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VW-Folgen: Schweigen oder den Arbeitgeber belasten?

Weil der VW-Vor­stand Heinz-Jakob Neu­ßer bei der Auf­klä­rung der Die­sel-Affä­re gegen sei­ne arbeits­recht­li­che Ver­schwie­gen­heits­pflicht (so aus­drück­lich ver­ein­bart im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag) ver­sto­ßen hat, wur­de er mit sofor­ti­ger Wir­kung frei­ge­stellt und frist­los gekün­digt. Der wird die­se Kün­di­gung nicht hin­neh­men, son­dern die Recht­mä­ßig­keit vor dem Arbeits­ge­richt klä­ren las­sen. Inter­es­sant auch für Geschäfts­füh­rer: Kann sich ein Vor­stands­mit­glied, Geschäfts­füh­rer oder lei­ten­der Ange­stell­ter auf sei­ne arbeits­ver­trag­li­che Ver­schwie­gen­heits­pflicht beru­fen, wenn im staatsanwaltlichen/gerichtlichen Ver­fah­ren ermit­telt wird? Und: Ist eine so begrün­de­te frist­lo­se Kün­di­gung kor­rekt und wirk­sam. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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Führung: Sind die Amerikaner die besseren Geschäftsmacher?

Kaum hat die BAYER AG den US-Kon­zern Mons­an­to über­nom­men, ent­schei­det ein US-Gericht auf 254 Mio. EUR Scha­den­er­satz gegen die neu­en Eigen­tü­mer aus Deutsch­land. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Wer mit dem Iran Geschäf­te macht, fliegt raus aus dem US-Geschäft. Feh­ler der deut­schen Auto­bau­er und Ban­ken blei­ben in Deutsch­land ohne Fol­gen, in den USA wer­den sie mit Mil­li­ar­den­stra­fen geahn­det. Wäh­rend umge­kehrt die US-Kon­zer­ne für ihre Geschäf­te in Deutsch­land so gut wie kei­ne Steu­ern zah­len, Auf­la­gen des deut­schen Arbeits‑, Daten­schutz- und Umwelt­rechts ohne grö­ße­re Fol­gen aus­he­beln. Machen wir hier Alles falsch? Ist der deut­sche Mit­tel­stand zu brav?

Fakt ist:

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 34/2018

Füh­rung: Sind die Ame­ri­ka­ner die bes­se­ren Geschäf­te­ma­cher?  + Geschäfts­füh­rer-Bestel­lung: Was tun gegen die immer kür­ze­re Ver­weil­dau­er im Amt + Digi­ta­li­sie­rung: Das lesen die Kol­le­gen im Bücher­herbst zum The­ma + Kar­tell-Ver­ge­hen: Dop­pel­te Stra­fen für ein­fa­che Ver­ge­hen + GmbH & Co. KG: Nicht­be­ach­tung eines Stimm­ver­bo­tes + Steu­er-Gestal­tung: Schen­kung von (Akti­en-) Ver­mö­gen an die Kin­der + GmbH/Homepage: Unter­neh­men müs­sen Word­Press-Web­sites  nach­rüs­ten + GmbH-Recht: GbR als Gesell­schaf­ter der GmbH

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Geschäftsführer-Bestellung: Was tun gegen die immer kürzere Verweildauer im Amt?

Die Ver­weil­dau­er von Mana­gern und Geschäfts­füh­rern im Amt ist in den letz­ten Jah­ren (deut­lich) kür­zer gewor­den. Bei­spie­le: Der Deut­sche Bank Chef Rolf Breu­er schaff­te in den Acht­zi­ger Jah­ren noch 17 Dienst­jah­re, Josef Acker­mann noch 16  Amts­jah­re als Vor­stands­vor­sit­zen­der, Cryan und Fit­schen gera­de ein­mal noch 4 Jah­re. Der aktu­el­le Vor­stands­vor­sit­zen­de Chris­ti­an Sewing steht wohl eben­falls bereits nach 4 Jah­ren kurz vor dem Ende. Auch die Geschäfts­füh­rer vie­ler Start­Ups wer­den kurz nach der Über­nah­me durch den Inves­tor abge­löst. Auch in mit­tel­stän­di­schen Fami­li­en-Unter­neh­men ist die Geduld mit dem Nach­fol­ger end­li­cher gewor­den – so dass die Gesell­schaf­ter unter­des­sen schnel­ler auf einen Fremd-Mana­ger auf Zeit set­zen. Gera­de am Bei­spiel Deut­sche Bank (DB) lässt sich gut ver­an­schau­li­chen, wie die Ver­än­de­run­gen im Umfeld des Unter­neh­mens und Fehl­ein­schät­zun­gen der Geschäfts­füh­rung ein bewähr­tes Geschäfts­mo­dell ins Wan­ken bringen: … 

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Digitalisierung: Das lesen die Kollegen im Bücherherbst zum Thema

Das The­ma „Digi­ta­li­sie­rung” mit allen sei­nen Aspek­ten zu begrei­fen, zu bewer­ten und dar­aus die rich­ti­gen Schlüs­se für die Füh­rung der Geschäf­te zu zie­hen, ist für Kei­nen ein­fach. Hilf­reich sind Exper­ten-Semi­na­re oder web­i­na­re, aber auch die Fach­lek­tü­re kann neue Erkennt­nis­se lie­fern – zumal bei anschau­li­cher Auf­be­rei­tung der Mate­rie. Nicht ganz neu aber sehr span­nend ist zum Bei­spiel „the four” – der ame­ri­ka­ni­sche Mar­ke­ting-Pro­fes­sor Scott Gal­lo­way wirft einen ana­ly­ti­schen Blick hin­ter die Kulis­sen von Ama­zon, Goog­le, Apple und Face­book. In „Game over” pro­gnos­ti­ziert Hans-Peter Mar­tin die glo­ba­len Aus­wir­kun­gen von Robo­tik und Digi­ta­li­sie­rung. Der Öko­nom Achim Wam­bach ent­wirft in „Digi­ta­ler Wohl­stand für alle” die neu­en Mög­lich­kei­ten und Chan­cen der tech­no­lo­gi­schen Revo­lu­ti­on. All die­se Titel sind für den Deut­schen Wirt­schafts-Buch­preis 2018 nomi­niert. Dras­ti­scher die Visio­nen in „the cir­cle”. Der Ame­ri­ka­ner Dave Eggers beschreibt – in Anleh­nung an den Geor­ge Orwell – Best­sel­ler „1984” – die dunk­le Sei­te der neu­en Mono­po­le. Wer sich ganz prag­ma­tisch, aber den­noch unter­halt­sam zur Digi­ta­li­sie­rung infor­mie­ren will, ist gut bera­ten mit dem Titel „Sili­con Val­ley” des Ex-Sprin­ger Mana­gers Chris­toph Kee­se bzw. des­sen deut­scher Appli­ka­ti­on „Sili­con Ger­ma­ny”.

Allein in die­sem Jahr flie­ßen welt­weit rund 1,1 Bil­lio­nen US-Dol­lar in die digi­ta­le Trans­for­ma­ti­on – die Umwand­lung tra­di­tio­nel­ler in digi­ta­le Geschäfts­mo­del­le. Der größ­te Teil davon in den USA. Aber auch in Deutsch­land wird inves­tiert. Über­all ent­ste­hen Grün­der­zen­tren. Die geben sich in aller Regel offen und ste­hen auch klei­ne­ren Unter­neh­men Rede und Ant­wort über geplan­te Pro­jek­te, mög­li­che Koope­ra­tio­nen und Invest-Mög­lich­kei­ten. Die meis­ten bie­ten regel­mä­ßig Work­shops zu den lau­fen­den Pro­jek­ten an und ver­an­stal­ten Kon­takt­mes­sen. Grün­der­zen­tren sind eine gute Anlauf­stel­le für Geschäfts­füh­rer, die auf­ge­schlos­sen für Neu­es sind.

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Kartell-Vergehen: Doppelte Strafen für einfache Vergehen

Seit Ein­füh­rung der sog. Kron­zeu­gen­re­ge­lung wer­den auch immer mehr Kar­tell­ver­stö­ße klei­ne­rer und mitt­le­rer  regio­nal täti­ger Unter­neh­men ange­zeigt. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig dazu, vgl. zuletzt Nr. 21/2016 zur zuläs­si­gen Höhe von Preis­auf­schlä­gen. Mit­un­ter kommt es auch zu skur­ri­lem Behör­den­ak­tio­nis­mus, vgl. dazu  unse­re Bericht­erstat­tung zum sog. Tübin­ger Eis­ku­gel-Kar­tell (vgl. dazu Nr. 15/2017).

Zur Sache:

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GmbH & Co. KG: Nichtbeachtung eines Stimmverbotes

Laut GmbH-Gesetz hat der Gesell­schaf­ter kein Stimm­recht, wenn er von einer Ver­bind­lich­keit befreit wer­den soll (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Das gilt auch für die Gesell­schaf­ter einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Im Urteils­fall ging es um die Ver­äu­ße­rung eines Grund­stücks an ein ande­res Unter­neh­men des KG-Gesell­schaf­ters. Ob der Gesell­schaf­ter vom Ver­bot des Selbst­kon­tra­hie­rens (gemäß § 181 BGB) befreit ist, ist für die Beur­tei­lung, ob ein Stimm­ver­bot besteht, uner­heb­lich (OLG Mün­chen, Urteil v. 18.7.2018, 7 U 4225/17).

Das Han­dels­ge­setz­buch (HGB) ent­hält kei­ne Rege­lung zum Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters bei der Beschluss­fas­sung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung über einen Ver­trag zwi­schen der (Kom­man­dit-) Gesell­schaft und ihrem Kom­man­di­tis­ten. Neu ist an die­sem Urteil, dass die Rich­ter des OLG Mün­chen die Vor­ga­ben des GmbH-Geset­zes (hier: Stimm­ver­bot des Gesell­schaf­ters) eins zu eins auf die Kom­man­dit­ge­sell­schaft übertragen.

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Steuer-Gestaltung: Schenkung von (Aktien-) Vermögen an die Kinder

Ver­schenkt der Aktio­när an sei­ne min­der­jäh­ri­gen Kin­der jeweils 5 Akti­en und ver­äu­ßern die­se jeweils 2 Akti­en an einen drit­ten Erwer­ber, genügt ein enger zeit­li­cher Zusam­men­hang zwi­schen Schen­kung und Ver­äu­ße­rung allein nicht, um einen Gestal­tungs­miss­brauch zu unter­stel­len (BFH, Urteil v. 17.4.2018, IX R 19/17).

Kri­tisch ist eine sol­che Gestal­tung nur dann, wenn der wei­te­re Ver­kauf der Akti­en an den Drit­ten vor der Schen­kung bereits ver­han­delt und beschlos­sen war. Der dürf­te aber – jeden­falls solan­ge kei­ne schrift­li­chen Unter­la­gen exis­tie­ren – von den Finanz­be­hör­den nicht ganz ein­fach geführt wer­den. Haben die Kin­der kei­ne wei­te­ren nen­nens­wer­ten Ein­künf­te, bleibt der Ver­äu­ße­rungs­er­lös bis zum Steu­er­frei­be­trag (2018: 9.000 EUR) steuerfrei.

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GmbH/Homepage: Unternehmen müssen WordPress-Websites regelmäßig nachrüsten

Unter­neh­men, die ihre Web­sites auf der Basis des Con­tent-Manage­ment-Sys­tems Word­Press betrei­ben, soll­ten dar­auf ach­ten, dass immer die aktu­el­le Ver­si­on ver­wen­det wird. Nur so lässt sich ver­hin­dern, dass Sicher­heits­lü­cken von Unbe­fug­ten genutzt wer­den kön­nen. Nach Ana­ly­sen der Uni­ver­si­tät Jyväs­ky­la (Finn­land) arbei­ten über 80 % aller Word­Press-Anwen­der mit einer ver­al­te­ten Version.

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GmbH-Recht: GbR als Gesellschafter der GmbH

Wird eine GbR durch Über­tra­gung des Geschäfts­an­teils Gesell­schaf­ter der GmbH, muss dies in der dazu geän­der­ten Gesell­schaft­er­lis­te dem Regis­ter­ge­richt mit­ge­teilt wer­den. Ach­tung: Die­se Mel­dung ist nur dann kor­rekt, wenn in der Lis­te alle Gesell­schaf­ter der GbR mit voll­stän­di­gem Namen, Geburts­da­tum  und  Wohn­ort auf­ge­führt wer­den. Ist das nicht der Fall, darf das Regis­ter­ge­richt die Ein­tra­gung ableh­nen (BGH, Urteil v. 26.6.2018, II ZB 12/16).

Aus Sicht der Geschäfts­füh­rung ist wich­tig, dass die Gesell­schaft­er­lis­te jeder­zeit dem aktu­el­len Stand ent­spricht. Das ist Ihre Auf­ga­be. Sind in der Gesell­schaft­er­lis­te Gesell­schaf­ter noch nicht oder immer noch auf­ge­führt, obwohl sich die Ver­hält­nis­se geän­dert haben, kön­nen Sie in die Haf­tung genom­men wer­den – z. B., wenn Gewinn­an­sprü­che ver­lo­ren gehen oder wenn es Haf­tungs­an­sprü­che Drit­ter gegen einen Gesell­schaf­ter gibt.