Wird eine Kapitalerhöhung bei einer GmbH dadurch durchgeführt, dass neben der Erhöhung des Stammkapitals auf Grund eines zwischen den Gesellschaftern vorher oder gleichzeitig geschlossenen weiteren Vertrags eine zusätzliche Einzahlung in die freie Kapitalrücklage der Antragstellerin (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) zu leisten ist, so bestimmt sich der Geschäftswert für die notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses über die Kapitalerhöhung nicht nur nach dem in das Handelsregister einzutragenden Erhöhungsbetrag, also in Höhe der Stammkapitalerhöhung. Vielmehr ist zu diesem Betrag der auf Grund des weiteren Vertrages einzuzahlende Betrag zu addieren. Der Geschäftswert darf jedoch 30.000 EUR nicht unterschreiten und 5.000.000 EUR nicht überschreiten (OLG München, Beschluss v. 26.2.2018, 32 Wx 405/17).
Autor: volkelt
Wurden in 2016 in Brandenburg noch 1.650 Verfahren wegen Verstoßes gegen die Mindestlohnbestimmungen (Lohnhöhe, Aufzeichnungs- und Meldepflichten) eingeleitet, waren es 2017 nur noch 267 Ordnungswidrigkeitsverfahren, davon 111 im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, 27 in der Logistikbranche und 16 im Bauhaupt- und Baunebengewerbe (Quelle: Drucksache 19/1453).
Volkelt-Brief 17/2018
- Klein gegen groß: Lieferanten und Zulieferer/VW-Prevent + Konflikte in der GmbH: Vorkehrungen gegen einer Trojaner (II) + Digitales: So optimieren Sie neue Projekte und Ideen + GF-Netzwerke: Der Geschäftsführer als Beirat von Geschäftspartnern + GF-Amtsniederlegung: Kein Anspruch auf Kündigungsschutz + GmbH/Geld: Renditen für US-Staatsanleihen auf dem Weg nach oben + GmbH/Steuer: Neue Größenklassen für die Betriebsprüfung + GmbH/Geld: Zahlungsverzug kostet Vorfälligkeitsentschädigung
BISS … die Wirtschaft-Satire
Seit Ferdinand Piech wissen wir, dass die vermeintliche Sicherheit eines Großkunden nur eine Seite der Medaille ist. Dagegen steht – und Piech hat diese Praxis mit Tiefenwirkung bis heute durchexerziert – die Daumenschraube des Preisdiktats. In Insiderkreisen sprich man von einer Marge von max. 8 %, die VW und andere Auto-Konzerne ihren Zuliefern zugestehen (vgl. Nr. 30/2016). Hinter den Kulissen sprich man von vertraglicher Gängelung und unzulässigen Eingriffen in die Geschäftspolitik der Zulieferer. Derzeit beschäftigen sich die Gerichte mit den Lieferstopps des VW-Zulieferers Prevent. Soweit, dass Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitarbeiter des Zulieferers ins Visier genommen wurden. O‑Ton der VW-Anwälte: „Ja – man habe Recherchen über die Prevent-Gruppe in Auftrag gegeben, um mehr Transparenz über deren Strukturen und Netzwerke zu bekommen”. Gegenmaßnahmen: Selbst die einstweilige Verfügung des LG Braunschweig auf Beendigung des Prevent-Lieferstopps konnte nicht verhindern, dass die Bänder der VW-Produktion für einige Wochen still standen.
Fazit: …
In börsennotierten Unternehmen ist es die Angst vor der feindlichen Übernahme – so zuletzt spektakulär der Fall VW/Porsche. Aber auch in vielen mittelständischen Unternehmen steigt die Verunsicherung bei der Neu- oder Umverteilung der Geschäftsanteile – sei es im Erbfall, wenn die Kinder ihre GmbH-Anteile vergolden wollen, wenn einer der Gesellschafter seinen Anteil verkaufen will, wenn chinesische Investoren dringend benötigtes neues Kapital für Investitionen bereitstellen oder wenn ein Privat-Equity-Investor zusätzliches Know-How einbringt. Steht das Wohl der GmbH im Vordergrund oder bedrohen andere Interessenlagen den Bestand des Unternehmens? Geht es den neuen Investoren um Know-How und Kunden und weniger um die Zukunft des Unternehmens? Als Geschäftsführer kommt Ihnen dabei die Aufgabe zu, unterschiedliche Gesellschafter-Interessen zu erkennen, offen zu legen und ggf. Zielkonflikte aufzuzeigen, um wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen auf die GmbH zu vermeiden. Z. B., weil keine Entscheidungen mehr über Strategisches gefällt werden oder weil zu viel Kapital aus der GmbH abgezogen wird (Ausschüttungspolitik). Wichtig ist es hier, im entscheidenden Moment den richtigen Maßnahmen-Katalog zu ziehen. Das sind im Einzelnen:…
Wenn in den Betrieben über Digitalisierung diskutiert wird, wird es schnell irrational. Ängste, falsche Vorstellungen von der Dynamik und Unwissen prägen den Ton besonders vieler älterer Mitarbeiter. Vielen jüngeren Mitarbeitern geht Alles nicht schnell genug. Als Geschäftsführer sind SIE gut beraten, wenn Sie Sachlichkeit vorgeben und so dafür sorgen, dass die Mitarbeiter nicht aussteigen, sich verweigern oder aussteigen. Hier z. B. die zentralen Thesen der Delphi-Studie 2050 – die Zukunft der Arbeit der Bertelsmann-Stiftung zur Robotik/KI: …
In der Zusammenarbeit zwischen Firmen entstehen vertrauliche Arbeitsbeziehungen zwischen den den Geschäftsführern. Bisweilen ergeben sich Freundschaften, die sogar den Wechsel des Arbeitgebers überstehen. Übung ist es auch, die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen zu institutionalisieren – man verständigt sich darauf, gemeinsame Erfahrungen in Gremien festzumachen. Bewährt ist die gegenseitige Einbindung der Geschäftsführer in den (beratenden) Beirat des jeweils anderen Unternehmens. Wird der Geschäftsführer in einem anderen Unternehmen als (beratender) Beirat oder als kontrollierender Aufsichtsrat tätig, handelt es sich um eine Nebentätigkeit, die die Belange der GmbH betrifft.
Für den (Gesellschafter-) Geschäftsführer bedeutet das: …
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die neuen Größenklassen für die steuerlichen Betriebsprüfungen veröffentlicht. Die neuen Größenklassen gelten für den 24. Prüfungsturnus der Steuerbehörden und sollen ab 1.1.2024 entsprechend angewandt werden (Quelle: BMF-Schreiben v. 15.12.2022 – IV A 8 – S 1450/19/10001 :003, DOK 2022/0957811).
Festzuhalten bleibt, dass die Finanzbehörden ihre Prüfungsschwerpunkte in den letzten Jahren zunehmend auf bestimmte Branchen (Stichwort: Kasse) ausgerichtet haben, gezielt nach Auffälligkeiten in den eingereichten Steuerdaten suchen oder aufgrund von Hinweisen von Informanten tätig werden. Der angestrebte Prüfungszyklus nach Betriebsgrößenklasse existiert – außer für alle anschlussgeprüfte Unternehmen – nach unseren Erfahrungen in der Praxis immer mehr nur noch auf dem Papier.
Kann die GmbH ein Darlehen nicht wie vereinbart bedienen und kündigt die Bank daraufhin die Geschäftsbeziehung, kann sie neben der Rückzahlung zusätzlich die bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung als Schadensersatz in Rechnung stellen (BGH, Urteil v. 20.2.2018, XI ZR 445/17).
„Dass ich nochmals selbst zupacken muss, hätte ich nicht gedacht” – so der Kollege einer Inneneinrichtungs- GmbH, der seine Kunden jetzt wieder selbst beraten muss. Weil er nicht die Mitarbeiter findet, die er für eine qualifizierte Beratung seiner Kunden braucht. In der Tat: Unterdessen fehlen nicht nur Mitarbeiter mit qualifizierter Ausbildung (Stichwort: Fachkräftemangel). Selbst Mitarbeiter für geringer qualifizierte Tätigkeiten und ungelernte Aushilfen (etwa in der Pflege, im Vertrieb, im Service oder etwa in der Gastronomie), die Jobs einigermaßen zuverlässig und fehlerlos erledigen, sind kaum noch zu finden. Selbst Zuweisungen aus den Arbeitsagenturen sind selten geworden. Was tun? …