Die Abwerbung auch einer Vielzahl von Mitarbeitern eines Mitbewerbers ist nur dann unlauter, wenn sich die Abwerbung nicht mehr als Versuch der Gewinnung neuer Mitarbeiter auf dem Arbeitskräftemarkt darstellt, sondern nach den Gesamtumständen auf die gezielte Behinderung des Mitbewerbers gerichtet ist. Ein Anhaltspunkt dafür kann sein, dass „putschartig” ganze Geschäftsbereiche einschließlich der damit verbundenen Kunden abgeworben werden. Dagegen reicht es für den Schluss auf die Behinderungsabsicht allein nicht aus, dass die Abwerbung die Wettbewerbsposition des Mitbewerbers erheblich beeinträchtigt (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 15.5.2018, 6 W 39/18).
Autor: volkelt
Die von der GroKo geplante schrittweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021 wurde jetzt im Finanzausschuss beraten. Bis auf wenige Gegenstimmen bestätigen die Experten die Notwendigkeit und Zulässigkeit der geplanten Regelung. Allerdings lässt die konkrete Umsetzung auf sich warten. Derzeit gibt es keinen Zeitplan, wann die GroKo einen entsprechenden Gesetzentwurf ins Gesetzgebungsverfahren einbringen wird.
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen” vorgelegt. Nicht rechtswidrig ist danach die Offenlegung und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen, wenn die Handlung der Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit oder der Aufdeckung von Fehlverhalten und rechtswidrigen Handlungen dient (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/943).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die 3‑jährige Haftstrafe wegen Untreue gegen den Geschäftsführer der Entsorgungsbetriebe Essen (EBE GmbH) bestätigt. Im Einzelnen ging es um diese Verfehlungen: Der Geschäftsführer hatte einen Zahlungsanspruch gegen die Firma eines befreundeten Unternehmers unter Verwendung von Scheinrechnungen ausbuchen lassen. Er hatte Mitarbeiter dafür abgestellt hatte, den Bürgermeister der Stadt Essen unentgeltlich zu chauffieren. Dem ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden des Unternehmens hatte er Arbeitsentgelt in unberechtigter Höhe gezahlt. Aus Gefälligkeit gegenüber einem externen Computerspezialisten hatte er die Vergütungspauschale eines längerfristig geschlossenen Beratervertrags nachträglich um mehr als 50 % erhöht. Gesamtschaden für die kommunale GmbH: 650.000 EUR (BGH, Urteil v. 20.6.2018, 4 StR 561/17).
D & O Vermögensschadenversicherung
Mit der Directors & Officers – kurz D&O – Versicherung können sich Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte für den Haftungsfall absichern. Doch die Bedingungen müssen genau für die spezifische Situation des Versicherungsnehmers und des Unternehmens passen.
Vor Jahren noch weitgehend unbekannt gibt es unterdessen viele Möglichkeiten, sich gegen Haftungsrisiken z. B. aus Strafverfahren und Vermögensschäden oder sonstige Gefahren der persönlichen Inanspruchnahme als GmbH-Geschäftsführer abzusichern. Hier einige typische, strafrechtlich relevante Verantwortungsfelder, die leicht unterschätzt werden, jedoch in fast jedem Unternehmen eine Rolle spielen können und für die Geschäftsführer verantwortlich gemacht werden:
- Die Produktentwicklung muss nach dem allgemeinen Stand der Technik auf Basis der einschlägigen Normenkataloge erfolgen (ISO 9000/9001).
- Der Herstellungsprozess ist ständig auf Fehlabläufe unter dem Aspekt mangelhafter Herstellung zu beobachten.
- Dazu kommen Risiken aus den hier auf Seite 2 dargestellten Haftungsfällen.
Straf-Rechtsschutz-Versicherungen decken daraus entstehende Risiken nur zu einem geringen Teil. Außerdem ist die Deckung meist untauglich, da eine Kostenerstattung nach den gesetzlich vorgesehenen Regelungen geboten wird.
Passender für Geschäftsführer im mittelständischen und in größeren Unternehmen ist die D & O – Versicherung – ein spezieller Versicherungstyp gegen die speziellen Haftungsrisiken von Geschäftsführern. Entsprechende Policen werden unterdessen von zahlreichen Versicherern angeboten.
Selbst wenn Sie noch Tage nach einem Probetraining im Fitness-Studio schmerzhaften Muskelkater haben, wird es Ihnen nicht gelingen auf dem Gerichtsweg Schmerzensgeld durchzusetzen. Dazu das Landgericht Köln: Zunächst kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin – trotz eines erhöhten Enzymwertes – keinerlei Gefahr für ein Nierenversagen bestand. Auch seien dauerhafte Kopfschmerzen, Gliederschmerzen und Schlafstörungen nicht auf das Training zurückzuführen. Für nachvollziehbar hielt der Sachverständige lediglich, dass sich die Klägerin über einige wenige Tage unwohl fühlte und unter Kopfschmerzen litt – verursacht durch einen heftigen Muskelkater wegen der ungewohnten Belastung (Urteil v. 11.7.2018, 18 O 73/16, nicht rechtskräftig).
Aus dem Urteil: „Bei einem mehrtägigen Muskelkater, auch wenn er mit zweitägigen Belastungskopfschmerzen verbunden war, handelt es sich um eine Beeinträchtigung, wie sie nach jeder Art sportlicher Betätigung zu erwarten ist und üblicherweise von Sport treibenden hingenommen wird. Schmerzensgeld kann man dafür nicht beanspruchen”.
Nicht bekannt ist, ob der Probant in die Revision gehen wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Steuerpolitik – insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen – haben wir im Koalitionsvertrag der GroKo vergeblich gesucht (vgl. Nr. 13/2018, Koalitionsvertrag S. 66 ff.). Für GmbHs von Interesse ist hier lediglich die Abschaffung der Abgeltungssteuer für Zinsen (also auch für Zinsen aus Gesellschafterdarlehen). Im jetzt vorliegenden Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2018 (JStG) ist davon allerdings zunächst einmal noch nichts nachzulesen. Die SPD wird hier wohl noch auf Nachbesserung bestehen. Anders die Steuerpolitik für große Unternehmen und Konzerne. Strittig war hier die Regelung zum Verlustabzug bei der Übernahme von Firmen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Wegfall des Verlustvortrags (sog. schädliche Übernahme) bei einem Gesellschafterwechsel von 25 bis 50 % der Anteile als verfassungswidrig moniert.
Dazu: …
Volkelt-Brief 30/2018
GmbH-Steuern: Wenig Neues für GmbHs im JStG 2018 + Trump-Strategie: Müssen Sie jetzt Ihre Verhandlungs-Strategien überarbeiten? + Geschäftsführer-Haftung: Reicht Internet-Rechtsberatung für eine Haftungsfreistellung? + Neue Rechtslage: Mehr Spielraum für das Abfindungs-Szenario + Geschäftsführer privat: Finanzamt bestraft Gesundheits-Vorsorge + Mitarbeiter: Betriebsrat (BR) leichter durchzusetzen + GmbH/Steuer: Pauschalversteuerung nur für zusätzliche Leistungen + GmbH/Geld: BMF zu EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch + Firmenwagen: Dieselgate ist eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung
BISS … die Wirtschaft-Satire
Dass der US-Präsident so manches Klischee zerstört, mit Traditionellem aufgeräumt und sich über diplomatische Gepflogenheiten hinwegsetzt, wundert unterdessen keinen mehr. Weit verbreitete Einschätzung: Hier agiert ein Mann der Wirtschaft, der es gewohnt es, Dinge in Bewegung zu setzen und sich an seinen Ergebnissen messen lässt. Ist die Strategie „Wo ich bin, ist oben” tatsächlich erfolgreicher als andere Strategien? Oder handelt es sich um Macho-Gebaren, das zwar kurzfristig wirkt, auf lange Sicht aber scheitern muss, weil man sich damit zu viele Feinde macht? Frage: Was können Sie für sich als Geschäftsführer aus diesem Szenario als neue Erkenntnisse ableiten? …
Dass sich immer mehr Kollegen vor einer Entscheidung über die juristischen Auswirkungen und/oder Nebeneffekte im Internet informieren, ist nahe liegend und offensichtlich. Wer sein Anliegen geschickt genug verstichwortet, kann sogar davon ausgehen, dass die Suchmaschinen-Ergebnisse dem Kollegen zu ganz sinnvollen und hilfreichen Lösungen führen. Auch viele Anwälte haben ihre neuen Chancen mit dem Internet erkannt und bieten Informationsangebote über ihre jeweiligen Spezialthemen. Das macht Sinn für beide Seiten. Es bleibt aber die Frage, ob diese Art Informationsbeschaffung für einen Geschäftsführer für eine Haftungsfreistellung ausreicht. Etwa für die Fälle, in denen die Rechtsprechung für den Geschäftsführer eine Pflicht zu qualifizierten externen Beratung unterstellt (vgl. dazu z. B. OLG Oldenburg, Urteil v. 22.6.2006, 1 U 34/03 zur Beratungsverpflichtung beim Zukauf eines Unternehmens).
Die Rechtslage: …