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Letzte Rettung für GmbH/UG & Co. KG

 Für Unter­neh­men in der Rechts­form einer GmbH/UG & Co. KG, die ihren Jah­res­ab­schluss auf kei­nen Fall ver­öf­fent­li­chen wol­len, gibt es jetzt einen letz­ten Aus­weg. Sogar rückwirkend.

In einem Urteil des Land­ge­richts Bonn heißt es jetzt dazu: “Tritt einer Per­so­nen­ge­sell­schaft eine natür­li­che Per­son als per­sön­lich haf­ten­der Gesell­schaf­ter bei, so ent­fällt rück­wir­kend die Offen­le­gungs­pflicht“ (LG Bonn, Urteil vom 13.11.2009, 30 T 1279/09).

Bestel­len Sie also eine natür­li­che Per­son als (zusätz­li­chen) Voll-Haf­ter in der GmbH & Co. KG ent­fal­len die Vor­aus­set­zun­gen für die Pflicht-Offen­le­gung. Haf­tet eine natür­li­che Per­son in der GmbH & Co. KG mit sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen, ist das Unter­neh­men nicht offen­le­gungs­pflich­tig gemäß § 325 Han­dels­ge­setz­buch (HGB). Das geht sogar rückwirkend.

Bei­spiel: Sie bestel­len kurz vor Ablauf des Geschäfts­jah­res eine natür­li­che Per­son als Kom­ple­men­tär der KG. Dann müs­sen Sie den Jah­res­ab-schluss für die­ses Geschäfts­jahr nicht veröffentlichen.

Für die Pra­xis: Es geht sogar noch mehr. Und zwar: So kön­nen Sie mit der Bestel­lung einer natür­li-chen Per­son zum Voll-Haf­ter die Offen­le­gung für das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr ver­hin­dern, solan-ge im neu­en Geschäfts­jahr noch kei­ne Nach­frist zur Offen­le­gung gesetzt wur­de. Aller­dings müs­sen Sie dabei beach­ten, dass die Nach­frist nicht erst mit Zugang bei Ihnen läuft, son­dern dann, wenn das Bun­des­amt für Jus­tiz bereits tätig ist – u. U. wis­sen Sie dann noch gar nicht Bescheid, dass Ihre Akte bereits „in Arbeit“ ist.

Wer die Offen­le­gung auf jeden Fall ver­mei­den will, soll­te also umge­hend han­deln und nach dem oben genann­ten Ver­fah­ren einen Kom­ple­men­tär bestel­len (Beach­ten Sie dazu auch die Vor­ga­ben aus dem Gesell­schafts­ver­trag dem GmbH & Co. KG).

Wei­ter­füh­rend:

Wei­te­re Urtei­le des LG Bonn zu Publi­zi­täts­pflicht von GmbHs

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