Das Thema „Digitalisierung” mit allen seinen Aspekten zu begreifen, zu bewerten und daraus die richtigen Schlüsse für die Führung der Geschäfte zu ziehen, ist für Keinen einfach. Hilfreich sind Experten-Seminare oder webinare, aber auch die Fachlektüre kann neue Erkenntnisse liefern – zumal bei anschaulicher Aufbereitung der Materie. Nicht ganz neu aber sehr spannend ist zum Beispiel „the four” – der amerikanische Marketing-Professor Scott Galloway wirft einen analytischen Blick hinter die Kulissen von Amazon, Google, Apple und Facebook. In „Game over” prognostiziert Hans-Peter Martin die globalen Auswirkungen von Robotik und Digitalisierung. Der Ökonom Achim Wambach entwirft in „Digitaler Wohlstand für alle” die neuen Möglichkeiten und Chancen der technologischen Revolution. All diese Titel sind für den Deutschen Wirtschafts-Buchpreis 2018 nominiert. Drastischer die Visionen in „the circle”. Der Amerikaner Dave Eggers beschreibt – in Anlehnung an den George Orwell – Bestseller „1984” – die dunkle Seite der neuen Monopole. Wer sich ganz pragmatisch, aber dennoch unterhaltsam zur Digitalisierung informieren will, ist gut beraten mit dem Titel „Silicon Valley” des Ex-Springer Managers Christoph Keese bzw. dessen deutscher Applikation „Silicon Germany”.
Autor: volkelt
Seit Einführung der sog. Kronzeugenregelung werden auch immer mehr Kartellverstöße kleinerer und mittlerer regional tätiger Unternehmen angezeigt. Wir berichten an dieser Stelle regelmäßig dazu, vgl. zuletzt Nr. 21/2016 zur zulässigen Höhe von Preisaufschlägen. Mitunter kommt es auch zu skurrilem Behördenaktionismus, vgl. dazu unsere Berichterstattung zum sog. Tübinger Eiskugel-Kartell (vgl. dazu Nr. 15/2017).
Zur Sache: …
Laut GmbH-Gesetz hat der Gesellschafter kein Stimmrecht, wenn er von einer Verbindlichkeit befreit werden soll (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Das gilt auch für die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Im Urteilsfall ging es um die Veräußerung eines Grundstücks an ein anderes Unternehmen des KG-Gesellschafters. Ob der Gesellschafter vom Verbot des Selbstkontrahierens (gemäß § 181 BGB) befreit ist, ist für die Beurteilung, ob ein Stimmverbot besteht, unerheblich (OLG München, Urteil v. 18.7.2018, 7 U 4225/17).
Verschenkt der Aktionär an seine minderjährigen Kinder jeweils 5 Aktien und veräußern diese jeweils 2 Aktien an einen dritten Erwerber, genügt ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Schenkung und Veräußerung allein nicht, um einen Gestaltungsmissbrauch zu unterstellen (BFH, Urteil v. 17.4.2018, IX R 19/17).
Unternehmen, die ihre Websites auf der Basis des Content-Management-Systems WordPress betreiben, sollten darauf achten, dass immer die aktuelle Version verwendet wird. Nur so lässt sich verhindern, dass Sicherheitslücken von Unbefugten genutzt werden können. Nach Analysen der Universität Jyväskyla (Finnland) arbeiten über 80 % aller WordPress-Anwender mit einer veralteten Version.
Wird eine GbR durch Übertragung des Geschäftsanteils Gesellschafter der GmbH, muss dies in der dazu geänderten Gesellschafterliste dem Registergericht mitgeteilt werden. Achtung: Diese Meldung ist nur dann korrekt, wenn in der Liste alle Gesellschafter der GbR mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Wohnort aufgeführt werden. Ist das nicht der Fall, darf das Registergericht die Eintragung ablehnen (BGH, Urteil v. 26.6.2018, II ZB 12/16).
Seit einigen Jahren wachsen die Sozialausgaben stärker als die Wirtschaftsleistung. Steigerungsrate der Gesamt-Sozialausgaben von 2016 auf 2017: 3,9 %. Nachzuvollziehen, wenn Sie die Lohnnebenkosten Ihrer Mitarbeiter oder ihre eigene Gehaltsabrechnung in Augenschein nehmen. Im Raum steht das politische Versprechen, dass die Lohnnebenkosten nicht über die 40 % – Marke steigen sollen. Auf der anderen Seite steht: Die Konkurrenzsituation und notwendiger Innovationsbedarf lassen Ihnen nur einen bescheidenen Spielraum nach oben, wenn es um Löhne und Gehälter geht. Ihr schlagkräftigstes Argument um neue Mitarbeiter und zur Mitarbeiter-Bindung ist damit außer Kraft. Was tun? …
GmbHs, die in den letzten Jahren gut verdient und hohe Rücklagen haben, haben zunehmend Probleme: Was tun mit den Gewinn-Rücklagen? Nur Risiko-Anlagen bringen einigermaßen Rendite. Traditionelle Sparanlagen bringen keine Verzinsung (Sparkassen, Volksbanken) oder bei den Privatbanken nur noch minimale Zinsen (bis max. 1,8 %). Für (Allein-) Gesellschafter-Geschäftsführer ist das lediglich ein Vermögens-Poker. Entweder begnügt er sich mit leicht schrumpfenden Vermögenswerten oder er entscheidet sich für eine Risikoanlage. Schwieriger ist es für den Fremd-Geschäftsführer oder den Geschäftsführer mit geringer Eigenbeteiligung und einigen Mit-Gesellschaftern.
Hier gibt es in der Tat ein Haftungsproblem: …
Mit dem zunehmenden Aufkommen (Mining) und Handel (Trading) mit Bitcoin oder anderen digitalen Währungen der Blockchain-Technologie stellen sich neue haftungs‑, bilanz- und steuerrechtliche Fragen, die allesamt darauf hinauslaufen, dass die derzeit damit verbundenen Risiken (Haftung, Totalverlust, Besteuerung) von den Agierenden in einer haftungsgeschränkten Rechtsform durchgeführt werden sollten. Die Aktiengesellschaft ist dafür allerdings weniger geeignet, z. B. weil alleine schon die – schnelle und unkomplizierte – Abhaltung von elektronischen Aktionärsversammlungen nicht zugelassen ist.
Einfacher …
Wenn Sie sich mit einem Ihrer Mit-Gesellschafter überworfen haben und Rat bei einem Anwalt für Gesellschaftsrecht suchen, kann der Ihnen keine andere Auskunft geben als: „Der Ausschluss des Gesellschafters bzw. die Einziehung des GmbH-Geschäftsanteils kann immer nur das letzte Mittel sein”. So die praktizierte Rechtslage, an der sich die Land- bzw. Oberlandesgerichte bei Klagen gegen die Einziehung eines GmbH-Anteils orientieren. Problematisch ist eine Einziehung des Geschäftsanteils immer dann, wenn – was für die meisten GmbHs zutrifft – im Gesellschaftsvertrag keine Vereinbarung zum Ausschluss- bzw. zur Einziehung festgelegt wurde. Anerkannte Ausschlussgründe sind dann z. B.: Geistige Störung, dauernde Erkrankung, mangelnde Kreditwürdigkeit, ungeordnete Vermögensverhältnisse, der Verlust von im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenen Eigenschaften, gravierende Verletzungen der gesellschafterlichen Treuepflicht. Neben diesen objektiv belegbaren Gründen, die eine Einziehung des GmbH-Anteils rechtfertigen, müssen Sie nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) die finanziellen Auswirkungen der Einziehung auf die GmbH berücksichtigen (BGH, Urteil v. 26.6.2018, II ZR 65/16).
Die neue Rechtslage: …