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Musterschreiben Amtsniederlegung

Mus­ter­schrei­ben: Amts­nie­der­le­gung – hier: aus wich­ti­gem Grund

 

 

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 25/2011

Die The­men heu­te: 156 neue Prü­fer che­cken Ein­hal­tung von Min­dest­lohn + Ihr Mit-Geschäfts­füh­rer ist dau­er­haft arbeits­un­fä­hig – was tun? + Finanz­be­hör­den prü­fen unüber­sicht­li­che Fir­men­kon­struk­te + FA muss ein­ge­zahl­te Ein­la­ge bei den Anschaf­fungs­kos­ten anrech­nen + Ver­äu­ße­rungs­ge­winn: Vor­sicht bei Gewinnvortrag/Jahresüberschuss + BISS

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Anschaffungskosten

Ver­lus­te aus dem Geschäfts­be­trieb der GmbH kön­nen GmbH-Gesell­schaf­ter für sich per­sön­lich steu­er­lich nicht nut­zen. Erwirbt der Gesell­schaf­ter einen GmbH-Anteil mit Ver­lust oder gerät die GmbH in Insol­venz, so dass der GmbH-Anteil wert­los wird, lässt sich die­ser Ver­lust steu­er­lich bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen verrechnen.

Bemes­sungs­grund­la­ge zur Ermitt­lung des Ver­lust­wer­tes sind die Anschaf­fungs­kos­ten des GmbH-Anteils. Die Anschaf­fungs­kos­ten einer Betei­li­gung an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten errech­nen sich aus dem Anschaf­fungs­preis (Kauf­preis), den Sie beim Erwerb des Anteils durch Grün­dung der GmbH gezahlt haben oder der durch Kapi­tal­erhö­hung aus einer Bar- oder Sach­ein­la­ge ent­stand.  Außer­dem gehö­ren die Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten und wei­te­re in Zusam­men­hang mit dem Geschäfts­an­teil getä­tig­ten Auf­wen­dun­gen zu den Anschaf­fungs­kos­ten, wenn sie durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis ver­an­lasst sind und weder Wer­bungs­kos­ten noch Ver­äu­ße­rungs­kos­ten sind. Dazu zäh­len Auf­wen­dun­gen, die als ver­deck­te Ein­la­ge eines Gesell­schaf­ters zur nach­träg­li­chen Wert­erhö­hung der Antei­le bei­getra­gen haben (Ver­lust­über­nah­me).

Wird ein Gesell­schaf­ter aus der Bürg­schaft für eine Ver­bind­lich­keit der GmbH in Anspruch genom­men, ohne dass ihm eine Rück­griffs­for­de­rung gegen die GmbH zusteht, ent­ste­hen ihm nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten (ver­deck­ter Ein­la­gen). Vor­aus­set­zung: Die Über­nah­me der Bürg­schaft hat­te ihre Ursa­che im Gesell­schafts­ver­hält­nis. Dies ist z.B. der Fall, wenn im Zeit­punkt der Über­nah­me der Bürg­schaft die Inan­spruch­nah­me und die Unein­bring­lich­keit der Rück­griffs­for­de­rung wahr­schein­lich waren und ein Nicht­ge­sell­schaf­ter die Bürg­schaft nicht mehr über­nom­men hät­te. Auch eine Zah­lung für die Frei­stel­lung von einer Bürg­schafts­ver­pflich­tung kann zu den Anschaf­fungs­kos­ten der Betei­li­gung gehören.

Ver­wen­det der Gesell­schaf­ter eine For­de­rung gegen­über der GmbH als Sach­ein­la­ge, bemes­sen sich die Anschaf­fungs­kos­ten der erwor­be­nen Antei­le nach dem Gemei­nen Wert der For­de­rung. Gewährt der Gesell­schaf­ter sei­ner GmbH ein Dar­le­hen aus Grün­den, die im Gesell­schafts­ver­hält­nis lie­gen, ent­ste­hen dem Gesell­schaf­ter nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten der Betei­li­gung, wenn die Dar­le­hens­for­de­rung mit der Insol­venz der GmbH wert­los wird.

Weiterführende Informationen:

Aus­führ­lich: Anschaffungskosten

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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Lexikon

Anhang (zum Jahresabschluss)

Der Anhang ist Teil des Jah­res­ab­schlus­ses und hat die Auf­ga­be, ergän­zen­de Anga­ben zur Bilanz und zur Gewinn- und Ver­lust­rech­nung zu machen (§§ 284 bis 288 HGB). Die Glie­de­rung des Anhangs ist gesetz­lich nicht vor­ge­schrie­ben. In der Pra­xis hat sich die fol­gen­de Dar­stel­lung bewährt und durchgesetzt:

  1. All­ge­mei­nes
  2. Bilan­zie­rungs- und Bewertungsgrundsätze
  3. Erläu­te­run­gen zur Bilanz
  4. Erläu­te­run­gen zur Gewinn- und Verlustrechnung
  5. Sons­ti­ge Angaben

Die Ein­zel­dar­stel­lung ist in der Pra­xis Auf­ga­be der Fach­ab­tei­lung bzw. des Steu­er­be­ra­ters, der die Bilanz erstellt. Der Geschäfts­füh­rer hat die Auf­ga­be, die wesent­li­chen Grund­la­gen zu prü­fen und sich die Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit der Anga­ben und Erläu­te­run­gen bestä­ti­gen zu lassen.

Bei der mitt­le­ren und gro­ßen GmbH (nicht bei der klei­nen GmbH) sind im Anhang Anga­ben über die Gesamt­be­zü­ge (Ver­gü­tun­gen) der Mit­glie­der der Geschäfts­füh­rung, der Auf­sichts­or­ga­ne, des Bei­rats und ähn­li­cher Ein­rich­tun­gen sowie die Gesamt­be­zü­ge der frü­he­ren Mit­glie­der der oben bezeich­ne­ten Orga­ne und ihrer Hin­ter­blie­be­nen zu machen (Alters­ver­gü­tung, Hin­ter­blie­be­nen­ren­ten usw.) (§ 285 Nr. 9a und b HGB).

Dabei geht es nur um die Bezü­ge des Gre­mi­ums ins­ge­samt und nicht um die Bezü­ge der ein­zel­nen Mit­glie­der. Des­halb müs­sen Anga­ben über die Gesamt­be­zü­ge der Mit­glie­der der Geschäfts­füh­rung oder eines Bei­rats nicht offen gelegt wer­den, wenn sich dadurch die Bezü­ge eines Mit­glieds die­ser Orga­ne fest­stel­len lässt (§ 286 HGB). Außer­dem ent­fällt die Ver­pflich­tung, Anga­ben über die Ergeb­nis­ver­wen­dung zu machen, wenn sich anhand die­ser Anga­ben die Gewinn­an­tei­le von natür­li­chen Per­so­nen fest­stel­len las­sen (§ 325 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Weiterführende Informationen:

Aus­führ­lich: Jah­res­ab­schluss der GmbH

Grün­buch Wirtschaftsprüfung

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Amtsniederlegung

Der GmbH-Geschäfts­füh­rer wird von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung beru­fen bzw. abbe­ru­fen. Ande­rer­seits hat der Geschäfts­füh­rer die Mög­lich­keit, sein Amt nie­der­zu­le­gen. Die­se Mög­lich­keit ist zwar im GmbH-Gesetz nicht aus­drück­lich vor­ge­se­hen, sie ergibt sich jedoch aus den Rechts­fol­gen des § 38 GmbHG und der ent­spre­chen­den Aus­le­gung durch Gerichtsentscheide.

Die Amts­nie­der­le­gung ist schrift­lich gegen­über allen Gesell­schaf­tern zu erklä­ren. Unab­hän­gig von der Nie­der­le­gung des Amtes ist das Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis des GmbH-Geschäfts­füh­rers zu sehen, also die Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges durch den Geschäfts­füh­rer. Die Amts­nie­der­le­gung durch den Geschäfts­füh­rer ist als ein­sei­ti­ge und sofor­ti­ge Maß­nah­me bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des jeder­zeit zuläs­sig und wirk­sam. Im All­ge­mei­nen führt dies zu einer Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges. Ein wich­ti­ger Grund liegt vor, wenn dem Geschäfts­füh­rer die Fort­set­zung des Geschäfts­füh­rer-Amtes nicht zuge­mu­tet wer­den kann (Krank­heit, Ver­lust der Allein­ver­tre­tungs­be­fug­nis, stän­di­ge Que­re­len mit den Gesellschaftern).

Ach­tung: Die wirt­schaft­li­che Kri­se der GmbH gilt nicht als wich­ti­ger Grund. Ist strit­tig, ob ein wich­ti­ger Grund vor­liegt, ist die Amts­nie­der­le­gung trotz­dem wirk­sam. Aller­dings kön­nen hier aus mög­li­chen Pflicht­ver­let­zun­gen aus dem Anstel­lungs­ver­trag Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ent­ste­hen.

Eine Amts­nie­der­le­gung ohne wich­ti­gen Grund ist nur zuläs­sig unter Beach­tung der Kün­di­gungs­fris­ten aus dem Anstel­lungs­ver­trag. Ist der Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers auf Leb­zei­ten, auf das Bestehen der GmbH oder auf län­ger als fünf Jah­re abge­schlos­sen, so kann der Geschäfts­füh­rer den Ver­trag gemäß § 624 BGB nach Ablauf von fünf Jah­ren ordent­lich kün­di­gen. Die Kün­di­gungs­frist beträgt dann sechs Monate.

Weiterführende Informationen:

Mus­ter­schrei­ben Amts­nie­der­le­gung > hier ankli­cken

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 24/2011

The­men heu­te: ver­wir­ren­des BGH-Urteil zur Haf­tung von Geschäfts­lei­tern – was tun? + Ter­min­sa­che: Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses in der klei­nen GmbH/UG + OLG Koblenz: Gesell­schaf­ter muss Stamm­ein­la­ge noch­mals ein­zah­len + TIPP: Ver­han­deln um die Gebüh­ren für eine ver­bind­li­che Aus­kunft bei unkla­rer Rechts­la­ge + BISS

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Geschützt: Abfindungsklausel

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Geschützt: Änderung des Gegenstands der GmbH/UG

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Geschützt: Erteilung einer Pensionszusage

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Geschützt: Abberufung und Bestellung eines Geschäftsführers

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