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Volkelt-Briefe

GmbH/Steuer: Pauschalversteuerung nur für zusätzliche Leistungen

Das Finanz­ge­richt (FG) Düs­sel­dorf hat ent­schie­den, dass nur zusätz­lich zum bis­he­ri­gen Lohn gezahl­te Leis­tun­gen (hier: Fahr­kos­ten­zu­schuss, Inter­net-Zuschuss) pau­schal ver­steu­ert wer­den kön­nen. Eine ledig­li­che Umwand­lung ist damit aus­ge­schlos­sen. Ach­tung: In neu­en Arbeits­ver­trä­gen soll­ten Sie aus­drück­lich dar­auf hin­wei­sen, dass es sich um Zusatz­leis­tun­gen han­delt, die pau­schal besteu­ert wer­den. Revi­si­on ist zuge­las­sen (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 24.5.2018, 11 K 3448/15 H).

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