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GF/Marketing: Falsches Internet-Impressum ist teuer

Das OLG Frank­furt hat einem Unter­neh­men wegen feh­ler­haf­ter bzw. unzu­läs­si­ger Anga­ben im Impres­sum der Fir­men-Home­page eine Geld­stra­fe von bis zu 250.000 EUR ange­droht. Der Feh­ler: Fal­sche Anga­ben zum Regis­ter­ge­richt (hier: Regis­ter­ge­richt: 0000) und zur Han­dels­re­gis­ter-Num­mer (hier HR: 0000) wer­den als Ver­stoß gegen die Impres­sums­pflicht gemäß § 5 Tele­me­di­en­ge­setz gewer­tet (OLG Frank­furt, Urteil vom 14.3.2017, 6 U 44/16).

Sie müs­sen lei­der nach wie vor davon aus­ge­hen, dass nach wie vor (sys­te­ma­ti­sche) Abmah­ner unter­wegs sind, die gezielt nach Ver­stö­ßen suchen. Prü­fen Sie ins­be­son­de­re nach einer Ände­rung der Fir­ma (z. B. nach dem Zukauf eines Unter­neh­mens) oder bei einer sta­tua­ri­schen Sitz­ver­le­gung, ob die Anga­ben im Impres­sum der Fir­men Home­page noch kor­rekt sind.

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GF/privat: Keine Kontogebühren für Bauspardarlehen

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat jetzt den jah­re­lan­gen Rechts­streit zwi­schen der Ver­brau­cher­zen­tra­le Nord­rhein West­fa­len und der Bade­nia Bau­spar­kas­se been­det – und zwar zuguns­ten der Ver­brau­cher­zen­tra­le. Danach darf die Bau­spar­kas­se kei­ne Kon­to­füh­rungs­ge­bühr für die Ein­rich­tung des Bau­spar­kon­tos berech­nen. Eine ent­spre­chen­de Klau­sel in den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) ist unwirk­sam (BGH, Urteil vom 9.5.2017, XI ZR 308/15).

Übli­che Pra­xis der meis­ten Bau­spa­rer ist es bis­her, in den AGB eine ent­spre­chen­de Klau­sel zu ver­wen­den. Das ist aber laut BGH nicht zuläs­sig. Prü­fen Sie ihr Bau­spar­kon­to bezüg­lich abge­buch­ter Kon­to­ge­büh­ren. Betrof­fe­ne Bau­spa­rer kön­nen jetzt mit ein­fa­chem Schrei­ben an ihre Bau­spar­kas­se unter Hin­weis auf das oben genann­te Urteil eine Rück­zah­lung der Kon­to­ge­büh­ren ein­for­dern. Reagiert die Bau­spar­kas­se nicht, mel­den Sie das der Verbraucherzentrale.

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Vorschau: Volkelt-Brief 20/2017

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BUCHTIPP der Woche: Kleine Philosophie der Geschäftsführung

Tafelgarten-2015-01

Leser, die nach der Lek­tü­re die­ses Buches bes­ser und erfolg­rei­cher sein wol­len, muss ich ent­täu­schen. Jeden­falls dann, wenn Sie Ihren Erfolg in Zah­len mes­sen und auf dem Kon­to im Haben ver­bu­chen wol­len. Dar­um geht es hier nicht.

Hier geht es um den Men­schen „Geschäfts­füh­rer“. Wel­che Fol­gen hat es für SIE, sich auf die­se – ich nen­ne es ein­mal so – „Rol­le“ ein­zu­las­sen. Täg­lich kon­fron­tiert mit Anlie­gen und Wün­schen. Mit Erwar­tun­gen und Ansprü­chen. Mit Rech­ten und Pflich­ten. Mit Wider­stän­den und Ver­wei­ge­run­gen. Mit Ängs­ten, Skep­sis und Ein­sam­keit. Auch mit Bor­niert­heit und Unver­bes­ser­li­chen. Trotz­dem müs­sen Sie nach vor­ne den­ken und pla­nen. Neu­es insze­nie­ren und die Zukunft vor­weg­neh­men. Sie ken­nen das. Das kos­tet Ener­gie. Viel Ener­gie. Tag für Tag. Woher nehmen?

Da hilft eine star­ke Per­sön­lich­keit. Eine Per­sön­lich­keit, die sich inten­siv mit der Rol­le, den Rol­len­an­for­de­run­gen, den Rol­len­er­war­tun­gen und mit den eige­nen Lebens­um­stän­den und ‑wün­schen, den eige­nen Fähig­kei­ten und Gren­zen aus­ein­an­der­setzt. Wenn SIE so wol­len, eine Per­sön­lich­keit, die ein bewuss­tes ICH lebt. Dafür gibt es kein ein­fa­ches Rezept und kei­ne Garantie.

Auf dem Weg dort­hin möch­te ich SIE beglei­ten. Ich möch­te Ihnen die Gele­gen­heit geben, beim Lesen des Buches die eige­ne Wirk­lich­keit neu zu erle­ben und mit etwas Abstand zu betrach­ten. Viel­leicht – um ein ger­ne zitier­tes Bild zu ver­wen­den – den Spie­gel vor­hal­ten. Ihnen Begrif­fe, Kate­go­rien und Werk­zeu­ge mit­ge­ben, die Ihnen hel­fen, das Bild im Spie­gel bes­ser lesen zu kön­nen und eine sta­bi­le Ord­nung in ein Sys­tem mit vie­len Unbe­kann­ten zu bringen.

Vie­le der hier geschil­der­ten Ver­läu­fe und Bege­ben­hei­ten wer­den Ihnen bekannt vor­kom­men. Die Ver­wech­sel­bar­keit mit leben­den Per­so­nen – Ange­stell­ten, Kun­den, Lie­fe­ran­ten, Ver­käu­fern und Bera­tern usw. – und erleb­ten Situa­tio­nen – Kun­den­ge­sprä­chen, Steu­er­prü­fun­gen, Kre­dit­ver­hand­lun­gen usw. – ist gewollt. Erle­ben und bewer­ten Sie die­se und damit Ihre eige­ne und Ihre beruf­li­che Bio­gra­phie im Beson­de­ren mit ande­ren Augen. Aus einem ande­ren Blick­win­kel. Aus der Per­spek­ti­ve, die eine Per­sön­lich­keit aus­macht. Und das Bes­te: Das kann (fast) jeder. Ein­zi­ge Vor­aus­set­zung: Sie neh­men sich auch ein­mal Zeit für Ihr ICH.

Ver­lag: Springer/Gabler

Autor: Dipl. Vw. Lothar Volkelt

Taschen­buch

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Lexikon

Due Diligence

Due Dili­gence bezeich­net die „gebo­te­ne Sorg­falt“, mit der beim Kauf bzw. Ver­kauf von Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen/GmbH-Antei­len das Ver­trags­ob­jekt im Vor­feld geprüft wird. Due-Dili­gence-Prü­fun­gen beinhal­ten ins­be­son­de­re eine sys­te­ma­ti­sche Stär­ken-/Schwä­chen-Ana­ly­se des Kauf­ob­jekts, eine Ana­ly­se der mit dem Kauf ver­bun­de­nen Risi­ken sowie eine fun­dier­te Bewer­tung des Objekts. Gegen­stand der Prü­fun­gen sind etwa Bilan­zen, per­so­nel­le und sach­li­che Res­sour­cen, stra­te­gi­sche Posi­tio­nie­rung, recht­li­che und finan­zi­el­le Risi­ken, Umwelt­las­ten. Gezielt wird nach so genann­ten Dealb­rea­k­ern gesucht, d. h. nach Sach­ver­hal­ten, die einem Kauf ent­ge­gen­ste­hen könn­ten – z. B. Alt­las­ten beim Grund­stücks­kauf oder unge­klär­te Mar­ken­rech­te beim Unter­neh­mens­kauf. Erkann­te Risi­ken kön­nen ent­we­der Aus­lö­ser für einen Abbruch der Ver­hand­lun­gen oder Grund­la­ge einer ver­trag­li­chen Berück­sich­ti­gung in Form von Preis­ab­schlä­gen oder zusätz­li­chen Garan­tien sein.

Grund­la­ge ist ein Vor­ver­trag bzw. der let­ter of intent (Erklä­run­gen zur Ver­kaufs­ab­sicht), in dem ein ange­mes­se­ner Zeit­raum für die Due-Dili­gence-Prü­fung ver­ein­bart wird. Dar­in wer­den der Zugriff auf die benö­tig­ten Infor­ma­tio­nen und Daten sowie die Zah­lung einer Gebühr bei Nicht­kauf zum Gegen­stand einer sol­chen Ver­ein­ba­rung gemacht. Hilf­reich für Pro­jekt­prü­fun­gen sind so genann­te Mei­len­stein­be­rich­te, die den Zustand des Pro­jek­tes in einer Kurz­zu­sam­men­fas­sung wiedergeben

Mit der Durch­füh­rung einer Due Dili­gence-Prü­fung wer­den bestehen­de Infor­ma­ti­ons­lü­cken geschlos­sen und vor­han­de­ne Infor­ma­tio­nen veri­fi­ziert. Die im Rah­men der Due Dili­gence gewon­ne­nen Erkennt­nis­se unter­stüt­zen den Erwer­ber im Ver­hand­lungs­pro­zess und erleich­tern dar­über hin­aus eine Inte­gra­ti­on nach dem Kauf. Für eine erfolg­rei­che Due Dili­gence-Prü­fung ist es wich­tig, nicht ein­zel­ne Aspek­te oder Berei­che iso­liert zu ana­ly­sie­ren, son­dern eine ver­knüpf­te und bereichs­über­grei­fen­de Betrach­tung durchzuführen.

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GF/Personal: Frauenquote und GmbH – „Es gilt § 36 GmbH-Gesetz … ”

Das The­ma Frau­en­quo­te beschäf­tigt nicht nur bör­sen­no­tier­te und mit­be­stim­mungs­pflich­ti­ge, gro­ße Unter­neh­men. Immer häu­fi­ger wird in der (arbeits-) recht­li­chen Exper­ten­run­den dis­ku­tiert, ob und inwie­weit Quo­ten­vor­ga­ben auch in grö­ße­ren, aber nicht mit­be­stimm­ten GmbHs umge­setzt wer­den muss. Und zwar nicht nur auf der Lei­tungs­ebe­ne, son­dern auch in den obe­ren Füh­rungs­ebe­nen (vgl. dazu zuletzt 3/2016). Fakt ist, dass es auch im GmbH-Gesetz dazu eine Vor­schrift gibt:

§ 36 GmbH-Gesetz: Ziel­grö­ßen und Fris­ten zur gleich­be­rech­tig­ten Teil­ha­be von Män­nern und Frauen

Die Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft, die der Mit­be­stim­mung unter­liegt, legen für den Frau­en­an­teil in den bei­den Füh­rungs­ebe­nen unter­halb der Geschäfts­füh­rer Ziel­grö­ßen fest. Liegt der Frau­en­an­teil bei Fest­le­gung der Ziel­grö­ßen unter 30 Pro­zent, so dür­fen die Ziel­grö­ßen den jeweils erreich­ten Anteil nicht mehr unter­schrei­ten. Gleich­zei­tig sind Fris­ten zur Errei­chung der Ziel­grö­ßen fest­zu­le­gen. Die Fris­ten dür­fen jeweils nicht län­ger als fünf Jah­re sein.“

Fakt ist auch, … 

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 19/2017

Gender”-GmbH: Rechts­pro­ble­me und mehr um die Frau­en­quo­te + Pflicht­ver­si­che­rung: Neu­es Urteil „befreit“ Fremd-Geschäfts­füh­rer + GmbH-Finan­zen: Neue Run­de bei den Bank­ge­büh­ren + GmbH-Recht (I): Neu­es Urteil zur Stimm­rechts­aus­übung + GmbH-Kri­se: Ver­bes­se­run­gen im Insol­venz­ver­fah­ren + GmbH-Recht (II): Kein Stimm­recht bei Bestel­lung eines Anwalts für die GmbH + GmbH-Steu­er: vGA in der GmbH & Co. KG + BISS

 

 

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FGF/GGF: Pflichtversicherung – Neues Urteil befreit Fremd-Geschäftsführer

Unter­des­sen ver­geht fast kei­ne Woche, ohne dass wir zum The­ma Pflicht­ver­si­che­rung des GmbH-Geschäfts­füh­rers berich­ten müs­sen. Aktu­el­ler Anlass: Ein neu­es Urteil des Lan­des­so­zi­al­ge­richts (LSG) Baden-Würt­tem­berg (Urteil vom 23.11.2017, L 5 R 50/16). Danach ist der Fremd-Geschäfts­füh­rer nicht pflicht­ver­si­chert, wenn er selbst zwar kei­ne Betei­li­gung an dem Unter­neh­men, für das er tätig ist, hat. Aber: Wenn er Gesell­schaf­ter an einem betei­lig­ten Unter­neh­men ist und so Beschlüs­se gegen sei­nen Wil­len ver­hin­dern kann, ist er wei­sungs­frei tätig und kein Pflicht­mit­glied in der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung. Das klingt kom­pli­ziert, ermög­licht aber Gestaltungen.

Bei­spiel:

A‑GmbH

Fremd-Geschäfts­füh­rer:

Max Mus­ter­mann

(kei­ne Betei­li­gung an der A‑GmbH)

Beschluss­fas­sung: 75 % der Stimmen

B‑GmbH

Gesell­schaf­ter:

Max Mus­ter­mann

Betei­li­gung: 51 %

Beschluss­fas­sung: ein­fa­che Mehrheit

Die B‑GmbH

ist mit 26 % an der A‑GmbH beteiligt

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GF/Finanzen: Neue Runde bei den Bankgebühren – was tun?

Die Nied­rig­zins­po­li­tik zei­tigt Aus­wir­kun­gen auf das Geschäfts­mo­dell „Bank“. Neue Umsatz- und Ertrags­mo­dells müs­sen her. War zunächst kaum vor­stell­bar, dass sog. Nega­tiv­zin­sen für Gut­ha­ben ein­ge­führt wer­den könn­ten, ist das von vie­len Ban­ken bereits umge­setzt. Zahl­rei­che Ban­ken haben (still und lei­se) ihre Gebüh­ren­ta­bel­len ange­passt. Jetzt haben sich die Pro­dukt-Mana­ger der Volks­ban­ken etwas Neu­es ein­fal­len las­sen und zwar für alle Geschäfts­kon­ten. Danach wer­den Kos­ten für die Bereit­stel­lung der Über­zie­hung in Rech­nung gestellt – ver­gleich­bar den Bereit­stel­lungs­zin­sen. Dabei geht es um eine fik­ti­ve Ver­zin­sung um bis zu 1,2 %.

Bei­spiel:

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GF/Recht: Wichtiges neues Urteil zum Gesellschafter-Stimmrecht

Wol­len die Gesell­schaf­ter einer GmbH einem der Gesell­schaf­ter Pro­ku­ra ertei­len, dann hat die­ser Gesell­schaf­ter Stimm­recht und darf an der Abstim­mung dar­über teil­neh­men. Es han­delt sich um einen sog. Orga­ni­sa­ti­ons­akt und damit nicht um eine Abstim­mung in eige­ner Sache (OLG Mün­chen, Urteil vom 12.1.2017, 23 U 1994/16).

Der Gesell­schaf­ter kann damit zum Züng­lein an der Waa­ge wer­den. Das ist inter­es­sant z. B. in der Fami­li­en-GmbH mit meh­re­ren Gesell­schaf­ter-Stäm­men und einer sat­zungs­mä­ßig fest­ge­leg­ten Zahl von Geschäfts­füh­rern. Hier kann der Fami­li­en­stamm mit Mehr­heit eine zusätz­li­che Füh­rungs­funk­ti­on mit aus­stat­ten – wenn so eine recht­lich wirk­sa­me Ver­tre­tung der GmbH mit einem Geschäfts­füh­rer und einem Pro­ku­ris­ten mög­lich ist und so z. B. eige­ne Geschäfts­ab­schlüs­se durch­ge­setzt wer­den können.