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Volkelt-Briefe

Steuern: Geschäftsführer-Firmen-Fahrrad und Privatnutzung

Die pri­va­te Nut­zung des Dienst­fahr­rads (z. B. mit einem „Job­rad”) ist nur dann steu­er­frei, wenn die GmbH den Zuschuss zur Anschaf­fung (bzw. Lea­sing­ra­te) zusätz­lich zum ohne­hin gewähr­ten Arbeits­lohn zahlt. Wird der Zuschuss aus einer Gehalts­um­wand­lung gewährt, ent­fällt die Steu­er­frei­heit für die pri­va­te Nut­zung. Das gilt auch für den Geschäfts­füh­rer, wenn ein sog. Dienst­fahr­rad finan­ziert und zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen wird. Die Steu­er­be­frei­ung für den gelt­wer­ten Vor­teil aus der pri­va­ten Fahr­rad-Nut­zung  gilt bis zum 31.12.2030 (§ 52 Abs. 4 EStG).

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