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Mitarbeiter gesucht: Fischen in fremden Gewässern

Die Abwer­bung auch einer Viel­zahl von Mit­ar­bei­tern eines Mit­be­wer­bers ist nur dann unlau­ter, wenn sich die Abwer­bung nicht mehr als Ver­such der Gewin­nung neu­er Mit­ar­bei­ter auf dem Arbeits­kräf­te­markt dar­stellt, son­dern nach den Gesamt­um­stän­den auf die geziel­te Behin­de­rung des Mit­be­wer­bers gerich­tet ist. Ein Anhalts­punkt dafür kann sein, dass „putsch­ar­tig” gan­ze Geschäfts­be­rei­che ein­schließ­lich der damit ver­bun­de­nen Kun­den abge­wor­ben wer­den. Dage­gen reicht es für den Schluss auf die Behin­de­rungs­ab­sicht allein nicht aus, dass die Abwer­bung die Wett­be­werbs­po­si­ti­on des Mit­be­wer­bers erheb­lich beein­träch­tigt (OLG Frank­furt a. M., Urteil v. 15.5.2018, 6 W 39/18).

Grund­sätz­lich gilt: Es besteht Abwer­bungs­frei­heit. Die Frei­heit des Wett­be­werbs erstreckt sich auch auf die Nach­fra­ge nach Arbeit­neh­mern. Unter­neh­mer haben kei­nen Anspruch auf den Bestand ihrer Mit­ar­bei­ter. Die für ein Unter­neh­men Täti­gen sind zudem in der Wahl ihres Arbeits­plat­zes frei.  Nur in wirk­lich extre­men Fäl­len kann die Abwer­bung de fac­to unter­bun­den werden.

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Wirtschaftspolitik: Zukunft des Solidaritätszuschlags im Finanzausschuss

Die von der Gro­Ko geplan­te schritt­wei­se Abschaf­fung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags ab 2021 wur­de jetzt im Finanz­aus­schuss bera­ten. Bis auf weni­ge Gegen­stim­men bestä­ti­gen die Exper­ten die Not­wen­dig­keit und Zuläs­sig­keit der geplan­ten Rege­lung. Aller­dings lässt die kon­kre­te Umset­zung auf sich war­ten. Der­zeit gibt es kei­nen Zeit­plan, wann die Gro­Ko einen ent­spre­chen­den Gesetz­ent­wurf ins Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­brin­gen wird.

 

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Bürokratie: Neues Gesetz wird Whistleblower schützen

Die Bun­des­re­gie­rung hat einen Gesetz­ent­wurf „zum Schutz von Geschäfts­ge­heim­nis­sen” vor­ge­legt. Nicht rechts­wid­rig ist danach die Offen­le­gung und Nut­zung von Geschäfts­ge­heim­nis­sen, wenn die Hand­lung der Aus­übung der Mei­nungs- und Infor­ma­ti­ons­frei­heit oder der Auf­de­ckung von Fehl­ver­hal­ten und rechts­wid­ri­gen Hand­lun­gen dient (Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der EU-Richt­li­nie 2016/943).

 

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BGH Untreue-Urteil gegen den Geschäftsführer der EBE GmbH bestätigt

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat die 3‑jährige Haft­stra­fe wegen Untreue gegen den Geschäfts­füh­rer der Ent­sor­gungs­be­trie­be Essen (EBE GmbH) bestä­tigt. Im Ein­zel­nen ging es um die­se Ver­feh­lun­gen: Der Geschäfts­füh­rer hat­te einen Zah­lungs­an­spruch gegen die Fir­ma eines befreun­de­ten Unter­neh­mers unter Ver­wen­dung von Schein­rech­nun­gen aus­bu­chen las­sen. Er hat­te Mit­ar­bei­ter dafür abge­stellt hat­te, den Bür­ger­meis­ter der Stadt Essen unent­gelt­lich zu chauf­fie­ren. Dem ehe­ma­li­gen Betriebs­rats­vor­sit­zen­den des Unter­neh­mens hat­te er Arbeits­ent­gelt in unbe­rech­tig­ter Höhe gezahlt. Aus Gefäl­lig­keit gegen­über einem exter­nen Com­pu­ter­spe­zia­lis­ten hat­te er die Ver­gü­tungs­pau­scha­le eines län­ger­fris­tig geschlos­se­nen Bera­ter­ver­trags nach­träg­lich um mehr als 50 % erhöht. Gesamt­scha­den für die kom­mu­na­le GmbH: 650.000 EUR (BGH, Urteil v. 20.6.2018, 4 StR 561/17).

Kommt ein sol­cher Fall – und die Staats­an­walt­schaft ist von Amts wegen zu Ermitt­lun­gen ver­pflich­tet – vor Gericht, ist davon aus­zu­ge­hen, dass „Alles auf den Tisch” kommt. Aus­nahms­wei­se kann ein außer­ge­richt­li­cher Ver­gleich erzielt wer­den – in der Regel gegen Zah­lung einer hohen Geldbuße.

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Lexikon

D & O Vermögensschadenversicherung

Mit der Direc­tors & Offi­cers – kurz D&O – Ver­si­che­rung kön­nen sich Geschäfts­füh­rer, Vor­stän­de und lei­ten­de Ange­stell­te für den Haf­tungs­fall absi­chern. Doch die Bedin­gun­gen müs­sen genau für die spe­zi­fi­sche Situa­ti­on des Ver­si­che­rungs­neh­mers und des Unter­neh­mens passen.

Vor Jah­ren noch weit­ge­hend unbe­kannt gibt es unter­des­sen vie­le Mög­lich­kei­ten, sich gegen Haf­tungs­ri­si­ken z. B. aus Straf­ver­fah­ren und Ver­mö­gens­schä­den oder sons­ti­ge Gefah­ren der per­sön­li­chen Inan­spruch­nah­me als GmbH-Geschäfts­füh­rer abzu­si­chern. Hier eini­ge typi­sche, straf­recht­lich rele­van­te Ver­ant­wor­tungs­fel­der, die leicht unter­schätzt wer­den, jedoch in fast jedem Unter­neh­men eine Rol­le spie­len kön­nen und für die Geschäfts­führer ver­ant­wort­lich gemacht werden:

  • Die Pro­dukt­ent­wick­lung muss nach dem all­ge­mei­nen Stand der Tech­nik auf Basis der ein­schlä­gi­gen Nor­men­ka­ta­lo­ge erfol­gen (ISO 9000/9001).
  • Der Her­stel­lungs­pro­zess ist stän­dig auf Fehl­ab­läu­fe unter dem Aspekt man­gel­haf­ter Her­stel­lung zu beobachten.
  • Dazu kom­men Risi­ken aus den hier auf Sei­te 2 dar­ge­stell­ten Haftungsfällen.

Straf-Rechts­schutz-Ver­si­che­run­gen decken dar­aus ent­ste­hen­de Risi­ken nur zu einem gerin­gen Teil.  Außer­dem ist die Deckung meist untaug­lich, da eine Kos­ten­er­stat­tung nach den gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Rege­lun­gen gebo­ten wird.

Pas­sen­der für Geschäfts­füh­rer im mit­tel­stän­di­schen und in grö­ße­ren Unter­neh­men ist die D & O – Ver­si­che­rung – ein spe­zi­el­ler Ver­si­che­rungs­typ gegen die spe­zi­el­len Haf­tungs­ri­si­ken von Geschäfts­füh­rern. Ent­spre­chen­de Poli­cen wer­den unter­des­sen von zahl­rei­chen Ver­si­che­rern angeboten.

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Geschäftsführer privat: Wer schön sein will, muss leiden

Selbst wenn Sie noch Tage nach einem Pro­be­trai­ning im Fit­ness-Stu­dio schmerz­haf­ten Mus­kel­ka­ter haben, wird es Ihnen nicht gelin­gen auf dem Gerichts­weg Schmer­zens­geld durch­zu­set­zen. Dazu das Land­ge­richt Köln: Zunächst kam der Sach­ver­stän­di­ge zu dem Ergeb­nis, dass bei der Klä­ge­rin – trotz eines erhöh­ten Enzym­wer­tes – kei­ner­lei Gefahr für ein Nie­ren­ver­sa­gen bestand. Auch sei­en dau­er­haf­te Kopf­schmer­zen, Glie­der­schmer­zen und Schlaf­stö­run­gen nicht auf das Trai­ning zurück­zu­füh­ren. Für nach­voll­zieh­bar hielt der Sach­ver­stän­di­ge ledig­lich, dass sich die Klä­ge­rin über eini­ge weni­ge Tage unwohl fühl­te und unter Kopf­schmer­zen litt – ver­ur­sacht durch einen hef­ti­gen Mus­kel­ka­ter wegen der unge­wohn­ten Belas­tung (Urteil v. 11.7.2018, 18 O 73/16, nicht rechtskräftig).

Aus dem Urteil: „Bei einem mehr­tä­gi­gen Mus­kel­ka­ter, auch wenn er mit zwei­tä­gi­gen Belas­tungs­kopf­schmer­zen ver­bun­den war, han­delt es sich um eine Beein­träch­ti­gung, wie sie nach jeder Art sport­li­cher Betä­ti­gung zu erwar­ten ist und übli­cher­wei­se von Sport trei­ben­den hin­ge­nom­men wird. Schmer­zens­geld kann man dafür nicht beanspruchen”.

Nicht bekannt ist, ob der Pro­bant in die Revi­si­on gehen wird. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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Stillstand: Kaum Steuer-News für GmbHs im Jahrssteuergesetz 2018

Steu­er­po­li­tik – ins­be­son­de­re für klei­ne­re und mitt­le­re Unter­neh­men – haben wir im Koali­ti­ons­ver­trag der Gro­Ko ver­geb­lich gesucht (vgl. Nr. 13/2018, Koali­ti­ons­ver­trag S. 66 ff.). Für GmbHs von Inter­es­se ist hier ledig­lich die Abschaf­fung der Abgel­tungs­steu­er für Zin­sen (also auch für Zin­sen aus Gesell­schaf­ter­dar­le­hen). Im jetzt vor­lie­gen­den Refe­ren­ten­ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 (JStG) ist davon aller­dings zunächst ein­mal noch nichts nach­zu­le­sen. Die SPD wird hier wohl noch auf Nach­bes­se­rung bestehen. Anders die Steu­er­po­li­tik für gro­ße Unter­neh­men und Kon­zer­ne. Strit­tig war hier die Rege­lung zum Ver­lust­ab­zug bei der Über­nah­me von Fir­men. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat den Weg­fall des Ver­lust­vor­trags (sog. schäd­li­che Über­nah­me) bei einem Gesell­schaf­ter­wech­sel von 25 bis 50 % der Antei­le als ver­fas­sungs­wid­rig moniert.

Dazu: …

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Volkelt-Brief 30/2018

GmbH-Steu­ern: Wenig Neu­es für GmbHs im JStG 2018 + Trump-Stra­te­gie: Müs­sen Sie jetzt Ihre Ver­hand­lungs-Stra­te­gien über­ar­bei­ten? + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Reicht Inter­net-Rechts­be­ra­tung für eine Haf­tungs­frei­stel­lung? + Neue Rechts­la­ge: Mehr Spiel­raum für das Abfin­dungs-Sze­na­rio + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Finanz­amt bestraft Gesund­heits-Vor­sor­ge + Mit­ar­bei­ter: Betriebs­rat (BR) leich­ter durch­zu­set­zen + GmbH/Steuer: Pau­schal­ver­steue­rung nur für zusätz­li­che Leis­tun­gen + GmbH/Geld: BMF zu EC-Kar­ten-Umsät­zen im Kas­sen­buch + Fir­men­wa­gen: Die­sel­ga­te ist eine vor­sätz­lich sit­ten­wid­ri­ge Schädigung

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Trump-Strategie: Müssen Sie jetzt Ihre Verhandlungs-Strategien überarbeiten?

Dass der US-Prä­si­dent so man­ches Kli­schee zer­stört, mit Tra­di­tio­nel­lem auf­ge­räumt und sich über diplo­ma­ti­sche Gepflo­gen­hei­ten hin­weg­setzt, wun­dert unter­des­sen kei­nen mehr. Weit ver­brei­te­te Ein­schät­zung: Hier agiert ein Mann der Wirt­schaft, der es gewohnt es, Din­ge in Bewe­gung zu set­zen und sich an sei­nen Ergeb­nis­sen mes­sen lässt. Ist die Stra­te­gie „Wo ich bin, ist oben” tat­säch­lich erfolg­rei­cher als ande­re Stra­te­gien? Oder han­delt es sich um Macho-Geba­ren, das zwar kurz­fris­tig wirkt, auf lan­ge Sicht aber schei­tern muss, weil man sich damit zu vie­le Fein­de macht? Fra­ge: Was kön­nen Sie für sich als Geschäfts­füh­rer aus die­sem Sze­na­rio als neue Erkennt­nis­se ableiten? … 

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GF-Haftung: Reicht Internet-Rechtsberatung für eine Haftungsfreistellung?

Dass sich immer mehr Kol­le­gen vor einer Ent­schei­dung über die juris­ti­schen Aus­wir­kun­gen und/oder Neben­ef­fek­te im Inter­net infor­mie­ren, ist nahe lie­gend und offen­sicht­lich. Wer sein Anlie­gen geschickt genug ver­stich­wor­tet, kann sogar davon aus­ge­hen, dass die Such­ma­schi­nen-Ergeb­nis­se dem Kol­le­gen zu ganz sinn­vol­len und hilf­rei­chen Lösun­gen füh­ren. Auch vie­le Anwäl­te haben ihre neu­en Chan­cen mit dem Inter­net erkannt und bie­ten Infor­ma­ti­ons­an­ge­bo­te über ihre jewei­li­gen Spe­zi­al­the­men. Das macht Sinn für bei­de Sei­ten. Es bleibt aber die Fra­ge, ob die­se Art Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung für einen Geschäfts­füh­rer für eine Haf­tungs­frei­stel­lung aus­reicht. Etwa für die Fäl­le, in denen die Recht­spre­chung für den Geschäfts­füh­rer eine Pflicht zu qua­li­fi­zier­ten exter­nen Bera­tung unter­stellt (vgl. dazu z. B. OLG Olden­burg, Urteil v. 22.6.2006, 1 U 34/03 zur Bera­tungs­ver­pflich­tung beim Zukauf eines Unternehmens).

Die Rechts­la­ge: