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Geschützt: Beratervertrag

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Aktuell

Gesellschafterversammlung: Alles richtig machen – Einladung/Tagesordnung/Protokoll/Beschlussfassung …

In der Regel sind Sie als Geschäfts­füh­rer der­je­ni­ge, der die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ver­an­lasst, ein­be­ruft, mode­riert und pro­to­kol­liert. Dazu gibt es zwar jede Men­ge Vor­schrif­ten. Dar­auf kommt es an > hier ankli­cken

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 36/2011

The­men heu­te: War­um Ihre Unter­schrift les­bar sein soll­te + Geschäfts­füh­rung: Sozia­le Kom­pe­tenz ist Übungs­sa­che + Zoll­fahn­dung setzt auf Face­book, Goog­le & Co. + Hand­werks-GmbH braucht auch in Zukunft einen Meis­ter als Betriebs­lei­ter + Ber­lin plant Geld­wä­sche-Beauf­trag­ten für Betrie­be mit mehr als 9 Mit­ar­bei­tern + Finanz­ge­richt darf ehe­ma­li­gen Geschäfts­füh­rer vor­la­den + BISS

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BISS - DIE Wirtschafts-Satire

Rettung

Lon­do­ner Geld-Gurke

Na end­lich hat es mal einer gesagt! Wie es wei­ter gehen soll. Und weil der Mann Ban­ker ist, muss er es ja schließ­lich wis­sen. Natür­lich wol­len wir Ihnen nicht vor­ent­hal­ten, was zu tun ist, um den welt­wei­ten Finanz- und Schul­den-Kol­laps end­lich in den Griff zu bekom­men. Damit wir end­lich wie­der in der Bild-Zei­tung sol­che hüb­sche Schlag­zei­len lesen kön­nen wie „Gewin­ne spru­deln wie Ölfon­tä­nen“ oder „End­lich: Der ers­te deut­sche Bil­lio­när“ und so wei­ter. Aber zurück zum The­ma. DB-Chef Acker­mann ana­ly­siert eben­so treff­si­cher wie kun­dig: „Die Bran­che ist gut bera­ten, die sys­te­mi­schen Impli­ka­tio­nen von Pro­duk­ten, Stra­te­gien und Markt­struk­tu­ren zu ana­ly­sie­ren und zu berück­sich­ti­gen. Dies ist Auf­ga­be von bank­in­ter­nen Geneh­mi­gungs­pro­zes­sen. Außer­dem soll­ten die Betrei­ber von Han­dels­platt­for­men Hoch­fre­quenz- und Algo­han­dels­stra­te­gien (?) in Stress­sze­na­ri­en auf ihre Wir­kung tes­ten“ (Rede vom 4.9.2011).  Aha. Wir selbst haben sehr, sehr lan­ge dar­über gegrü­belt, was Acker­mann uns damit wohl sagen will. Bis wir irgend­wann ver­stan­den haben: In den obe­ren Eta­gen der Ban­ken hat man kei­ne Ahnung davon, was die Ange­stell­ten eigent­lich mit dem gan­zen Geld machen. Noch Fragen?

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Geschützt: Jahresabschluss der GmbH

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 35/2011

The­men heu­te: Feh­len­der Jah­res­ab­schluss recht­fer­tigt Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers + Engül­ti­ge Umstel­lung auf E‑Bilanz kommt erst 2015 + Finanz­amt muss Anschaf­fungs­kos­ten für GmbH-Betei­li­gung in vol­ler Höhe aner­ken­nen + Abschluss-Urteil zum Rauch­ver­bot + Kei­ne Chan­ce für Aus­lands­füh­rer­schein + Vor­sicht bei Ein­brin­gung eines Gewer­be­be­trie­bes in die GmbH (hier: Erb­schaft) + BISS

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Lexikon

GmbH

Die GmbH (Gesell­schaft mit beschränk­ter Haftung) ist eine Kapi­tal­ge­sell­schaft, deren haf­ten­des Kapi­tal auf die Stamm­ein­la­gen der Gesell­schaf­ter beschränkt sind. Das Min­dest­stamm­ka­pi­tal der GmbH beträgt 25.000 €. Die Ver­fas­sung der GmbH rich­tet sich nach den Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes. Zu eini­gen Regelngs­vor­schrif­ten sind abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen mög­lich. Die Ver­fas­sung der GmbH wird durch den Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­ge­ben. Die GmbH ensteht mit Abschluss des nota­ri­ell beur­kun­de­te Gesell­schafts­ver­tra­ges und Ein­tra­gung der GmbH in das Han­dels­re­gis­ter Abt. B. Die GmbH wird im Geschäfts­ver­kehr vom/von Geschäfts­füh­rer/n ver­tre­ten. Die­se wer­den in ihr Amt bestellt und auf der Grund­la­ge eines Dienst­ver­tra­ges (Mus­ter: Geschäfts­fü­her-Anstel­lungs­ver­trag) tätig.

Seit 2007 ist es mög­lich eine sog. Mini-GmbH (offi­zi­ell: Unter­neh­mer­ge­sell­schaft haf­tungs­be­schränkt) zu grün­den. Deren Min­dest­stamm­ka­pi­tal beträgt 1 €. Ansons­ten gel­ten für die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft auch die Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes. Beson­der­heit: Die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft muss eine gesetz­li­che Rück­la­ge in Höhe von 1/4 des aus­ge­wie­se­nen Gewin­nes bil­den bis die Rück­la­ge zusam­men mit dem aus­ge­wie­se­nen Min­dest­ka­pi­tal einen Betrag von 25.000 € erreicht ist.

Weiterführende Informationen:

Lite­ra­tur-Hin­weis: Die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft, Vol­kelt, Gab­ler 2011

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Lexikon

GmbH-Geschäftsführer

Der Geschäfts­füh­rer ( > Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer) der GmbH wird von den Gesell­schaf­tern in das Amt bestellt. Er ver­tritt die GmbH nach außen gegen­über Kun­den, Lie­fe­ran­ten, Gläu­bi­gern, Ban­ken usw. (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Mit der Bestel­lung wird der Geschäfts­füh­rer zum hand­lungs­be­voll­mäch­tig­ten Organ der GmbH. Unab­hän­gig davon ent­steht zwi­schen der GmbH und dem Geschäfts­füh­rer ein Rechts­ver­hält­nis – ein Anstel­lungs­ver­hält­nis – , des­sen Inhalt im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag bestimmt wird.

Der Geschäfts­füh­rer wird für die GmbH im Rah­men die­ses Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag) im Innen­ver­hält­nis tätig. Dar­in wer­den alle Rech­te und Pflich­ten fest­ge­legt. Bei ent­gelt­li­cher Tätig­keit des Geschäfts­füh­rers han­delt es sich um einen Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag, auf den die Regeln eines Dienst­ver­tra­ges Anwen­dung fin­den. Wird der Geschäfts­füh­rer (die Geschäfts­füh­rung) unent­gelt­lich tätig, han­delt es sich um ein Auf­trags­ver­hält­nis (§§ 662 ff. BGB).

GmbH-Geschäfts­füh­rer sind nach all­ge­mei­ner Auf­fas­sung kei­ne Arbeit­neh­mer. Für den GmbH-Geschäfts­füh­rer gilt nicht:

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt behan­delt den GmbH-Geschäfts­füh­rer aus­nahms­wei­se als Arbeit­neh­mer, wenn die kon­kre­te Ver­trags­ge­stal­tung sei­ne Befug­nis­se außer­ge­wöhn­lich stark ein­schränkt bzw. er stark per­sön­lich abhän­gig ist. Das ist der Fall, wenn der GmbH-Geschäfts­füh­rer regel­mä­ßig einem bezüg­lich Zeit, Dau­er, Art und Ort der Aus­füh­rung sei­ner Tätig­keit umfas­sen­den Direk­ti­ons­recht unterliegen.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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Aktuell

Neue Rechtsprechung: Geschäftsführer auf dem „Schleudersitz”

Ein wich­ti­ges Urteil für Geschäfts­füh­rer kommt jetzt vom Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Köln. Tenor der Ent­schei­dung: Über­zieht der Geschäfts­füh­rer sei­ne Kom­pe­ten­zen, kann er selbst dann abbe­ru­fen wer­den, wenn die Mehr­heit der Gesell­schaf­ter den Geschäfts­füh­rer gar nicht abbe­ru­fen will (OLG Köln, Urteil vom 1.6.2010, 18 U 72/09) >

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BISS - DIE Wirtschafts-Satire

Insiderhandel

Luft­bla­se

Ken­nen Sie Dr. Axel C. Heit­mann? NEIN! Das soll­ten Sie ändern. Axel Heit­mann wur­de am 2. Okto­ber 1959 in Ham­burg gebo­ren, ist ein deut­scher Che­mi­ker, Vorstands­vorsitzender der Lan­xess AG, ver­hei­ra­tet, hat 2 Kin­der und ist Ehren­bür­ger der chi­ne­si­schen Stadt Wuxi. Jetzt hat er sich eine Immo­bi­lie gekauft – für schlap­pe 9 Mio. Euros – wahr­schein­lich auf Hawai oder gleich irgend­wo an der Gold­küs­te. Finan­ziert hat er das mit Akti­en. Die hat er so um die 11 Euros erwor­ben und jetzt zu 39 Euros ver­kauft. Macht pro Aktie einen Gewinn von 28 Euros. Und da er damals gleich 209.779 Akti­en bekom­men hat, ist er jetzt ein gemach­ter Mann. Wie schön die Bör­se doch sein kann. Lei­der hat die gan­ze Sache einen Haken. Heit­mann hat qua­si sei­ne eige­ne Fir­ma ver­kauft. Also genau genom­men die Lan­xess AG, deren Vor­stands­vor­sit­zen­der er ist. Wahr­schein­lich kennt er die Zah­len so gut, dass es höchs­te Zeit war, die Akti­en in hand­fes­tes Ver­mö­gen umzu­wan­deln. Dass er in Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten als har­ter Hund gilt, wuss­ten wir ja schon. Aber dass er gleich so viel Schma­ckes hat, hät­ten wir ihm gar nicht zuge­traut. Wenn er nicht schon Per­sön­lich­keit des Jah­res wäre (2009), wür­den wir ihn jetzt glatt für die­se Aus­zeich­nung vorschlagen.