Musterschreiben: Amtsniederlegung – hier: aus wichtigem Grund
Die Themen heute: 156 neue Prüfer checken Einhaltung von Mindestlohn + Ihr Mit-Geschäftsführer ist dauerhaft arbeitsunfähig – was tun? + Finanzbehörden prüfen unübersichtliche Firmenkonstrukte + FA muss eingezahlte Einlage bei den Anschaffungskosten anrechnen + Veräußerungsgewinn: Vorsicht bei Gewinnvortrag/Jahresüberschuss + BISS …
Verluste aus dem Geschäftsbetrieb der GmbH können GmbH-Gesellschafter für sich persönlich steuerlich nicht nutzen. Erwirbt der Gesellschafter einen GmbH-Anteil mit Verlust oder gerät die GmbH in Insolvenz, so dass der GmbH-Anteil wertlos wird, lässt sich dieser Verlust steuerlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen.
Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Verlustwertes sind die Anschaffungskosten des GmbH-Anteils. Die Anschaffungskosten einer Beteiligung an Kapitalgesellschaften errechnen sich aus dem Anschaffungspreis (Kaufpreis), den Sie beim Erwerb des Anteils durch Gründung der GmbH gezahlt haben oder der durch Kapitalerhöhung aus einer Bar- oder Sacheinlage entstand. Außerdem gehören die Anschaffungsnebenkosten und weitere in Zusammenhang mit dem Geschäftsanteil getätigten Aufwendungen zu den Anschaffungskosten, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten noch Veräußerungskosten sind. Dazu zählen Aufwendungen, die als verdeckte Einlage eines Gesellschafters zur nachträglichen Werterhöhung der Anteile beigetragen haben (Verlustübernahme).
Wird ein Gesellschafter aus der Bürgschaft für eine Verbindlichkeit der GmbH in Anspruch genommen, ohne dass ihm eine Rückgriffsforderung gegen die GmbH zusteht, entstehen ihm nachträgliche Anschaffungskosten (verdeckter Einlagen). Voraussetzung: Die Übernahme der Bürgschaft hatte ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis. Dies ist z.B. der Fall, wenn im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft die Inanspruchnahme und die Uneinbringlichkeit der Rückgriffsforderung wahrscheinlich waren und ein Nichtgesellschafter die Bürgschaft nicht mehr übernommen hätte. Auch eine Zahlung für die Freistellung von einer Bürgschaftsverpflichtung kann zu den Anschaffungskosten der Beteiligung gehören.
Verwendet der Gesellschafter eine Forderung gegenüber der GmbH als Sacheinlage, bemessen sich die Anschaffungskosten der erworbenen Anteile nach dem Gemeinen Wert der Forderung. Gewährt der Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis liegen, entstehen dem Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung, wenn die Darlehensforderung mit der Insolvenz der GmbH wertlos wird.
Der Anhang ist Teil des Jahresabschlusses und hat die Aufgabe, ergänzende Angaben zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung zu machen (§§ 284 bis 288 HGB). Die Gliederung des Anhangs ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. In der Praxis hat sich die folgende Darstellung bewährt und durchgesetzt:
Die Einzeldarstellung ist in der Praxis Aufgabe der Fachabteilung bzw. des Steuerberaters, der die Bilanz erstellt. Der Geschäftsführer hat die Aufgabe, die wesentlichen Grundlagen zu prüfen und sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und Erläuterungen bestätigen zu lassen.
Bei der mittleren und großen GmbH (nicht bei der kleinen GmbH) sind im Anhang Angaben über die Gesamtbezüge (Vergütungen) der Mitglieder der Geschäftsführung, der Aufsichtsorgane, des Beirats und ähnlicher Einrichtungen sowie die Gesamtbezüge der früheren Mitglieder der oben bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen zu machen (Altersvergütung, Hinterbliebenenrenten usw.) (§ 285 Nr. 9a und b HGB).
Dabei geht es nur um die Bezüge des Gremiums insgesamt und nicht um die Bezüge der einzelnen Mitglieder. Deshalb müssen Angaben über die Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung oder eines Beirats nicht offen gelegt werden, wenn sich dadurch die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lässt (§ 286 HGB). Außerdem entfällt die Verpflichtung, Angaben über die Ergebnisverwendung zu machen, wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen (§ 325 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Der GmbH-Geschäftsführer wird von der Gesellschafterversammlung berufen bzw. abberufen. Andererseits hat der Geschäftsführer die Möglichkeit, sein Amt niederzulegen. Diese Möglichkeit ist zwar im GmbH-Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, sie ergibt sich jedoch aus den Rechtsfolgen des § 38 GmbHG und der entsprechenden Auslegung durch Gerichtsentscheide.
Die Amtsniederlegung ist schriftlich gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Unabhängig von der Niederlegung des Amtes ist das Beschäftigungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers zu sehen, also die Kündigung des Anstellungsvertrages durch den Geschäftsführer. Die Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer ist als einseitige und sofortige Maßnahme bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit zulässig und wirksam. Im Allgemeinen führt dies zu einer Beendigung des Anstellungsvertrages. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Geschäftsführer die Fortsetzung des Geschäftsführer-Amtes nicht zugemutet werden kann (Krankheit, Verlust der Alleinvertretungsbefugnis, ständige Querelen mit den Gesellschaftern).
Achtung: Die wirtschaftliche Krise der GmbH gilt nicht als wichtiger Grund. Ist strittig, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist die Amtsniederlegung trotzdem wirksam. Allerdings können hier aus möglichen Pflichtverletzungen aus dem Anstellungsvertrag Schadensersatzansprüche entstehen.
Eine Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund ist nur zulässig unter Beachtung der Kündigungsfristen aus dem Anstellungsvertrag. Ist der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers auf Lebzeiten, auf das Bestehen der GmbH oder auf länger als fünf Jahre abgeschlossen, so kann der Geschäftsführer den Vertrag gemäß § 624 BGB nach Ablauf von fünf Jahren ordentlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt dann sechs Monate.
Musterschreiben Amtsniederlegung > hier anklicken
Themen heute: verwirrendes BGH-Urteil zur Haftung von Geschäftsleitern – was tun? + Terminsache: Erstellung des Jahresabschlusses in der kleinen GmbH/UG + OLG Koblenz: Gesellschafter muss Stammeinlage nochmals einzahlen + TIPP: Verhandeln um die Gebühren für eine verbindliche Auskunft bei unklarer Rechtslage + BISS …