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Tatort „GmbH“: Geprüft wird bis zum bitteren Ende

Die meis­ten Betriebs­prü­fun­gen – Steu­er- oder Zoll­prü­fun­gen, Prü­fun­gen durch die BA – fin­den im Stil­len ohne öffent­li­che Kon­trol­le statt. Oft füh­len sich betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer „aus­ge­lie­fert” oder sogar „will­kür­lich behan­delt”. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über grenz­wer­ti­ges Ver­hal­ten oder unzu­läs­si­ge Über­grif­fe (vgl. z. B. Nr. 2, 43/2018). Stich­wort: Umsatz bzw. Gewinn­schät­zung (Ver­pro­bung) oder feh­ler­haf­te Lohn­aus­zah­lun­gen. Und zwar immer dann, wenn der Prü­fer Lücken in den Auf­zeich­nun­gen fin­det oder ledig­lich ver­mu­tet. Lei­der gibt es immer wie­der Fäl­le, die anschlie­ßend zwar von einem ein­ge­schal­te­ten Gericht zu Guns­ten des Betrof­fe­nen kor­ri­giert wer­den, die aber den­noch zu einer Betriebs­auf­ga­be füh­ren. Etwa, weil Kun­den wegen des (Steu­er-) Straf­ver­fah­rens absprin­gen, weil unge­plan­te Anwalts­ge­büh­ren, Kos­ten für Gut­ach­ter und den Steu­er­be­ra­ter anfal­len, weil das Finanz­amt Steu­ern durch­setzt, ohne Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) zu gewäh­ren oder weil die Bank wegen des lau­fen­den Ver­fah­rens kei­ne Kre­di­te mehr gewährt.

So zuletzt die Fir­ma Tat­ort­rei­ni­gung Breis­gau Simic. Der Steu­er­prü­fer akzep­tier­te den Gewinn­aus­weis nicht und for­der­te rück­wir­kend über 4 Jah­re (2010 bis 2014) ins­ge­samt 180.000 EUR Steu­ern nach. Zusätz­lich wur­den höhe­re Bei­trä­ge für Hand­werks­kam­mer und die Berufs­ge­nos­sen­schaft fäl­lig. Ver­hand­lun­gen um mög­li­che Bei­trags­sen­kun­gen oder eine Stre­ckung der Zah­lungs­zie­le wur­den nicht ein­ge­räumt. Der gegen die Steu­er­be­schei­de ein­ge­leg­te Ein­spruch abge­lehnt. Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Frei­burg: Der Kla­ge gegen die Beschei­de des Finanz­amts wur­de im vol­len Umfang statt­ge­ge­ben. Die Kos­ten des Ver­fah­rens trägt das Finanz­amt. Den­noch: Die betrof­fe­nen Unter­neh­mer haben auf­ge­ge­ben, ihre Pri­vatim­mo­bi­lie ver­kauft und den Wohn­ort gewech­selt. Wie vie­le sol­cher Vor­gän­ge es gibt, ist nicht bekannt.

Sich – auch mit Hil­fe der Öffent­lich­keit – gegen unge­recht­fer­tig­te Steu­er­nach­for­de­run­gen zu weh­ren, erhöht die Erfolgs­wahr­schein­lich­keit. Zum einen, weil ver­gleich­ba­re Vor­gän­ge mehr Trans­pa­renz brin­gen, zum ande­ren, weil auch das ein­ge­schal­te­te Finanz­ge­richt einem gewis­sen öffent­li­chen Druck aus­ge­setzt ist. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über anste­hen­de Ver­fah­ren, über den genau­en Sach­ver­halt und dar­über, wie und wann die Finanz­ge­rich­te den Steu­er­prü­fern Gren­zen set­zen – etwa beim sog. Ver­pro­bungs­ver­fah­ren, nach dem Umsatz und Gewinn eines Unter­neh­mens geschätzt wer­den können.

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GmbH/Recht: (Enge) Bestpreisklauseln sind zulässig

Ent­ge­gen den Vor­ga­ben des Bun­des­kar­tell­am­tes hat das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf jetzt ent­schie­den, dass die Ver­ein­ba­rung sog. Best­preis­klau­seln durch Inter­net-Por­ta­le zuläs­sig sind und nicht gegen Wett­be­werbs­vor­schrif­ten ver­sto­ßen. Danach dür­fen Inter­net-Por­ta­le mit ihren Ver­trags­part­nern, dass die­se auf ihren eige­nen Inter­net-Sei­ten nicht zu güns­ti­ge­ren Prei­sen als mit dem Por­tal ver­ein­bart aus­wei­sen bzw. ver­kau­fen dür­fen (OLG Düs­sel­dorf, Beschluss v. 4.6.2019, VI Kart 2/16 (V)).

Im dem Ver­fah­ren ging es um ein Inter­net-Hotel­bu­chungs-Por­tal (hier: Booking.com). Dies hat­te mit den Hotels in den AGB ver­ein­bart, dass die Hotels ihre eige­nen Ange­bo­te nicht preis­güns­ti­ger bewer­ben dür­fen als mit dem Por­tal ver­ein­bart. Das Ver­fah­ren hat u. E. aber wei­ter rei­chen­de Bedeu­tung und dürf­te auch für ande­re Bran­chen ange­wandt wer­den. Z. B. auf Inter­net-Por­ta­le und Shops, die Arti­kel vom Her­stel­ler auf ihren Sei­ten anbie­ten. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass Inter­net-Por­ta­le die­se Rechts­la­ge kon­se­quent in ihren AGB umset­zen bzw. durch­set­zen werden.

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GmbH/Personal: Maßnahmen gegen den Fachkräftemangel

Nach dem Gesetz­ent­wurf für ein neu­es Fach­kräf­te­ein­wan­de­rungs­ge­setz soll der deut­sche Arbeits­markt für Nicht-EU-Bür­ger geöff­net wer­den, nicht mehr aus­schließ­lich sog. Eng­pass­be­ru­fe betref­fen und die Vor­rang­prü­fung ent­fal­len. Außer­dem wird eine befris­te­te Ein­rei­se zur Arbeits­platz­su­che ermög­licht. Vor­teil: Wenn  ein  Arbeits­ver­trag  und  eine  aner­kann­te  Qua­li­fi­ka­ti­on  vor­lie­gen,  kön­nen Fach­kräf­te in allen Beru­fen, zu denen sie ihre Qua­li­fi­ka­ti­on befä­higt, arbei­ten. Nach­teil: Für die Wirt­schaft wer­den neue Infor­ma­ti­ons­pflich­ten ein­ge­führt. Die­se ver­ur­sa­chen jähr­li­che Büro­kra­tie­kos­ten in Höhe von cir­ca 5,6 Mio. EUR (BT-Druck­sa­che 19/8285).

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Verträge: Schweigen ist keine Zustimmung

Nimmt ein Mit­ar­bei­ter  eine aus­ge­spro­che­ne Lohn­kür­zung still­schwei­gend zur Kennt­nis und äußert er sich nicht zu dem Vor­gang, dann liegt dar­in kei­ne zustim­men­de Wil­lens­er­klä­rung.  Der Arbeit­ge­ber hat­te erklärt, dass der Mit­ar­bei­ter nur noch ein­fa­che Tätig­kei­ten aus­füh­ren wer­de und er des­we­gen einen nied­ri­ge­ren Stun­den­lohn erhal­ten wer­de. Der Mit­ar­bei­ter hat­te dem nicht wider­spro­chen. Aber: Dar­aus kann kei­ne Zustim­mung abge­lei­tet wer­den – der Arbeit­ge­ber muss­te die Lohn­dif­fe­renz und Urlaubs­geld nach­zah­len (LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Urteil v. 2.4.2019, 5 Sa 221/18).

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GmbH/Recht: Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens

Die in der Rück­zah­lung eines Gesell­schaf­ter­dar­le­hens lie­gen­de Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gung wird nicht besei­tigt, indem der Gesell­schaf­ter die emp­fan­ge­nen Dar­le­hens­mit­tel zur Erfül­lung einer von ihm über­nom­me­nen Kom­man­dit­ein­la­ge­pflicht an die Mut­ter­ge­sell­schaft der Schuld­ne­rin wei­ter­lei­tet, die anschlie­ßend zur Ver­lust­de­ckung ver­wen­det wer­den (BGH, Urteil v. 2.5.2019, IX ZR 67/18).

Die Ver­wen­dung eines zurück­ge­zahl­ten Dar­le­hens zum Ver­lust­aus­gleich eines ver­bun­de­nen Unter­neh­mens ist nicht dazu geeig­net, die Ver­pflich­tun­gen des Unter­neh­mens gegen­über sei­nen Gläu­bi­gern aus­zu­glei­chen. Der Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer der insol­ven­ten GmbH & Co. KG muss einen Betrag von 100.000 EUR noch­mals einzahlen.

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Kritik an der Geschäftsführung: JA – Aber nur intern

In der Öffent­lich­keit müs­sen sich die Gesell­schaf­ter mit Kri­tik an der Geschäfts­lei­tung zurück­hal­ten. Wir haben dazu berich­tet (vgl. Nr. 19/2019). Intern aber gilt nach einem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm: „Ein Kom­man­di­tist darf gesell­schafts­in­tern auch in mas­si­ver und über­spitz­ter Wei­se Kri­tik an der Geschäfts­füh­rung der Kom­ple­men­tär-GmbH üben, um Ein­fluss auf die Ent­wick­lung des Unter­neh­mens zu neh­men” (OLG Hamm, Urteil v. 11.7.2018, 8 U 108/17).

Einer der Gesell­schaf­ter (Kom­man­di­tis­ten) kri­ti­sier­te die Geschäfts­füh­rung im Vor­trag mit (Zitat): „Täu­schung der Kom­man­di­tis­ten, Stim­men­kauf „. Dazu das OLG: Das ist zuläs­sig und kein Grund, den Ver­kauf die­ses Anteils zu „unter­bin­den”. Kri­tik ist kein wich­ti­ger Grund, der laut Sat­zung für die Ver­wei­ge­rung der Zustim­mung zum Anteils­ver­kauf not­wen­dig ist.

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Volkelt auf FB …

… das Wochen-Brie­fing gibt es jetzt auch auf FB > https://www.facebook.com/VolkeltBeratungsCenter .. zum Tei­len. Danke …

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Stress-Job „GF”: „Auch mal an´s ICH denken

Geschäfts­füh­rer arbei­ten in der Regel 60 Stun­den und mehr in der Woche, sind viel unter­wegs, haben wenig Zeit zum Rege­ne­rie­ren und dür­fen sich kei­ne Feh­ler leis­ten. Die Inten­si­tät die­ser Belas­tungs­fak­to­ren hat sich in den letz­ten Jah­ren deut­lich erhöht. Vie­le Kol­le­gen haben zwar an ihrem eige­nen Rhyth­mus aus Rege­ne­ra­ti­on, Kör­per­lich­keit und men­ta­ler Ent­span­nung gear­bei­tet. Den­noch blei­ben Restrisiken.

Neue Stu­di­en bele­gen: …

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 23/2019

Stress-Job „GF”: „Ab und zu auch mal ans ICH den­ken …”Gehalts-Neid-Debat­te: Die neue AG-Lösung als Vor­bild für GmbH-Geschäfts­füh­rer + Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (VIII) + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Juni 2019 + GmbH/Finanzen: For­schungs­zu­la­gen­ge­setz nimmt For­men an + Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Vor­sicht mit dem Tele­ma­tik-Fahr­ten­buch + GmbH/Marketing: Kei­ne Straf­steu­er für Online-Wer­bung + GmbH/Steuer: Kei­ne Kapi­tal­ertrag­steu­er auf vGA bei  Dau­er­ver­lus­ten + Ter­min­sa­che: Anpas­sung feh­ler­haf­ter Gewinnabführungsverträge

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Gehalts-Neid-Debatte: Die neue AG-Lösung als Vorbild für GmbH-Geschäftsführer

Die Dis­kus­si­on um über­höh­te (Neid-) Gehäl­ter bzw. um die ange­mes­se­ne Ver­gü­tung von GmbH-Geschäfts­füh­rern geht in die nächs­te Run­de. Zuletzt hat­te sich die Poli­tik dar­auf ver­stän­digt, die Rah­men­be­din­gun­gen für die Bezü­ge der Vor­stands­mit­glie­der von Akti­en­ge­sell­schaf­ten neu zu regeln. Dazu gab es aus­führ­li­che Vor­schlä­ge der eigens dazu ein­ge­setz­ten Regie­rungs­kom­mis­si­on (vgl. dazu Nr. 47/2019). kön­nen Wich­tig: Die Finanz­be­hör­den wer­den prü­fen, ob und inwie­weit die­se Vor­ga­ben auch für die Gehalts­ver­ein­ba­run­gen von GmbH-Geschäfts­füh­rern ange­wandt wer­den. Inso­fern besteht Infor­ma­ti­ons- und u. U. auch Hand­lungs­be­darf. Jetzt hat die Kom­mis­si­on ihren Abschluss­be­richt vor­ge­legt. Fazit: Die neu­en Regeln wer­den nicht so streng aus­fal­len wie zuletzt ver­han­delt (Deut­scher Cor­po­ra­te Gover­nan­ce Kodex; Stand: 9. Mai 2019). Für Vor­stands­be­zü­ge gilt: …