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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer privat: Finanzamt bestraft Gesundheits-Vorsorge

Gewährt Ihnen Ihre Kran­ken­ver­si­che­rung (KV) Bonus­zah­lun­gen, weil Sie die Vor­aus­set­zun­gen aus einem Bonus­pro­gramm erfül­len, min­dern die­se Zah­lun­gen Ihren Son­der­aus­ga­ben­ab­zug. Das gilt z. B. für Bonus­zah­lun­gen aus einem Fit­ness-Pro­gramm (direk­ter Zuschuss zum Fit­ness-Stu­dio-Bei­trag), bestimm­te Vor­sor­ge-Maß­nah­men (Nicht-Rau­cher-Pro­gramm, Impf­schutz, Zahn­vor­sor­ge) oder sog. Sport­bo­ni für sons­ti­ge gesund­heits­för­dern­de Akti­vi­tä­ten (Finanz­ge­richt Müns­ter, Urteil v. 13.6.2018, 7 K 1392/17 E).

Das gilt auf jeden Fall dann, wenn die Bonus­zah­lun­gen ohne den Nach­weis zusätz­li­cher gesund­heits­be­zo­ge­ner Auf­wen­dun­gen erbracht wer­den. Der Steu­er­zah­ler muss bele­gen, dass er für die Bonus­leis­tun­gen zusätz­li­che Auf­wen­dun­gen getä­tigt hat. Wie das gehen soll, lässt das Finanz­ge­richt offen – damit kön­nen Sie so gut wie nicht ver­hin­dern, dass Ihr Finanz­amt den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug kürzt – wie bei der Bei­trags­rück­erstat­tung durch die Kran­ken­ver­si­che­rung wg. nicht in Anspruch genom­me­ner Leis­tun­gen. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die KV das so nicht ein­fach hin­neh­men werden.

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