Kategorien
Lexikon

Interims-Management

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer sind Sie zustän­dig für alle Belan­ge der GmbH. In beson­de­ren Situa­tio­nen der GmbH (wirt­schaft­li­che Kri­se, Umstruk­tu­rie­rungs­pro­zes­se usw.) fehlt oft die eige­ne Erfah­rung. Die meis­ten GmbH-Geschäfts­­­füh­rer scheu­en aber den Ein­satz von exter­nen Bera­tern. Ent­we­der sind die­se zu teu­er oder pas­sen nicht in den mit­tel­stän­di­schen Betrieb. Lösung: Der Mana­ger auf Zeit (z. B. Seni­or Exper­ten Ser­vice unter -> www.ses-bonn.de). Damit bin­den Sie einen erfah­re­nen Mana­ger ver­trag­lich ins Unter­neh­men ein. Außer­dem kann er am Erfolg sei­ner Tätig­keit gemes­sen und ver­gü­tet wer­den. Hat er sei­ne Auf­ga­be erle­digt, schei­det er aus und der vor­ma­li­ge Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer führt die Geschäf­te der GmbH wie­der allei­ne. Die­se Punk­te müs­sen geklärt werden:

    • Auf­ga­be und Aus­wahl des Mana­gers: Die Auf­ga­be muss klar defi­niert wer­den. Hat der Mana­ger auf Zeit die gefor­der­te Kom­pe­tenz (Bran­che, Fach­wis­sen, Erfah­rung) und das erfor­der­li­che Netz­werk zur Lösung der ihm über­tra­ge­nen Auf­ga­be. Hat er die für die Auf­ga­be not­wen­di­ge Fle­xi­bi­li­tät (Rei­sen, Spra­chen). Kei­ne Ein­stel­lung ohne nach­ge­prüf­te Referenzen.
    • Ver­trag­li­che Ein­bin­dung: Der Mana­ger kann über eine Agen­tur ange­stellt wer­den. Es ist auch mög­lich, den Mana­ger auf Zeit zum Geschäfts­füh­rer zu bestel­len. Zu klä­ren und ver­trag­lich zu ver­ein­ba­ren ist, ob er selb­stän­dig (kei­ne Wei­sungs­ge­bun­den­heit) oder auf der Grund­la­ge eines befris­te­ten Anstel­lungs­ver­tra­ges tätig wird.
    • Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung: Zu prü­fen ist, ob der Mana­ger auf Zeit nach Tages­sät­zen, mit einer Pau­scha­le, einem monat­li­chen Gehalt und einer zusätz­li­chen Erfolgs­be­tei­li­gung ver­gü­tet wird.
Auf dem Markt für Inte­rims-Mana­ger tum­meln sich aller­dings auch jede Men­ge grau­er bis schwar­zer Scha­fe. Inso­fern sind Sie gut bera­ten sowohl über die Manage­ment-Agen­tur als auch den emp­foh­le­nen ein­zel­nen Bera­ter Refe­ren­zen ein­zu­ho­len. Und zwar nicht nur auf dem Papier, son­dern im per­sön­li­chen Gespräch mit den benann­ten Refe­renz-Per­so­nen. Ver­schaf­fen Sie sich einen per­sön­li­chen Ein­druck und scheu­en Sie sich auch nicht davor, im Unter­neh­men ein­be­zo­ge­ne Mit­ar­bei­ter nach ihren Ein­drü­cken und Erfah­run­gen zu befra­gen. In der Regel steht zu viel auf dem Spiel, um sich einen Flop zu leisten.

 

Kategorien
Lexikon

Informationspflicht des Geschäftsführers

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie Ihre Ent­schei­dun­gen mit der „Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­lei­ters“ tref­fen. Was heißt das kon­kret? Gibt es Urtei­le und Leit­sät­ze, an denen Sie sich in der Pra­xis ori­en­tie­ren kön­nen? JA – die gibt es. Ein für die Pra­xis wich­ti­ges Grund­satz-Urteil kommt vom Bun­des­ge­richts­hof (BGH). Im Urteil geht es um Ihre Infor­ma­ti­ons­pflich­ten. Also um die Fäl­le, in denen Sie Ent­schei­dun­gen tref­fen, zu denen Sie sich zusätz­lich infor­mie­ren oder eine ent­spre­chen­de Bera­tung ein­ho­len müs­sen. Dazu der BGH: Als Geschäfts­füh­rer haf­ten Sie nur dann nicht für den wirt­schaft­li­chen Scha­den aus einer Fehl­ent­schei­dung, wenn Sie für Ihre Ent­schei­dung „alle ver­füg­ba­ren Infor­ma­ti­ons­quel­len tat­säch­li­cher und recht­li­cher Art aus­schöp­fen und auf die­ser Grund­la­ge die Vor- und Nach­tei­le der bestehen­den Hand­lungs­op­tio­nen sorg­fäl­tig abschät­zen“.

Was heißt das kon­kret im Ein­zel­fall – z. B. für den Fall der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH? Aus dem Urteil: Eine GmbH war in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten gera­ten. Dar­auf­hin beauf­trag­ten die Gesell­schaf­ter den Geschäfts­füh­rer, die Geschäfts­grund­la­gen umzu­stel­len und die GmbH kom­plett umzu­fi­nan­zie­ren. Dazu erstell­te er einen Maß­nah­men­plan, z. B. kün­dig­te er eini­ge lang­fris­ti­ge Dar­le­hen gegen beträcht­li­che Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen. Die Gesell­schaf­ter for­der­ten dafür vom Geschäfts­füh­rer Scha­dens­er­satz (Quel­le: BGH, Urteil vom 14.7.2008, II ZR 202/07).

Im Fall konn­ten die Gesell­schaf­ter den Scha­dens­er­satz nicht durch­set­zen. Abge­se­hen von einem Ver­fah­rens­feh­ler der Vor­in­stanz ging das nur, weil der Geschäfts­füh­rer sei­nen Maß­nah­men­plan (Umfi­nan­zie­rung, Kün­di­gung von Dar­le­hen, Auf­nah­me neu­er Dar­le­hen, Liqui­di­täts­plan, Kos­ten­plan) lücken­los doku­men­tie­ren konn­te. Wich­tig: Geschäfts­füh­rer, die kei­ne prak­ti­sche Erfah­rung im Sanie­rungs­fall haben, müs­sen sich im Kri­sen­fall von einem ver­sier­ten Bera­ter (Steu­er­be­ra­ter- bzw. Finanz­be­ra­ter) bera­ten las­sen. Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass die GmbH-Gesell­schaf­ter Sie nicht per­sön­lich für even­tu­el­le Fehl­ein­schät­zun­gen bzw. Fehl­ent­schei­dun­gen zur Ver­ant­wor­tung zie­hen kön­nen. Die­se Infor­ma­ti­ons­pflicht besteht aber nicht nur im Fal­le der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH. Das gilt auch für alle ande­ren Ent­schei­dun­gen der Geschäfts­füh­rung. Das betrifft ins­be­son­de­re auch wirt­schaft­li­che Ent­schei­dun­gen, die recht­lich nicht oder nur unzu­rei­chend abge­si­chert sind – also  z. B. Ver­säum­nis­se im Pro­duk­ti­ons­ab­lauf (Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht), Wett­bewerbsverstöße, aber auch: Daten­schutz­maß­nah­men, hoheit­li­che Pflich­ten, Qua­li­täts­ma­nage­ment. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie in allen Entscheidungs­fragen dazu ver­pflich­tet, sich umfas­send zu informieren.

 

Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschützt: 10 Fehler im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, die Ihnen nicht passieren sollten …

Die­ser Inhalt ist pass­wort­ge­schützt. Um ihn anschau­en zu kön­nen, bit­te das Pass­wort eingeben:

Kategorien
Aktuell Volkelt-Briefe

NEU: Merkblatt zur Kassenbuchführung

Inter­es­sant für alle, die ein Kas­sen­buch füh­ren müs­sen: Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Karls­ru­he hat ein aktua­li­sier­tes Merk­blatt dazu her­aus­ge­ge­ben. Es ent­hält alle Vor­ga­ben, die zu berück­sich­ti­gen sind, wenn neben der elek­tro­ni­schen Kas­se ein Kas­sen­buch geführt wird > Hier geht es zum Merkblatt

 

 

 

Kategorien
Volkelt-Briefe

Die „GmbH” in der GroKo: Stillstand, nur der Firmenwagen steht nicht still

auf den 174 Sei­ten Koali­ti­ons­pa­pier taucht nicht ein­mal die „GmbH” auf. Was nicht heißt, es bestün­de kein Hand­lungs­be­darf. Ver­wie­sen sei auf offe­ne Rechts­fra­gen zur Gesell­schaft­er­lis­te, die Mög­lich­keit einer beur­kun­dungs­frei­en Über­tra­gung von GmbH-Antei­len oder Pro­ble­me bei der Beschluss­fest­stel­lung. In Sachen GmbH-Gesell­schafts­recht ist also in den nächs­ten 4 Jah­ren nicht mit Ände­run­gen zu rechnen.

Auch in Sachen … 

Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 11/2018

Die „GmbH” in der Gro­Ko: Still­stand, aber Neu­es für den Fir­men­wa­gen + Risi­ko-Manage­ment: Wie SIE als Geschäfts­füh­rer Ihre GmbH fit für alle Fäl­le machen (II) + Digi­tal: So nut­zen SIE Start­Up-Vor­tei­le für Ihre Fir­ma + Unter­stüt­zung für den GF: Was tun, wenn der Tag nur 24 Stun­den hat? + GF-Vor­sor­ge: Ist Ihr Pen­si­ons­an­spruch noch sicher?

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

Kategorien
Volkelt-Briefe

Risiko-Management: Wie SIE Ihre GmbH fit für alle Fälle machen (II)

In wel­chem Umfang und auf wel­chen gesetz­li­chen Grund­la­gen Sie für betrieb­li­che Risi­ken haf­ten, haben wir in Nr. 9/2018 auf­ge­zeigt. Lesen Sie heu­te, wie Sie ein wirk­sa­mes Risi­ko-Manage­ment-Sys­tem – auch geeig­net für klei­ne­re Unter­neh­men – stu­fen­wei­se ein­füh­ren. Stu­fe 2: Sys­te­ma­ti­sches Beob­ach­ten von Risi­ken. Arbeitsschema:… 

Kategorien
Volkelt-Briefe

Digital: So nutzen SIE StartUp-Vorteile für Ihre Firma

In fast allen grö­ße­ren Städ­ten gibt es unter­des­sen (geför­der­te) Grün­der­zen­tren. Ziel ist es, jun­ge Men­schen mit Start-Up-Ideen vor Ort zu bin­den, zu för­dern und ihren Enthu­si­as­mus in rea­lis­ti­sche Bah­nen zu len­ken. Das betrifft ins­be­son­de­re alle Uni­ver­si­täts-Stand­or­te mit IT- und Infor­ma­tik-Stu­di­en­gän­gen. An der Schnitt­stel­le zwi­schen Stu­di­um, Prak­ti­kum und For­schung gibt es zahl­rei­che Initia­ti­ven, die jun­gen Grün­dern eine Infra­struk­tur bereit­stel­len. In sol­chen pri­va­ten Grün­der­zen­tren wer­den pro­fes­sio­nell aus­ge­stat­te­te Arbeits­plät­ze, bes­te Ver­net­zung, Bera­tung und wei­ter­füh­ren­de Semi­nar-The­men – BWL, Mar­ke­ting, Social Media usw. – angeboten.

Zugleich bemüht sich das Manage­ment der Grün­der­zen­tren um Kon­tak­te zur regio­na­len Wirt­schaft bzw. zu Unter­neh­men, die poten­zi­el­le Ver­wer­ter der so geschaf­fe­nen Start­Up-Ideen sind oder sein könn­ten. Für klei­ne­re Fir­men, die kei­ne eige­nen Digi­tal-Initia­ti­ven ent­wi­ckeln kön­nen, bie­ten sich damit gute Mög­lich­kei­ten, sich in die regio­na­le Grün­der­sze­ne ein­zu­brin­gen. Das ist möglich, .. 

Kategorien
Volkelt-Briefe

Unterstützung für den GF: Was tun, wenn der Tag nur 24 Stunden hat?

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer sind Sie zustän­dig für alle Belan­ge der GmbH. In beson­de­ren Situa­tio­nen der GmbH (wirt­schaft­li­che Kri­se, Umstruk­tu­rie­rungs­pro­zes­se usw.) fehlt oft die eige­ne Erfah­rung. Die meis­ten GmbH-Geschäfts­­­füh­rer scheu­en aber den Ein­satz von exter­nen Bera­tern. Ent­we­der sind die­se zu teu­er oder pas­sen nicht in den mit­tel­stän­di­schen Betrieb. Lösung: Der Mana­ger auf Zeit (z. B. Seni­or Exper­ten Ser­vice unter -> www.ses-bonn.de). Damit bin­den Sie einen erfah­re­nen Mana­ger ver­trag­lich ins Unter­neh­men ein. Außer­dem kann er am Erfolg sei­ner Tätig­keit gemes­sen und ver­gü­tet wer­den. Hat er sei­ne Auf­ga­be erle­digt, schei­det er aus und der vor­ma­li­ge Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer führt die Geschäf­te der GmbH wie­der allei­ne. Die­se Punk­te müs­sen geklärt werden: … 

Kategorien
Volkelt-Briefe

GF-Vorsorge: Ist Ihr Pensionsanspruch noch sicher?

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat jetzt dem Euro­päi­schen Gerichts­hof eine Rechts­fra­ge zur Prü­fung vor­ge­legt, die Aus­wir­kung für Geschäfts­füh­rer haben wird. Weil die Pen­si­ons­kas­se auf­grund wirt­schaft­li­cher Schwie­rig­kei­ten den Pen­si­ons­an­spruch (z. B. des Geschäfts­füh­rers) kür­zen muss­te, hat­te der alte Arbeit­ge­ber den feh­len­den Betrag auf­ge­stockt. Als die­ser Arbeit­ge­ber Insol­venz anmel­den muss­te, woll­te der Geschäfts­füh­rer den Pen­si­ons­si­che­rungs-Ver­ein (PSV) zur Zah­lung ver­pflich­ten. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt gab der Kla­ge statt. Dazu muss der EuGH nun abschlie­ßend ent­schei­den (BAG, Beschluss v. 20.2.2018, 3 AZR 142/16 A).

Es geht dar­um, ob für die­sen Fall nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zur betrieb­li­chen Alter­ver­sor­gung (hier: Art. 8 der Richt­li­nie 2008/94/EG) staat­li­cher Insol­venz­schutz gewährt wer­den muss. Bis­her ver­wei­gert die PSV ent­spre­chen­de Ansprü­che. Wir hal­ten Sie über den Aus­gang des Ver­fah­rens auf dem Laufenden.