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Achtung GF-Spesen: Was tun, wenn die Zahlen nicht stimmen?

Wer­den dem Fremd-Geschäfts­füh­rer Mani­pu­la­tio­nen bei der Spe­sen­ab­rech­nung vor­ge­wor­fen, muss das kon­kret belegt wer­den. Vage Ver­mu­tun­gen und blo­ße Unter­stel­lun­gen genü­gen nicht, um eine Kün­di­gung aus­zu­spre­chen –    oder etwa, um die Ver­hand­lungs­po­si­ti­on um eine Abfin­dung zuguns­ten des Unter­neh­mens zu ver­bes­sern. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz hat aber einer sich stei­gen­der Beliebt­heit erfreu­en­den Pra­xis von Unter­neh­men einen Rie­gel vor­ge­scho­ben, die – z. B. weil der Juni­or als Geschäfts­füh­rer ein­stei­gen will – den Fremd-Geschäfts­füh­rer mög­lichst unauf­fäl­lig und ohne Kos­ten vor die Türe set­zen wol­len. Der Fall: Weil der Fir­men­wa­gen in 3 Tagen 2 Mal gewa­schen wur­de, unter­stell­te der Arbeit­ge­ber, dass eine Rech­nung für die Auto-Wäsche der Ehe­frau begli­chen wur­de. Das Gericht akzep­tiert aber kei­ne Unter­stel­lun­gen – der Betrug muss kon­kret nach­ge­wie­sen werden.

Für Geschäfts­füh­rer erfreu­lich: Haben Sie nichts zu ver­ber­gen, müs­sen Sie sich dem Psycho-Druck nicht vor­schnell beu­gen. Seit die­ser Ent­schei­dung sehen die Gerich­te und die mit sol­chen Fäl­len befass­ten Anwäl­te sol­che Vor­wür­fe kri­tisch (LAG Rhein­land-Pfalz, Urteil v. 3.4.2009, 9 Sa 614/08).

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Digitales: So nutzen Sie das Thema für´s Content-Marketing

Ob Indus­trie 4.0, Robo­tic Pro­cess Auto­ma­ti­on oder New Work: Die The­men Busi­ness und Arbeits­welt ste­hen nicht nur im Fokus der Medi­en. In den Zei­tun­gen gibt es mas­sen­haft Son­der­bei­la­gen zum The­ma Digi­ta­li­sie­rung (Trend Report), Spar­kas­sen, IHKs und Bran­chen­ver­bän­de ver­an­stal­ten Foren und Dis­kus­si­ons­run­den. Die Men­schen inter­es­sie­ren sich dafür, wohin die Ent­wick­lung geht, wel­che Chan­cen es gibt und/oder wel­chen Preis sie dafür zah­len müssen.

Inter­es­san­ter Neben­ef­fekt:

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Pflichtversicherung: GF nur „ausnahmsweise” befreit

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) hat jetzt erneut und grund­sätz­lich fest­ge­stellt, dass der GmbH-Geschäfts­füh­rer in der Regel abhän­gig beschäf­tigt und damit sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig ist. Nur wenn er mehr als 50 % der GmbH-Antei­le selbst hält oder wenn er weni­ger als 50 % der Antei­le hält, aber auf­grund einer Bestim­mung im Gesell­schafts­ver­trag Beschlüs­se gegen sei­ne Inter­es­sen ver­hin­dern kann (sog. Sperr­mi­no­ri­tät), ist er von der Pflicht­mit­glied­schaft befreit (BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R).

Das ist Klar­text. In der Ver­gan­gen­heit kam es immer wie­der zu gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen um die Pflicht­mit­glied­schaft des GmbH-Geschäfts­füh­rers in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung – wir haben an die­ser Stel­le regel­mä­ßig dazu berich­tet. Die Sperr­mi­no­ri­tät muss ein­ein­deu­tig im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH (Satzung)vereinbart sein. Ledig­lich eine Stimm­rechts­ver­ein­ba­rung oder ‑abre­de genügt danach nicht für eine Befrei­ung von der Sozialversicherungspflicht.

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EU: Neue Eckdaten für die Entsende-Richtlinie

Danach muss in Zukunft für alle Bran­chen (außer: Trans­port­ge­wer­be) an alle ent­sen­de­ten Arbeit­neh­mer der Lohn bezahlt wer­den, der vor Ort gezahlt wird – inkl. aller tarif­li­chen Nebenleistungen.

Es gilt: Glei­che Bezah­lung am glei­chen Ort. Kos­ten für Rei­sen, Unter­kunft und Ver­pfle­gung dür­fen nicht vom Arbeits­lohn abge­zo­gen wer­den, son­dern müs­sen vom Arbeit­ge­ber getra­gen wer­den. Die Unter­brin­gung muss dem Stan­dard des Gast­lan­des ent­spre­chen. Arbeit­neh­mer dür­fen bis zu 12 Mona­te in ein ande­res EU-Land ent­sandt wer­den. Danach ist eine Ver­län­ge­rung um bis zu wei­te­re 6 Mona­te mög­lich (Quel­le: EU-Par­la­ment, PM vom 20.3.2018).

Bis zu kon­kre­ten Umset­zung wird es aller­dings noch dau­ern. Zunächst müs­sen die stän­di­gen Ver­tre­ter der EU-Staa­ten zustim­men – was allein schon ein lan­ge und im Ergeb­nis nicht abseh­ba­re Pro­ze­dur wer­den dürf­te. Anschlie­ßend muss der Arbeits­aus­schuss des Euro­päi­schen Par­la­ments zustim­men. Erst dann wird der Rat der EU-Kom­mis­si­on end­gül­tig beschlie­ßen kön­nen. Hori­zont: Vor 2020 dürf­te sich an der jet­zi­gen Rechts­la­ge zur Ent­sen­dung von Mit­ar­bei­tern ins euro­päi­sche Aus­land bzw. aus den EU-Staa­ten nichts ändern.

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BFH aktuell: Keine willkürliche Umsatz-Schätzung

Wird eine elek­tro­ni­sche Kas­se geführt, die mit Spe­zi­al­wis­sen mani­pu­liert wer­den kann, muss das Finanz­ge­richt bei der Prü­fung der Recht­mä­ßig­keit einer Umsatz­schät­zung ins Detail gehen. Die Doku­men­ta­ti­on der Umsät­ze kann dann in Datei­form (hier: Access-Daten­bank) vor­ge­legt wer­den. Die­ser Beweis kann durch Vor­la­ge der Daten­bank, Ein­ho­lung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens oder Ver­neh­mung des Kas­sen­her­stel­lers als Zeu­gen erho­ben wer­den (BFH, Beschluss v. 23.2.2018, X B 65/15).

Im ent­schie­de­nen Fall ging es um einen Fri­seur, der Umsät­ze mit einer betriebs­wirt­schaft­li­chen Soft­ware für die Bran­che auf­ge­zeich­net hat­te. Wich­tig: Allei­ne die Mög­lich­keit, dass in einer Access-Daten­bank Ände­run­gen vor­ge­nom­men wer­den kön­nen, genügt nicht, um die Umsät­ze anzu­zwei­feln. Es muss schon fun­diert geprüft wer­den, wie auf­wän­dig Ein­grif­fe in das Sys­tem sind, und – wich­tig – von einem Fach­mann geprüft wer­den, ob es im Sys­tem ganz kon­kret Hin­wei­se auf Mani­pu­la­tio­nen gibt.

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Steuervorteil: Der Firmenwagen für den Ehepartner mit Minijob

Das Finanz­amt muss die Kos­ten für den Fir­men­wa­gen des Ehegatten/Lebenspartners auch dann als Betriebs­aus­ga­ben der GmbH aner­ken­nen, wenn die­ser ledig­lich als Mini-Job­ber für die GmbH tätig ist (FG Köln, Urteil v. 27.9.2017, 3 K 2547/16).

Dazu das Gericht: „Zwar ist die Gestal­tung bei einem Mini­job unge­wöhn­lich, den­noch über­schrei­tet die Ent­loh­nung mit die­sem Sach­be­zug nicht die Gren­ze der Ange­mes­sen­heit”. Ach­ten Sie aber unbe­dingt dar­auf, dass die pri­va­te Nut­zung ver­steu­ert wer­den muss. Die­ser Vor­teil muss vom Lohn abge­zo­gen werden.

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NEU: Wie Sie als Nachwuchs-Geschäftsführer Ihr StartUp schnell und zuverlässig „kalkulieren” können

Ist Ihre Geschäfts­idee erfolg­ver­spre­chend? Wir haben für Sie ein schnel­les Con­trol­ling-Instru­ment ent­wi­ckelt, mit dem Sie Prei­se, Wer­be-Etat, Reak­ti­ons- und Abbe­stel­ler-Quo­te über einen 5‑Jahreszeitraum kal­ku­lie­ren kön­nen – und ganz schnell die Vari­an­te erhal­ten, mit der Sie Ihre Geschäfts­idee auf die Erfolgs­spur bringen

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Geschäftsführung: Schlechte Karten ohne juristisches Gespür

10 der 50 größ­ten US-Fir­men wer­den von Juris­ten geführt. Trend: wei­ter stei­gend. Ähn­lich die Ten­denz in Deutsch­land. Auch hier sind es vor allem grö­ße­re Unter­neh­men, die Juris­ten in den obe­ren Eta­gen ein­stel­len (Com­pli­ance Beauf­trag­ter). Etwas anders sieht es im Mit­tel­stand und in klei­ne­ren Unter­neh­men aus. Die meis­ten Geschäfts­füh­rer stam­men aus prak­ti­schen Beru­fen (Inge­nieu­re, Betriebs­wir­te, Infor­ma­ti­ker, Mar­ke­ting-Exper­ten usw.).

Aber auch hier gilt: … 

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Volkelt-Brief 13/2018

Geschäfts­füh­rung: Schlech­te Kar­ten ohne juris­ti­sches Gespür + Mit­ar­bei­ten­de Gesell­schaf­ter: Über den Umgang mit schwie­ri­gen Mit­ar­bei­tern (II) + DIGITALES: Leh­ren aus dem Fall Ther­anos + Gro­Ko-Plä­ne: 45 Mit­ar­bei­ter sind die kri­ti­sche Schwel­le + GmbH/Recht: Gerichts­stand für GmbH/UG + GmbH/Finanzen: Hil­fe für das schnel­le Geschäfts­kon­to + GmbH/Firmenwagen: Händ­ler muss alten Die­sel zurück­neh­men + GmbH/Steuer: Tan­tie­me des beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers + Gewer­be­steu­er: Kom­mu­ne darf eige­nen Prü­fer einsetzen

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Mitarbeitende Gesellschafter: Über den Umgang mit schwierigen Mitarbeitern (II)

Üblich und u. U. aus steu­er­li­chen Grün­den inter­es­sant ist es, einen (oder meh­re­re) der GmbH-Gesell­schaf­ter als Arbeit­neh­mer in der eige­nen GmbH zu beschäf­ti­gen. Z. B. dann, wenn der Ehe­gat­te mit einem gerin­gen Anteil an der GmbH betei­ligt ist, die­ser ein zusätz­li­ches Ein­kom­men erzielt und dane­ben auch noch zusätz­li­che Leis­tun­gen von der GmbH bezieht (Fir­men­wa­gen, Alters­ver­sor­gung). Oder wenn einer der Gesell­schaf­ter wich­ti­ges Know-How in die GmbH ein­brin­gen kann, aber nicht die Gesamt­ver­ant­wor­tung zur Füh­rung der ope­ra­ti­ven Geschäf­te über­neh­men will. Dazu muss dann – wie zwi­schen Drit­ten üblich – ein Anstel­lungs- oder Arbeits­ver­trag abge­schlos­sen wer­den. In der Pra­xis kommt es dabei aller­dings oft zu Pro­ble­men zwi­schen dem amtie­ren­den Geschäfts­füh­rer und dem mit­ar­bei­ten­den Gesell­schaf­ter. Bei­spie­le aus der Praxis: …