den Fall der Auf­lö­sung gel­ten­den Vor­schrif­ten ent­spre­chen­de Anwendung.

(2) Die Wirk­sam­keit der im Namen der Gesell­schaft mit Drit­ten vor­ge­nom­me­nen Rechts­ge­schäf­te wird durch die Nich­tig­keit nicht berührt.

(3) Die Gesell­schaf­ter haben die ver­spro­che­nen Ein­zah­lun­gen zu leis­ten, soweit es zur Erfül­lung der ein­ge­gan­ge­nen Ver­bind­lich­kei­ten erfor­der­lich ist.

Mit der Rechts­kraft des Urteils über die Nich­tig­keit einer GmbH ist die Gesell­schaft auf­ge­löst. Es gel­ten dann ohne irgend­wel­che Abwei­chun­gen oder Beson­der­hei­ten die Vor­schrif­ten zur Been­di­gung und Liqui­da­ti­on der Gesell­schaft (§ 60 GmbHG ff.). Eine nach § 75 auf­ge­lös­te GmbH kann jeder­zeit fort­ge­setzt wer­den. Dazu ist eine Besei­ti­gung des Man­gels nach § 76 GmbHG erforderlich.

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer