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Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (IX)

Die Gesund­heits­bran­che boomt und das bereits seit vie­len Jah­ren. Ob Phar­ma, Fit- und Well­ness, sta­tio­nä­re Behand­lun­gen, Vor­sor­ge­leis­tun­gen oder sons­ti­ge chir­ur­gi­sche Ein­grif­fe: Die Bran­che zeigt über­durch­schnitt­li­che Zuwäch­se und gute Ren­di­ten. 2017 setz­te die Bran­che in Deutsch­land rund 75 Mrd. EUR um. In 2020 wer­den es vor­aus­sicht­lich rund 80 Mrd. EUR sein. Die Bran­che ist inno­va­tiv und die Zusam­men­ar­beit zwi­schen den Markt­füh­rern, den Uni­ver­si­tä­ten und frei­en For­schungs­ein­rich­tun­gen ist bewährt. Alles in allem sind das bes­te Vor­aus­set­zun­gen, um im Zusam­men­spiel mit den dort ent­ste­hen­den und ent­stan­de­nen Start­Ups die neu­en Mög­lich­kei­ten der Digi­ta­li­sie­rung gezielt zu nutzen.

Zum Bei­spiel: …

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Sommer 2019: Ein paar Tipps für den Chef zum Abspannen

Die meis­ten Kol­le­gen machen über den Som­mer zumin­dest ein paar Tage Urlaub. Meis­tens sind es aller­dings weni­ger als 2 Wochen wie für die meis­ten Arbeit­neh­mer üblich. Den­noch kön­nen Sie die ruhi­ge­ren Tage auch ein­mal dazu nut­zen, ein­fa­che Ver­hal­tens­än­de­run­gen zu ein­zu­üben. Sie soll­ten sich aber ganz bewusst kei­nen zusätz­li­chen Leis­tungs­an­for­de­run­gen aus­set­zen. Die ein­fachs­ten Abspann- und Ent­span­nungs-Metho­den sind:

  • Schla­fen: Ver­län­gern Sie Ihre Schlaf­zei­ten. Die meis­ten Kol­le­gen gön­nen sich im All­tag nur weni­ge Stun­den. Blei­ben Sie eine hal­be Stun­de län­ger lie­gen. Wenn Sie tags­über Ermü­dung spü­ren, zie­hen Sie sich zurück und gön­nen sich einen Kurzschlaf.
  • Rela­xen: zum Bei­spiel Spa­zie­ren­ge­hen in völ­lig in der ablen­kungs­frei­en Natur. Geben Sie sich spon­ta­nen Gedan­ken hin und las­sen sich – ganz banal – auf das Far­ben- und For­men­spiel der Natur ein. Allei­ne die­ses Abschal­ten hat schon einen gro­ßen Erholungseffekt.
  • Yoga: Dar­aus brau­chen Sie nicht gleich eine Heils­leh­re zu machen. Aber ein paar sys­te­ma­ti­sche und ein­fa­che Konzentrations‑, Ent­span­nungs- und Atem­übun­gen kön­nen schon sehr viel bewir­ken. Prü­fen Sie Ihre Ernäh­rungs­ge­wohn­hei­ten und pro­bie­ren Sie etwas Neu­es in Rich­tung gesun­de Ernährung.
Sie die für Sie pas­sen­de Erho­lungs-Tech­nik ein paar Wochen prak­ti­zie­ren, wer­den Sie schnell einen Effekt spü­ren. Ent­schei­dend ist der Wil­le zur Ver­än­de­rung. Geben Sie sich im rich­ti­gen Moment den Ruck, schal­ten Sie alle Medi­en aus und sagen Sie sich: „So, ICH klin­ke mich jetzt aus. Ich bin in einer hal­ben Stun­de wie­der erreichbar“.

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GF/Recht: Anspruch auf Pensionszusage nur mit Gesellschafterbeschluss

Fehlt ein Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung über den Abschluss oder die Ände­rung der Pen­si­ons­zu­sa­ge für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer besteht kein Rechts­an­spruch auf Zah­lung der Ver­sor­gungs­be­zü­ge – und zwar weder durch die GmbH noch durch ein Ver­sor­gungs­werk. Laut Lan­des­ar­beits­ge­richt (LArbG) Baden-Würt­tem­berg gilt: „Der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge an einen GmbH-Geschäfts­füh­rer muss eine wirk­sa­me Beschluss­fas­sung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zugrun­de lie­gen. Die Zustän­dig­keit der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung folgt aus einer Annex­kom­pe­tenz (§ 46 Nr. 5 GmbHG)” (LArbG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 13.3.2019, 4 Sa 39/18).

Ach­ten Sie also unbe­dingt dar­auf, dass (1) ein sol­cher Beschluss for­mal kor­rekt auf einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gefasst wird und dass (2) der Beschluss so doku­men­tiert ist, dass der Nach­weis auch noch Jah­re spä­ter geführt wer­den kann (Auf­be­wah­rung der Pro­to­kol­le, Füh­rung eines Protokollbuches).

 

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Steuern: Geschäftsführer-Firmen-Fahrrad und Privatnutzung

Die pri­va­te Nut­zung des Dienst­fahr­rads (z. B. mit einem „Job­rad”) ist nur dann steu­er­frei, wenn die GmbH den Zuschuss zur Anschaf­fung (bzw. Lea­sing­ra­te) zusätz­lich zum ohne­hin gewähr­ten Arbeits­lohn zahlt. Wird der Zuschuss aus einer Gehalts­um­wand­lung gewährt, ent­fällt die Steu­er­frei­heit für die pri­va­te Nut­zung. Das gilt auch für den Geschäfts­füh­rer, wenn ein sog. Dienst­fahr­rad finan­ziert und zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen wird. Die Steu­er­be­frei­ung für den gelt­wer­ten Vor­teil aus der pri­va­ten Fahr­rad-Nut­zung  gilt bis zum 31.12.2030 (§ 52 Abs. 4 EStG).

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Teurer Formfehler: Änderung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages

Eine Ände­rung der Ver­trags­be­din­gun­gen im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag ist nur dann wirk­sam ver­ein­bart, wenn es einen Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung oder wenn die Ver­trags­un­ter­zeich­nung durch die im Gesell­schafts­ver­trag bevoll­mäch­tig­ten Ver­tre­ter der GmbH erfolgt (hier: durch 2 Mit­glie­der des geschäfts­füh­ren­den Ver­einvor­stan­des und Allein­ge­sell­schaf­ters der gGmbH). Ohne eine for­mal kor­rek­te Beschluss­fas­sung besteht kein Anspruch auf die vereinbarten/geänderten Leis­tun­gen (OLG Ros­tock, Urteil v. 13.3.2019, 1 U 130/17).

 

Geklagt hat­te der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer der AWO-Grup­pe. Die ein­zel­nen Unter­neh­men der AWO-Grup­pe sind gemein­nüt­zi­ge GmbHs, deren Gesell­schaf­ter die jewei­li­gen AWO-Kreis­ver­bän­de –  orga­ni­siert als Ver­ei­ne  – sind. Im Urteils­fall hat­te nur der Kreis­ver­bands-Vor­sit­zen­de die Ände­run­gen des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges unter­zeich­net. Nicht aber – wie im Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­se­hen – ein zwei­tes Vor­stand­mit­glied. Der Geschäfts­füh­rer konn­te sei­ne Ansprü­che gericht­lich nicht durch­set­zen. Als Geschäfts­füh­rer einer sol­chen gGmbH soll­ten Sie bei Ver­trags­än­de­run­gen genau hin­schau­en, wer zeich­nungs­be­rech­tigt ist.

 

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Internet-Werbung: Zwischen legal, halb- und illegal

Blog­ger und Influen­cer müs­sen Bei­trä­ge in den sozia­len Medi­en (hier: Insta­gram) als Wer­bung kenn­zeich­nen, wenn von ihnen gesetz­te Links mit Wei­ter­lei­tun­gen zu Insta­gram-Accounts ande­rer Unter­neh­men geeig­net sind, den Absatz der von den Unter­neh­mern ange­bo­te­nen Waren zu för­dern und wenn die Bei­trä­ge nicht allein oder vor­ran­gig der Infor­ma­ti­on und Mei­nungs­bil­dung der Fol­lower die­nen (KG Ber­lin, Urteil v. 8.1.2019, 5 U 83/18).

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Volkelt-Brief 24/2019

GmbH digi­tal: Kryp­to-Geld als Stamm­ein­la­ge – Was geht? Was kommt? + Geschäfts­füh­rungs-Vor­sor­ge-Stra­te­gie: Inves­ti­tio­nen, Prei­se, Kun­den­bin­dung + Digi­ta­les: Kom­bi­nie­ren Sie För­der­pro­gram­me für eine Maß­nah­me + Tat­ort „GmbH“: Geprüft wird bis zum bit­te­ren Ende + GmbH/Personal: Maß­nah­men gegen den Fach­kräf­te­man­gel GmbH/Recht: (Enge) Best­preis­klau­seln sind zuläs­sig + Ver­trä­ge: Schwei­gen ist kei­ne Zustim­mung + GmbH/Recht: Rück­zah­lung eines Gesell­schaf­ter­dar­le­hens + Kri­tik an der Geschäfts­füh­rung: JA – Aber nur intern

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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GmbH digital: Stammeinlage mit Krypto-Geld – Was geht? Was kommt?

In Zei­ten von neu­en Geschäfts­mo­del­len, alles umfas­sen­der Digi­ta­li­sie­rung und pro­spe­rie­ren­den Start­Ups geht es vor allem um Geschwin­dig­keit. Wem gelingt eine schnel­le Finan­zie­rung? Wer fin­det am schnells­ten die bes­ten Part­ner? Wer ist zuerst im Markt? Wer macht den ers­ten Bör­sen­gang? Und das Alles in einem recht­li­chen Rah­men, der die betei­lig­ten Per­so­nen so schützt, dass ein Zugriff auf das Pri­vat­ver­mö­gen nicht ohne wei­te­res mög­lich ist – das per­sön­li­che Risi­ko mini­miert ist. In Deutsch­land geht das nach wie vor am bes­ten mit einer GmbH oder deren klei­ner Schwes­ter – der haf­tungs­be­schränk­ten Unter­neh­mer­ge­sell­schaft. Das Gesell­schafts­recht ist gefordert.

Mit dem Mus­ter­pro­to­koll und … 

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Geschäftsführungs-Vorsorge-Strategie: Investitionen, Preise, Kundenbindung

Noch läuft die Kon­junk­tur für vie­le Unter­neh­men gut. Die Auf­trags­bü­cher sind voll (Hand­werk) und die Auf­trä­ge rei­chen in den vie­len Bran­chen bis ins 2. Halb­jahr 2019. Eine kla­re Abschwä­chung ist aber bereits im Fahr­zeug­bau und bei vie­len klei­ne­ren und mit­tel­stän­di­schen Zulie­fe­rern aus­zu­ma­chen. Wich­tig ist, die Rezes­si­on anzu­neh­men, nicht zu ver­drän­gen und ener­gisch gegen­zu­steu­ern. Unter­des­sen spre­chen alle Indi­ka­to­ren eine kla­re Spra­che. Selbst die bis­her von den Kon­junk­tur­pro­gno­sen rela­tiv wenig beein­druck­te inlän­di­sche Nach­fra­ge zeigt Wir­kung (HDE-Kon­junk­tur­ba­rom­ter: sta­gniert unter­des­sen bei 100,03 Punk­ten). Der Abschwung wird schnel­ler kom­men als vie­le den­ken. Für Sie als Unter­neh­mer bedeu­tet das: .. 

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Digitales: Kombinieren Sie Förderprogramme für eine Maßnahme

Der­zeit wer­ben Ban­ken ver­stärkt mit güns­ti­gen Kon­di­tio­nen für Digi­tal-Inves­ti­tio­nen um die Gunst der Unter­neh­men. So z. B. die Lan­des­bank Baden Würt­tem­berg (LBW), die sogar einen Direkt­zu­schuss bis zu 5.000 EUR für digi­ta­le Inves­ti­tio­nen aus­zahlt. Fakt ist: Die Poli­tik hat das The­ma Digi­ta­li­sie­rung für sich ent­deckt und bie­tet – zum Teil unko­or­dniert, schlecht defi­niert und kaum kon­trol­liert – zahl­rei­che För­der­pro­gram­me. Wich­tig für Unter­neh­men: Ver­schaf­fen Sie sich einen Über­blick über den genau­en Leis­tungs­um­fang. Prü­fen Sie, für wel­che Maß­nah­men sog. kom­bi­nier­te För­de­run­gen mög­lich sind – Sie also ver­schie­de­ne För­der­töp­fe für ein und die­sel­be Inves­ti­ti­on anzap­fen kön­nen. Koor­di­nie­ren las­sen sich die ver­schie­de­nen Maß­nah­men über das Pro­gramm­an­ge­bot der Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau (KfW).

Wich­tigs­tes Pro­gramm zur Digi­ta­li­sie­rung ist …