Autor: volkelt
In der Regel sind Sie als Geschäftsführer derjenige, der die Gesellschafterversammlung veranlasst, einberuft, moderiert und protokolliert. Dazu gibt es zwar jede Menge Vorschriften. Darauf kommt es an > hier anklicken
Volkelt-Brief 36/2011
Themen heute: Warum Ihre Unterschrift lesbar sein sollte + Geschäftsführung: Soziale Kompetenz ist Übungssache + Zollfahndung setzt auf Facebook, Google & Co. + Handwerks-GmbH braucht auch in Zukunft einen Meister als Betriebsleiter + Berlin plant Geldwäsche-Beauftragten für Betriebe mit mehr als 9 Mitarbeitern + Finanzgericht darf ehemaligen Geschäftsführer vorladen + BISS …
Rettung

Na endlich hat es mal einer gesagt! Wie es weiter gehen soll. Und weil der Mann Banker ist, muss er es ja schließlich wissen. Natürlich wollen wir Ihnen nicht vorenthalten, was zu tun ist, um den weltweiten Finanz- und Schulden-Kollaps endlich in den Griff zu bekommen. Damit wir endlich wieder in der Bild-Zeitung solche hübsche Schlagzeilen lesen können wie „Gewinne sprudeln wie Ölfontänen“ oder „Endlich: Der erste deutsche Billionär“ und so weiter. Aber zurück zum Thema. DB-Chef Ackermann analysiert ebenso treffsicher wie kundig: „Die Branche ist gut beraten, die systemischen Implikationen von Produkten, Strategien und Marktstrukturen zu analysieren und zu berücksichtigen. Dies ist Aufgabe von bankinternen Genehmigungsprozessen. Außerdem sollten die Betreiber von Handelsplattformen Hochfrequenz- und Algohandelsstrategien (?) in Stressszenarien auf ihre Wirkung testen“ (Rede vom 4.9.2011). Aha. Wir selbst haben sehr, sehr lange darüber gegrübelt, was Ackermann uns damit wohl sagen will. Bis wir irgendwann verstanden haben: In den oberen Etagen der Banken hat man keine Ahnung davon, was die Angestellten eigentlich mit dem ganzen Geld machen. Noch Fragen?
Volkelt-Brief 35/2011
Themen heute: Fehlender Jahresabschluss rechtfertigt Abberufung des Geschäftsführers + Engültige Umstellung auf E‑Bilanz kommt erst 2015 + Finanzamt muss Anschaffungskosten für GmbH-Beteiligung in voller Höhe anerkennen + Abschluss-Urteil zum Rauchverbot + Keine Chance für Auslandsführerschein + Vorsicht bei Einbringung eines Gewerbebetriebes in die GmbH (hier: Erbschaft) + BISS …
Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Kapitalgesellschaft, deren haftendes Kapital auf die Stammeinlagen der Gesellschafter beschränkt sind. Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt 25.000 €. Die Verfassung der GmbH richtet sich nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Zu einigen Regelngsvorschriften sind abweichende Vereinbarungen möglich. Die Verfassung der GmbH wird durch den Gesellschaftsvertrag vorgegeben. Die GmbH ensteht mit Abschluss des notariell beurkundete Gesellschaftsvertrages und Eintragung der GmbH in das Handelsregister Abt. B. Die GmbH wird im Geschäftsverkehr vom/von Geschäftsführer/n vertreten. Diese werden in ihr Amt bestellt und auf der Grundlage eines Dienstvertrages (Muster: Geschäftsfüher-Anstellungsvertrag) tätig.
Seit 2007 ist es möglich eine sog. Mini-GmbH (offiziell: Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) zu gründen. Deren Mindeststammkapital beträgt 1 €. Ansonsten gelten für die Unternehmergesellschaft auch die Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Besonderheit: Die Unternehmergesellschaft muss eine gesetzliche Rücklage in Höhe von 1/4 des ausgewiesenen Gewinnes bilden bis die Rücklage zusammen mit dem ausgewiesenen Mindestkapital einen Betrag von 25.000 € erreicht ist.
Weiterführende Informationen:
Literatur-Hinweis: Die Unternehmergesellschaft, Volkelt, Gabler 2011
GmbH-Geschäftsführer
Der Geschäftsführer ( > Schnellkurs für Geschäftsführer) der GmbH wird von den Gesellschaftern in das Amt bestellt. Er vertritt die GmbH nach außen gegenüber Kunden, Lieferanten, Gläubigern, Banken usw. (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Mit der Bestellung wird der Geschäftsführer zum handlungsbevollmächtigten Organ der GmbH. Unabhängig davon entsteht zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer ein Rechtsverhältnis – ein Anstellungsverhältnis – , dessen Inhalt im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag bestimmt wird.
Der Geschäftsführer wird für die GmbH im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses (Muster: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag) im Innenverhältnis tätig. Darin werden alle Rechte und Pflichten festgelegt. Bei entgeltlicher Tätigkeit des Geschäftsführers handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, auf den die Regeln eines Dienstvertrages Anwendung finden. Wird der Geschäftsführer (die Geschäftsführung) unentgeltlich tätig, handelt es sich um ein Auftragsverhältnis (§§ 662 ff. BGB).
GmbH-Geschäftsführer sind nach allgemeiner Auffassung keine Arbeitnehmer. Für den GmbH-Geschäftsführer gilt nicht:
- der Kündigungsschutz (§ 14 Abs. 1 Nr. KSchG)
- die Rechte der Arbeitnehmer gemäß Betriebsverfassungsgesetz (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG)
- die Rechte der leitenden Angestellten (§ 1 Abs. 1 SprAuG)
- das arbeitsgerichtliche Verfahren (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG)
- die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MitbestG)
Das Bundesarbeitsgericht behandelt den GmbH-Geschäftsführer ausnahmsweise als Arbeitnehmer, wenn die konkrete Vertragsgestaltung seine Befugnisse außergewöhnlich stark einschränkt bzw. er stark persönlich abhängig ist. Das ist der Fall, wenn der GmbH-Geschäftsführer regelmäßig einem bezüglich Zeit, Dauer, Art und Ort der Ausführung seiner Tätigkeit umfassenden Direktionsrecht unterliegen.
Weiterführende Informationen:
Ein wichtiges Urteil für Geschäftsführer kommt jetzt vom Oberlandesgericht (OLG) Köln. Tenor der Entscheidung: Überzieht der Geschäftsführer seine Kompetenzen, kann er selbst dann abberufen werden, wenn die Mehrheit der Gesellschafter den Geschäftsführer gar nicht abberufen will (OLG Köln, Urteil vom 1.6.2010, 18 U 72/09) >
Insiderhandel

Kennen Sie Dr. Axel C. Heitmann? NEIN! Das sollten Sie ändern. Axel Heitmann wurde am 2. Oktober 1959 in Hamburg geboren, ist ein deutscher Chemiker, Vorstandsvorsitzender der Lanxess AG, verheiratet, hat 2 Kinder und ist Ehrenbürger der chinesischen Stadt Wuxi. Jetzt hat er sich eine Immobilie gekauft – für schlappe 9 Mio. Euros – wahrscheinlich auf Hawai oder gleich irgendwo an der Goldküste. Finanziert hat er das mit Aktien. Die hat er so um die 11 Euros erworben und jetzt zu 39 Euros verkauft. Macht pro Aktie einen Gewinn von 28 Euros. Und da er damals gleich 209.779 Aktien bekommen hat, ist er jetzt ein gemachter Mann. Wie schön die Börse doch sein kann. Leider hat die ganze Sache einen Haken. Heitmann hat quasi seine eigene Firma verkauft. Also genau genommen die Lanxess AG, deren Vorstandsvorsitzender er ist. Wahrscheinlich kennt er die Zahlen so gut, dass es höchste Zeit war, die Aktien in handfestes Vermögen umzuwandeln. Dass er in Personalangelegenheiten als harter Hund gilt, wussten wir ja schon. Aber dass er gleich so viel Schmackes hat, hätten wir ihm gar nicht zugetraut. Wenn er nicht schon Persönlichkeit des Jahres wäre (2009), würden wir ihn jetzt glatt für diese Auszeichnung vorschlagen.