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Stillstand: Kaum Steuer-News für GmbHs im Jahrssteuergesetz 2018

Steu­er­po­li­tik – ins­be­son­de­re für klei­ne­re und mitt­le­re Unter­neh­men – haben wir im Koali­ti­ons­ver­trag der Gro­Ko ver­geb­lich gesucht (vgl. Nr. 13/2018, Koali­ti­ons­ver­trag S. 66 ff.). Für GmbHs von Inter­es­se ist hier ledig­lich die Abschaf­fung der Abgel­tungs­steu­er für Zin­sen (also auch für Zin­sen aus Gesell­schaf­ter­dar­le­hen). Im jetzt vor­lie­gen­den Refe­ren­ten­ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 (JStG) ist davon aller­dings zunächst ein­mal noch nichts nach­zu­le­sen. Die SPD wird hier wohl noch auf Nach­bes­se­rung bestehen. Anders die Steu­er­po­li­tik für gro­ße Unter­neh­men und Kon­zer­ne. Strit­tig war hier die Rege­lung zum Ver­lust­ab­zug bei der Über­nah­me von Fir­men. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat den Weg­fall des Ver­lust­vor­trags (sog. schäd­li­che Über­nah­me) bei einem Gesell­schaf­ter­wech­sel von 25 bis 50 % der Antei­le als ver­fas­sungs­wid­rig moniert.

Dazu: …

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 30/2018

GmbH-Steu­ern: Wenig Neu­es für GmbHs im JStG 2018 + Trump-Stra­te­gie: Müs­sen Sie jetzt Ihre Ver­hand­lungs-Stra­te­gien über­ar­bei­ten? + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Reicht Inter­net-Rechts­be­ra­tung für eine Haf­tungs­frei­stel­lung? + Neue Rechts­la­ge: Mehr Spiel­raum für das Abfin­dungs-Sze­na­rio + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Finanz­amt bestraft Gesund­heits-Vor­sor­ge + Mit­ar­bei­ter: Betriebs­rat (BR) leich­ter durch­zu­set­zen + GmbH/Steuer: Pau­schal­ver­steue­rung nur für zusätz­li­che Leis­tun­gen + GmbH/Geld: BMF zu EC-Kar­ten-Umsät­zen im Kas­sen­buch + Fir­men­wa­gen: Die­sel­ga­te ist eine vor­sätz­lich sit­ten­wid­ri­ge Schädigung

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Trump-Strategie: Müssen Sie jetzt Ihre Verhandlungs-Strategien überarbeiten?

Dass der US-Prä­si­dent so man­ches Kli­schee zer­stört, mit Tra­di­tio­nel­lem auf­ge­räumt und sich über diplo­ma­ti­sche Gepflo­gen­hei­ten hin­weg­setzt, wun­dert unter­des­sen kei­nen mehr. Weit ver­brei­te­te Ein­schät­zung: Hier agiert ein Mann der Wirt­schaft, der es gewohnt es, Din­ge in Bewe­gung zu set­zen und sich an sei­nen Ergeb­nis­sen mes­sen lässt. Ist die Stra­te­gie „Wo ich bin, ist oben” tat­säch­lich erfolg­rei­cher als ande­re Stra­te­gien? Oder han­delt es sich um Macho-Geba­ren, das zwar kurz­fris­tig wirkt, auf lan­ge Sicht aber schei­tern muss, weil man sich damit zu vie­le Fein­de macht? Fra­ge: Was kön­nen Sie für sich als Geschäfts­füh­rer aus die­sem Sze­na­rio als neue Erkennt­nis­se ableiten? … 

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GF-Haftung: Reicht Internet-Rechtsberatung für eine Haftungsfreistellung?

Dass sich immer mehr Kol­le­gen vor einer Ent­schei­dung über die juris­ti­schen Aus­wir­kun­gen und/oder Neben­ef­fek­te im Inter­net infor­mie­ren, ist nahe lie­gend und offen­sicht­lich. Wer sein Anlie­gen geschickt genug ver­stich­wor­tet, kann sogar davon aus­ge­hen, dass die Such­ma­schi­nen-Ergeb­nis­se dem Kol­le­gen zu ganz sinn­vol­len und hilf­rei­chen Lösun­gen füh­ren. Auch vie­le Anwäl­te haben ihre neu­en Chan­cen mit dem Inter­net erkannt und bie­ten Infor­ma­ti­ons­an­ge­bo­te über ihre jewei­li­gen Spe­zi­al­the­men. Das macht Sinn für bei­de Sei­ten. Es bleibt aber die Fra­ge, ob die­se Art Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung für einen Geschäfts­füh­rer für eine Haf­tungs­frei­stel­lung aus­reicht. Etwa für die Fäl­le, in denen die Recht­spre­chung für den Geschäfts­füh­rer eine Pflicht zu qua­li­fi­zier­ten exter­nen Bera­tung unter­stellt (vgl. dazu z. B. OLG Olden­burg, Urteil v. 22.6.2006, 1 U 34/03 zur Bera­tungs­ver­pflich­tung beim Zukauf eines Unternehmens).

Die Rechts­la­ge:

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Neue Rechtslage: Mehr Spielraum für das Abfindungs-Szenario

In vie­len Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trä­gen ist für den Fall des Schei­terns eine sog. Abfin­dungs­ver­ein­ba­rung ver­ein­bart. Auch wir emp­feh­len an die­ser Stel­le eine sol­che Ver­ein­ba­rung. Aus der Erfah­rung her­aus, dass es im Kon­flikt­fall zwi­schen den betei­lig­ten Par­tei­en oft kaum noch mög­lich ist, ein­ver­nehm­li­che Lösun­gen zu fin­den und man sich dann leich­ter auf das zuvor Ver­ein­bar­te ver­stän­di­gen kann.

Pro­blem:

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Geschäftsführer privat: Finanzamt bestraft Gesundheits-Vorsorge

Gewährt Ihnen Ihre Kran­ken­ver­si­che­rung (KV) Bonus­zah­lun­gen, weil Sie die Vor­aus­set­zun­gen aus einem Bonus­pro­gramm erfül­len, min­dern die­se Zah­lun­gen Ihren Son­der­aus­ga­ben­ab­zug. Das gilt z. B. für Bonus­zah­lun­gen aus einem Fit­ness-Pro­gramm (direk­ter Zuschuss zum Fit­ness-Stu­dio-Bei­trag), bestimm­te Vor­sor­ge-Maß­nah­men (Nicht-Rau­cher-Pro­gramm, Impf­schutz, Zahn­vor­sor­ge) oder sog. Sport­bo­ni für sons­ti­ge gesund­heits­för­dern­de Akti­vi­tä­ten (Finanz­ge­richt Müns­ter, Urteil v. 13.6.2018, 7 K 1392/17 E).

Das gilt auf jeden Fall dann, wenn die Bonus­zah­lun­gen ohne den Nach­weis zusätz­li­cher gesund­heits­be­zo­ge­ner Auf­wen­dun­gen erbracht wer­den. Der Steu­er­zah­ler muss bele­gen, dass er für die Bonus­leis­tun­gen zusätz­li­che Auf­wen­dun­gen getä­tigt hat. Wie das gehen soll, lässt das Finanz­ge­richt offen – damit kön­nen Sie so gut wie nicht ver­hin­dern, dass Ihr Finanz­amt den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug kürzt – wie bei der Bei­trags­rück­erstat­tung durch die Kran­ken­ver­si­che­rung wg. nicht in Anspruch genom­me­ner Leis­tun­gen. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die KV das so nicht ein­fach hin­neh­men werden.

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Mitarbeiter: Betriebsrat (BR) leichter durchzusetzen

Die Bun­des­re­gie­rung plant, das ver­ein­fach­te Betriebs­rats-Wahl­ver­fah­ren für Betrie­be mit 5 bis 100 Mit­ar­bei­tern (bis­her: 5 bis 50) obli­ga­to­risch ein­zu­füh­ren. Das ver­ein­fach­te Wahl­ver­fah­ren ist straf­fer und wesent­lich ein­fa­cher und unbü­ro­kra­ti­scher durch­zu­füh­ren. Statt (Gewerkschafts-)Listen wer­den hier Per­so­nen gewählt (Mehr­heits­wahl­recht). Die Kan­di­da­ten, die die meis­ten Stim­men erhal­ten bil­den den Betriebs­rat. Mit die­ser Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung der BR-Wahl wird dann auch die Hür­de nied­ri­ger, auch in klei­ne­ren Unter­neh­men einen Betriebs­rat ein­zu­rich­ten. Vor­teil für die Unter­neh­men: Gewerk­schaf­ten kön­nen nicht mehr ein­fach ihre Lis­ten durch­set­zen (Quel­le: Heu­te im Bun­des­tag 510/2018).

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GmbH/Steuer: Pauschalversteuerung nur für zusätzliche Leistungen

Das Finanz­ge­richt (FG) Düs­sel­dorf hat ent­schie­den, dass nur zusätz­lich zum bis­he­ri­gen Lohn gezahl­te Leis­tun­gen (hier: Fahr­kos­ten­zu­schuss, Inter­net-Zuschuss) pau­schal ver­steu­ert wer­den kön­nen. Eine ledig­li­che Umwand­lung ist damit aus­ge­schlos­sen. Ach­tung: In neu­en Arbeits­ver­trä­gen soll­ten Sie aus­drück­lich dar­auf hin­wei­sen, dass es sich um Zusatz­leis­tun­gen han­delt, die pau­schal besteu­ert wer­den. Revi­si­on ist zuge­las­sen (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 24.5.2018, 11 K 3448/15 H).

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GmbH/Geld: BMF zu EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch

Auf Nach­fra­ge des Deut­schen Steu­er­be­ra­ter­ver­ban­des hat das BMF jetzt klar­ge­stellt, dass EC-Kar­ten-Umsät­ze grund­sätz­lich nicht im Kas­sen­buch auf­ge­führt wer­den dür­fen. Aber: Wenn die­se fälsch­li­cher­wei­se trotz­dem im Kas­sen­buch geführt wer­den (wur­den), aber nach­voll­zieh­bar wei­ter­ver­bucht wer­den, ist das nicht mehr allei­ne ein Grund für die Finanz­be­hör­den wegen die­ses for­mel­len Man­gels die Buch­füh­rung als Gan­zes zu ver­wer­fen und die Umsät­ze zu schät­zen (BMF-Ant­wort per e‑Mail an den Deut­schen Steu­er­be­ra­ter­ver­band zu IV A 4 – S 0316/13/10003–09).

Vie­le Ein­zel­händ­ler, Gas­tro­no­mie­be­trie­be oder sons­ti­ge Betrie­be mit viel Bar­geld-Durch­lauf haben immer wie­der Pro­ble­me mit den Finanz­be­hör­den, weil klei­ne for­mel­le Män­gel im Kas­sen­buch oder in den Umsatz-Auf­zeich­nun­gen aus­rei­chen, um die gesam­te Buch­füh­rung zu ver­wer­fen und die Umsät­ze zu schät­zen (Umsatz­v­er­pro­bung). Damit ist jetzt klar­ge­stellt, dass EC-Kar­ten-Umsät­ze zwar nicht ins Kas­sen­buch gehö­ren – dass aber eine feh­ler­haf­te Hand­ha­bung nicht auto­ma­tisch als Begrün­dung für die Ver­wer­fung der Buch­füh­rung her­an­ge­zo­gen wer­den darf. Den­noch: For­mel­le Feh­ler blei­ben ein gro­ßes BP-Risiko.

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Firmenwagen: Dieselgate ist eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung

Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Olden­burg hat jetzt erst­mals in die­ser Form bestä­tigt, dass es sich bei der Mani­pu­la­ti­on der Abgas­tech­no­lo­gie um eine vor­sätz­li­che sit­ten­wid­ri­ge Schä­di­gung des Kun­den han­delt. Das dürf­te zu wei­te­ren Scha­dens­er­satz­pro­zes­sen in Sachen Die­sel­ga­te füh­ren und die recht­li­che Hand­ha­bung in Deutsch­land auf neue juris­ti­sche Füße stel­len. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den (OLG Olden­burg, Beschluss v. 19.6.2018, 2 U 9/18).